Erweiterter Vorstand beschließt Änderungen in Satzung und Ordnungen
Der Vorstand des Landesfußballverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LFV M.-V.) hat auf seiner turnusmäßigen Sitzung am 9. Mai 2019 in Rostock zahlreiche Ordnungsänderungen beschlossen, die im Vorfeld von der AG Satzung & Ordnung erarbeitet und vorbereitet worden sind. Die entsprechenden Änderungen in der Spiel-, Jugend-, Rechts- und Verfahrens- und Schiedsrichterordnung treten mit Beginn der Saison 2019/2020 am 1. Juli 2019 in Kraft. Die Anpassungen der Satzung erhalten mit Eintrag in das Vereinsregister ihre Gültigkeit.
Satzung
§ 25 Abstimmung und Wahlen / Nr. 4 |
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Alter Text: Die Wahl auf dem Landesverbandstag ist grundsätzlich geheim. Liegt nur ein Vorschlag für eine bestimmte Kandidatur vor, kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. |
Neuer Text: Die Abstimmungen zu Satzungs- und Ordnungsänderungen sowie die Wahlen zu Personalanträgen auf dem Landesverbandstag sind grundsätzlich offen mit Handzeichen durchzuführen. Die Wahlen zu Personalanträgen auf dem Verbandstag können auf Antrag geheim und schriftlich vorgenommen werden, wenn diesem Antrag die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Sollten sich für eine Wahlfunktion mindestens zwei Kandidaten zur Wahl stellen, finden die Wahlen geheim statt. |
Wirksamkeit: Ab Eintragung ins Vereinsregister |
§ 25 Abstimmung und Wahlen / Nr. 12 |
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Alter Text: Die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Vorsitzenden des Spielausschusses, Jugendausschusses, Schiedsrichterausschusses, Frauen- und Mädchenausschusses und des Bildungsausschusses sowie der Vorsitzenden der Rechtsorgane erfolgt durch die Delegierten des Verbandstages einzeln und funktionsbezogen. |
Neuer Text: Die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Vorsitzenden des Spielausschusses, Jugendausschusses, Schiedsrichterausschusses, Frauen- und Mädchenausschusses und des Ausschusses für Vereinsentwicklung sowie der Vorsitzenden der Rechtsorgane erfolgt durch die Delegierten des Verbandstages einzeln und funktionsbezogen. |
Wirksamkeit: Ab Eintragung ins Vereinsregister |
Spielordnung
§ 2 Spielerlaubnis-Spielerpass / Nr. 1 |
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Alter Text: Zur Ausübung des organisierten Fußballsports im LFV M.-V. ist die Mitgliedschaft in einem Fußballverein Voraussetzung. Spielberechtigt ist nur das Vereinsmitglied, das nach den Vorschriften des LFV M.-V. eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhalten hat. Sie ist schriftlich bei der Passstelle des LFV M.-V. zu beantragen und wird nur von dort erteilt. Der Spielerpass bleibt Eigentum des LFV M.-V. und ist auf dessen Anforderung an die Passstelle des LFV M.-V. zurückzugeben bzw. nach einem erfolgten Vereinswechsel dem aufnehmenden Verein zu übergeben. Die Frist hierfür beträgt 10 Tage. Der Einbehalt des Spielerpasses nach einem Vereinswechsel ist nicht statthaft. |
Neuer Text: Zur Ausübung des organisierten Fußballsports im LFV M.-V. ist die Mitgliedschaft in einem Fußballverein Voraussetzung. Spielberechtigt ist nur das Vereinsmitglied, das nach den Vorschriften des LFV M.-V. eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhalten hat. Sie ist ab dem 01.07.2019 online mittels der DFBnet Applikation „Antragstellung-Online“ bei der Passstelle des LFV M.-V. zu beantragen und wird nur von dort erteilt. Der digitale Spielerpass (nachfolgend nur Spielerpass genannt) gilt als nachgewiesen, wenn eine gültige Spielberechtigungsliste mit Foto, digital oder analog, vorliegt. Ergänzend hierzu gelten die Regelungen in § 16a SpO LFV M.-V. sowie in den erlassenen besonderen Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Spielerlaubnis mit DFBnet Antragstellung Online des LFV M.-V. |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
§ 2 Spielerlaubnis-Spielerpass / Nr. 5, Bst. b) |
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Alter Text: In Mannschaften der Verbands- und Landesliga sowie der Landesklassen können pro Spiel drei Ausländer gleichzeitig zum Einsatz kommen. In Mannschaften der Kreis-Fußball-Verbände (KFV) wird die Anzahl der Ausländer nicht beschränkt. |
Neuer Text: In jedem Pflichtspiel einer Mannschaft der Herrenlandesspielklassen sowie im Herrenlandespokalwettbewerb dürfen nicht mehr als vier Nicht-EU-Ausländer auf dem Spielbericht unter den 18 teilnahmeberechtigten Spielern aufgeführt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für sogenannte Fußballdeutsche. Fußballdeutscher ist, wer die letzten fünf Jahre, davon mindestens drei Jahre als Juniorenspieler, ununterbrochen für deutsche Vereine spielberechtigt war. In den Wettbewerben der Frauen, der Jugend und der Kreis-Fußball-Verbände (KFV) ist die Anzahl der Nicht-EU-Ausländer nicht beschränkt. Diese Ausnahme gilt nicht für Juniorenspieler, die mit Spielrecht in Mannschaften der Herrenlandesspielklassen eingesetzt werden. |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
§ 4 Organisation und Planung des Spielbetriebes / Nr. 7 |
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Alter Text: |
