Nicht nur wegen Corona: Erweiterter Vorstand beschließt Ordnungsänderungen
Der Vorstand des Landesfußballverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LFV M.-V.) hat auf seiner turnusmäßigen Sitzung am 5. Mai 2020 im Rahmen einer Videokonferenz zahlreiche Ordnungsänderungen beschlossen, die im Vorfeld von der AG Satzung & Ordnung erarbeitet und vorbereitet worden sind. Die entsprechenden Änderungen in der Spiel-, Jugend-, Rechts- und Verfahrens- und Schiedsrichterordnung treten entweder sofort (im Zusammenhang mit der Coronapandemie) oder aber mit Beginn der kommenden Saison (Spielzeit, die an die Saison 2019/2020 anschließt) in Kraft.
Aufgrund der Dringlichkeit erfolgte bereits am 7. Mai 2020 auf einer außerordentlichen erweiterter LFV-Vorstandssitzung der Beschluss für weiterführende Ergänzungen in der Spiel- und Jugendordnung hinsichtlich der Berücksichtigung der Wartefristen bei Wechseln von Amateurspielern.
Spielordnung
§ 2 Spielerlaubnis-Spielerpass / Nr. 1Ergänzung • Wirksamkeit: Mit Beginn der neuen Saison |
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Alter Text: Zur Ausübung des organisierten Fußballsports im LFV M.-V. ist die Mitgliedschaft in einem Fußballverein Voraussetzung. Spielberechtigt ist nur das Vereinsmitglied, das nach den Vorschriften des LFV M.-V. eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhalten hat. Sie ist ab dem 01.07.2019 online mittels der DFBnet Applikation „Antragstellung-Online“ bei der Passstelle des LFV M.-V. zu beantragen und wird nur von dort erteilt. Der digitale Spielerpass (nachfolgend nur Spielerpass genannt) gilt als nachgewiesen, wenn eine gültige Spielberechtigungsliste mit Foto, digital oder analog, vorliegt. Ergänzend hierzu gelten die Regelungen in § 16a SpO LFV M.-V. sowie in den erlassenen besonderen Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Spielerlaubnis mit DFBnet Antragstellung Online des LFV M.-V. |
Neuer Text: Zur Ausübung des organisierten Fußballsports im LFV M.-V. ist die Mitgliedschaft in einem Fußballverein Voraussetzung. Spielberechtigt ist nur das Vereinsmitglied, das nach den Vorschriften des LFV M.-V. eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhalten hat. Sie ist ab dem 01.07.2019 online mittels der DFBnet Applikation „Antragstellung-Online“ bei der Passstelle des LFV M.-V. zu beantragen und wird nur von dort erteilt. Der digitale Spielerpass (nachfolgend nur Spielerpass genannt) gilt als nachgewiesen, wenn eine gültige Spielberechtigungsliste mit Foto, digital oder analog, vorliegt. Ergänzend hierzu gelten die Regelungen in § 16a SpO LFV M.-V. sowie in den erlassenen besonderen Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Spielerlaubnis mit DFBnet Antragstellung Online des LFV M.-V. Ein ungültiger Spielerpass (fehlendes Foto) kann nicht durch die Vorlage eines Personaldokuments (z.B. Personalausweis, Reisepass etc.) legitimiert werden. |
§ 2 Spielerlaubnis-Spielerpass / Nr. 7Streichung • Wirksamkeit: Mit Beginn der neuen Saison |
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Alter Text: Die Spielberechtigung wird durch Vorlage des gültigen Spielerpasses nachgewiesen.Für die Gültigkeit des Spielerpasses müssen mindestens folgende Erkennungsmerkmale und Daten des Inhabers im Spielerpass enthalten sein: a) ein mit dem Vereinsstempel versehenes Lichtbild, das die Identität mit dem Inhaber des Spielerpasses nachweist; b) Name und Vorname(n); c) Geburtstag; d) eigenhändige Unterschrift; e) Beginn der Spielberechtigung, evtl. ihre Befristung; f) Registriernummer des Ausstellers; g) Name des Vereins. Der Verein ist für die Richtigkeit der Eintragungen im Spielerpass, die auf seinen Angaben beruhen, verantwortlich. |
Neuer Text: Ersatzlos gestrichen. |
§ 4 Organisation und Planung des Spielbetriebes / Nr. 1Ergänzung • Wirksamkeit: sofort |
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Alter Text: |
Neuer Text: Das Spieljahr beginnt in der Regel am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres. |
§ 4 Organisation und Planung des Spielbetriebes / Nr. 11Neue Nummer 11 • Wirksamkeit: sofort |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
§ 5a Allgemeinverbindliche Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausgestaltung der |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
§ 7 Auf- und Abstieg / Nr. 7Neue Nummer 7 • Wirksamkeit: sofort |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
§ 8 Pflichtspiele und Spielwertung / Nr. 2Ergänzung • Wirksamkeit: sofort |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
§ 9 Nichtantreten und Ausscheiden / Nr. 5Neufassung bis zum 30.06.2021 (anschließend tritt die bisherige Fassung wieder in Kraft) • Wirksamkeit: sofort |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
§ 9 Nichtantreten und Ausscheiden / Nr. 7Ergänzung • Wirksamkeit: sofort |
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Neuer Text: |
§ 14 Schiedsrichter / Nr. 4Ergänzung • Wirksamkeit: Mit Beginn der neuen Saison |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
