Veranstaltungsregeln

Der Landesfußballverband Mecklenburg-Vorpommern (LFV) führt eigene Veranstaltungen wie z.B. Gremiensitzungen, Aus- und Fortbildungen oder auch Lehrgänge im Bereich der Talentförderung in Zeiten der Coronapandemie ausnahmslos unter Beachtung und Einhaltung von gesonderten Regelungen und Maßnahmen durch. Dies geschieht im Sinne des Infektionsschutzes.

Neben der Einhaltung gängiger Hygiene- und Abstandsregeln sowie der Beachtung von den gesetzlichen Verordnungslagen in Abhängigkeit von der jeweiligen Risikoeinstufung am Veranstaltungsort (z.B. Teilnehmerlisten, Maskenpflicht usw.) umfasst dies in Innenräumen auch die Anwendung des 2G plus-Konzepts in Bezug auf die teilnehmenden Personen.


2G plus-Konzept

Mit dem 2G plus-Konzept dürfen lediglich Personen, die geimpft oder genesen sind, an den entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen. Darüber hinaus müssen sie eine Nachweis eines negativen Schnelltests (Durchführung max. 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn) bzw. einen negativen PCR-Tests (Durchführung max. 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn) in Papierform bzw. digital vorlegen können. Die Tests müssen in einem zertifizierten Testzentrum erfolgen. Alternativ werden auch Arbeitgeberbescheinigungen für Selbsttestungen unter Aufsicht anerkannt.

Bis zum 31. Dezember 2021 wird der Landesfußballverband zudem Selbsttests zur Durchführung im Vier-Augen-Prinzip vorhalten, sofern diese zuvor genannten Nachweise nicht erbracht werden können.

Unabhängig davon sind Personen mit Erkältungsymptomen (z.B. Husten, Fieber und Schnupfen) nicht zugelassen bzw. werden angehalten, die Veranstaltung nicht persönlich aufzusuchen. Eine persönliche Risikoabschätzung im Vorfeld und entsprechendes Verantwortungbewusstsein gegenüber anderen Teilnehmer:innen und sich selbst wird dabei vorausgesetzt.

Als GEIMPFT gelten ...

... Personen, die 2-fach mit "Biontech", "Moderna" und/oder "Astrazeneca" (Kreuzimpfung möglich) bzw. 1-fach mit "Johnson & Johnson" geimpft wurden. Die letzte Impfung muss mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn erfolgt sein. Der Nachweis ist in Papierform bzw. digital vorzulegen.

Als GENESEN gelten ...

... Personen, welche die Erkrankung vollständig auskuriert haben. Die Genesung darf dabei nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Genesene Personen, die innerhalb dieser sechs Monate mindestens eine Impfdosis erhalten haben, gelten als geimpft.

UNABHÄNGIG DAVON gelten ...

... Schüler:innen unter 18 Jahren im Zuge einer bis 31. Dezember bestehenden Ausnahmeregelung ohne Beachtung des Impf- oder Genesenenstatus als teilnahmeberechtigt (u.a. durch die fortlaufende Testung in den Schulen).

Landesfußballverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
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