Neuer Text: Vor jedem Punkt-, Pokal-, Qualifikations- und Freundschaftsspiel ist durch die beteiligten Vereine der elektronische Spielbericht im DFBnet auszufüllen. Der Platz bauende Verein hat hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen. Die Spieler und Auswechselspieler sind vor Spielbeginn mit ihren tatsächlich getragenen Rückennummern in den Spielbericht einzutragen. Erfolgt zum Spiel kein Ausdruck des Spielberichts, ist dem Schiedsrichter rechtzeitig vor Spielbeginn der Zugang zum durch die Vereine freigegebenen Spielbericht zur Prüfung und Kontrolle zu ermöglichen. Ein Spieler ist trotz einer gültigen Spielerlaubnis auf Landesebene nicht spielberechtigt, wenn er nicht vor Beginn des Spiels in den Spielbericht als Spieler oder Auswechselspieler eingetragen worden war. Nach Spielende hat der Schiedsrichter die abschließenden Eintragungen in dem Spielbericht vorzunehmen und diese den am Spiel beteiligten Vereinen zur Kenntnisnahme zu geben. Die Vereinsverantwortlichen bestätigen die Kenntnisnahme der Schiedsrichtereintragungen im Beisein des Schiedsrichters durch Eingabe ihrer elektronischen Kennung. Die Vereine sind nicht berechtigt, die Eingabe der elektronischen Kennung zur Kenntnisnahme zu verweigern. Nachdem der Spielbericht durch elektronische Kennung beider Vereine sowie des Schiedsrichters abgeschlossen, keine besonderen Vorkommnisse eingetragen und ein Sonderbericht des SR nicht angekündigt wurde, können sich nachträgliche Sonderberichte nur noch auf Ereignisse nach diesem Zeitpunkt beziehen. Falls die Nutzung eines Spielberichtsbogens (Papier-Formular) unabdinglich ist, hat die Meldung des Spielergebnisses im DFBnet bis spätestens 1 Stunde nach Spielende durch den Heimverein zu erfolgen. |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
§ 5 Spieldurchführung / Nr. 4, Bst. a) |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
§ 5 Spieldurchführung / Nr. 4, Bst. c) |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
§ 5 Spieldurchführung / Nr. 17 |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
§ 9 Nichtantreten und Ausscheiden / Nr. 7 |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
§ 10 Freundschaftsspiele und Turniere / Nr. 1 |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
§ 15 Freundschaftsspiele und Turniere / Neue Nr. 7 |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
§ 16 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 1 |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
§ 16 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 3.1 |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
§ 16 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 3.2 |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
§ 16a Grundsätze für die Beantragung einer Spielerlaubnis mit DFBnet Pass Online / 1.-3. Absatz |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
Anhang zur Spielordnung |
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Generell: |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
Jugendordnung
§ 5 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel / Nr. 1 |
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Alter Text: Will ein Juniorenspieler/-spielerin den Verein wechseln, muss er/ sie sich beim bisherigen Verein als aktiver Spieler/ Spielerin abmelden und zusammen mit dem neuen Verein beim zuständigen Mitgliedsverband einen Antrag auf Spielerlaubnis stellen. Dem Antrag auf Spielerlaubnis sind der bisherige Spielerpass mit dem Vermerk des abgebenden Vereins über Zustimmung oder Nichtzustimmung zum Vereinswechsel und der Nachweis über die erfolgte Abmeldung, Eintragung auf dem Spielerpass oder schriftlicher Beleg bei Verlust, beizufügen. Nach Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen wird die Spielerlaubnis für den neuen Verein ab dem Tag des Eingangs der Unterlagen erteilt, sofern die Vorschriften dies zulassen. Der Beginn einer Wartefrist ist der Tag nach der Abmeldung. |
Neuer Text: Will ein Juniorenspieler/-spielerin den Verein wechseln, muss er/sie sich bei bisherigen Verein als aktiver Spieler/Spielerin nachweislich abmelden. Daraufhin meldet der abgebende Verein die Spielberechtigung des Spielers/der Spielerin mitsamt erforderlichen Angaben online ab und der Spielerpass verbleibt mit den Angaben zum Tag der Abmeldung, Tag des letzten Spiels sowie zur Zustimmung/Nichtzustimmung ausgefüllt zwei Jahre im Verein archiviert. Beim digitalen Spielerpass entfällt die Archivierung des Spielerpasses. Nach Online-Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen erteilt der LFV M.-V. auf Grundlage der Spielordnung die Spielerlaubnis für den neuen Verein. Wartefristen werden anhand der Informationen der Online-Abmeldung erteilt. Der Beginn der Wartefrist ist der Tag nach der Abmeldung. |
Wirksamkeit: Ab Eintragung ins Vereinsregister |
§ 5 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel / Nr. 3.1 |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
§ 5 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel / Nr. 3.2 |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
§ 7 Spielerpass / Nr. 1 |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
§ 7 Spielerpass / Nr. 2 |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
Rechts- und Verfahrensordnung
§ 4 Anträge / Nr. 1 |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
§ 4 Anträge / Nr. 2 |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
§ 5 Rechtsorgane / Nr. 7 |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
§ 7 Verbandsgericht / Nr. 4 |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
§ 24 Gang des Verfahrens / Nr. 3 |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
Schiedsrichterordnung
§ 15 Pflichten in Bezug auf das Spiel |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
§ 17 Vereinszugehörigkeit |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
Ehrungsordnung
§ 10 Verabschiedungskultur |
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Alter Text: |
Neuer Text: |
Wirksamkeit: 1. Juli 2019 |
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