§ 14 Schiedsrichter / Nr. 6Ergänzung • Wirksamkeit: Mit Beginn der neuen Saison |
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§ 16 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 7, Bst. g)Ergänzung • Wirksamkeit: sofort |
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Alter Text: |
Neuer Text (inkl. Ergänzungsantrag vom 7. Mai 2020): |
§ 16 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 7, Bst. h)Streichung (Fristablauf) • Wirksamkeit: 1. Juli 2020 |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
§ 16 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 7, Bst. h)Neuer Buchstabe h) • Wirksamkeit: Mit Beginn der neuen Saison |
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§ 16 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 8Neufassung • Wirksamkeit: sofort |
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§ 18 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 1Ergänzung • Wirksamkeit: sofort |
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§ 18 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 2Ergänzung • Wirksamkeit: sofort |
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§ 18 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 6Neue Nummer 6 • Wirksamkeit: sofort |
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§ 19 Vereinswechsel eines Vertragsspielers (einschließlich Statusveränderung) / Nr. 8Ergänzung • Wirksamkeit: sofort |
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§ 18 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 13Neue Nummer 13 • Wirksamkeit: sofort |
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Jugendordnung
§ 2 Organisation / Nr. 5Neue Nummer 5 • Wirksamkeit: sofort |
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Alter Text: n.n. |
Neuer Text: Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, kann der erweiterte Vorstand des LFV M.-V. bzw. können die Vorstände der Kreis- und Fußballverbände des LFV M.-V. beschließen, dass Spiele der Spielzeit 2019/2020 auch nach dem 30.06.2020 durchgeführt werden dürfen, soweit dies zur Durchführung des Spielbetriebs erforderlich ist. Maßgeblich für die Bestimmung des Spieljahres bzw. der Spielzeit ist das vom LFV M.-V. festgelegte Ende der Spielzeit 2019/2020. |
§ 5 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel / Nr. 6Ergänzung • Wirksamkeit: sofort |
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Alter Text: |
Neuer Text (inkl. Ergänzungsantrag vom 7. Mai 2020): |
§ 6 Übergebietlicher VereinswechselErgänzung • Wirksamkeit: sofort |
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Neuer Text (inkl. Ergänzungsantrag vom 7. Mai 2020): |
§ 8 Altersklassen / Nr. 6Neue Nummer 6 • Wirksamkeit: sofort |
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§ 12 Teilnahme am Spielbetrieb / Nr. 2Neufassung • Wirksamkeit: sofort |
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Neuer Text: |
§ 14 Einteilung in Spielklassen / Nr. 7Neue Nummer 7 • Wirksamkeit: sofort |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
Rechts- und Verfahrensordnung
§ 24 Gang des Verfahrens / Nr. 1Ergänzung • Wirksamkeit: Mit Beginn der neuen Saison |
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Neuer Text: |
§ 24 Gang des Verfahrens / Nr. 2Ergänzung • Wirksamkeit: Mit Beginn der neuen Saison |
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Neuer Text: |
§ 32 Automatische Spielsperren Herren und Frauen einschl. A-, B- und C-Junioren/-innen / Nr. 1Neufassung • Wirksamkeit: Mit Beginn der neuen Saison |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
§ 32 Automatische Spielsperren Herren und Frauen einschl. A-, B- und C-Junioren/-innen / Nr. 2Ergänzung • Wirksamkeit: Mit Beginn der neuen Saison |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
§ 32 Automatische Spielsperren Herren und Frauen einschl. A-, B- und C-Junioren/-innen / Nr. 3Ergänzung • Wirksamkeit: Mit Beginn der neuen Saison |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
§ 32 Automatische Spielsperren Herren und Frauen einschl. A-, B- und C-Junioren/-innen / Nr. 4Ergänzung • Wirksamkeit: Mit Beginn der neuen Saison |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
§ 37a Strafen gegen Vereine bei Nichterfüllung der Anzahl einsatzfähiger Schiedsrichter / Nr. 10Neue Nummer 10 • Wirksamkeit: sofort |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
§ 38 Strafen gegen Spieler und andere am Spiel beteiligte bzw. anwesende Einzelpersonen / Nr. 13Ergänzung • Wirksamkeit: sofort |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
Schiedsrichterordnung
§ 10 Meldung, Ausbildung, Prüfung / Satz 3Ergänzung • Wirksamkeit: sofort |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
§ 17 Vereinszugehörigkeit / Absatz 1-3Ergänzung • Wirksamkeit: Mit Beginn der neuen Saison |
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Neuer Text: |
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