Neue Verordnung

Ab sofort gilt weitestgehend 3G im Sport


18.03.2022
Verband • Spielbetrieb • Männer • Frauen • Junioren • Juniorinnen • Schiedsrichter

Mit der am heutigen Freitag beschlossenen Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes durch den Bundestag und den Bundesrat wurde auch die Grundlage für eine neuerliche Anpassung der Coronaverordnung in Mecklenburg-Vorpommern geschaffen. Diese präsentiert sich in ihrer inhaltlichen Fülle im Vergleich zu den vorherigen Versionen deutlich reduziert. Sie tritt überdies bereits am 18. März in Kraft (gem. §24) und entfaltet damit schon für das aktuelle Wochenende ihre rechtliche Wirkung.

Neue Regelungen schon ab 18. März gültig

Ab dem 18. März 2022 gilt demnach generell eine 3G-Regelung für Zuschauende bei Sportveranstaltungen. In Innenbereichen ist dabei das Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske) bzw. einer Atemschutzmaske (FFP2) verpflichtend. Es sind keine Einschränkungen mehr hinsichtlich der maximalen Auslastung der Gesamtkapazität vorgesehen.

Für die Beteiligten der eigentlichen Sportausübung - also Aktive, Trainer:innen oder Referees - gibt es im Außenbereich keine Beschränkung, für Innenbereiche gilt 3G. Da dies in der bisherigen Interpretation nebst Sporthallen auch Kabinen beinhaltete, gilt für die genannten Personenkreise daher im Grunde ebenfalls 3G, sofern nicht ausschließlich das Sportangebot an der frischen Luft in Anspruch genommen.

Weiterhin ist das Vorhandensein eines entsprechenden angebots- bzw. ereignisbezogenen Hygienekonzeptes seitens der Veranstaltenden - in der Regel sind dies die Heimvereine - obligatorisch.

Das bisherige Ampelsystem mit Anpassungen hinsichtlich einer ausgerufenen Warnstufe entfällt fortan.


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