Geplante Testpflicht für Kinder- und Jugendsport aufgehoben


06.04.2021
Verband • Männer • Frauen • Junioren • Juniorinnen

Mit einer weiteren Anpassung der Coronaverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. April 2021 fällt die bis dato ab dem 6. April bzw. 10. April in Rostock geplante Testpflicht für den vereinsbasierten Kinder- und Jugendsport komplett weg. Die bisherige Regelung, dass lediglich Kinder trainieren dürfen, die sich im Rahmen der gültigen Schulverordnung im Präsenzunterricht (nicht im Wechselunterricht) befinden, bleibt dabei bestehen. Entsprechend umfasst die Trainingsmöglichkeit ohne Testpflicht Altersgruppen der Klassenstufen 1 bis 6 sowie der Abschlussklassen. Kinder im Kindergartenalter bzw. Schüler:innen anderer Altersstufen können lediglich auf die Möglichkeit des Individualsportes zurückgreifen.

Wann ist welches Training möglich (Stand: 6. April 2021)?

Grundsätzlich sind für den Trainingsbetrieb bzw. das Sporttreiben im Amateurbereich mit den aktuellen Änderungen der Coronaverordnung (Stand: 1. April 2021) sowie der Corona-Schulverordnung (Stand: 31. März 2021) derzeit folgende Möglichkeiten geboten:

Inzidenz mindestens sieben bzw. zehn Tage zwischen 0 und 50:

  • Kontaktfreier Sportbetrieb in kleinen Gruppen mit maximal 10 Personen im Freien auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (§13a Nr. 1 Pkt. 6) in Verbindung mit tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttests.
  • Vereinsbasierter Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport im Freien in allen Sportarten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres. Dies gilt lediglich für Kinder- und Jugendliche, die sich im Präsenzunterricht "in Gestalt eines Regelbetriebes unter Pandemiebedingungen gemäß der 2. Schul-Coronaverordnung" befinden (§2 Nr. 21). Dies umfasst die Klassenstufen 1 bis 6 sowie Abschlussklassen. Hinweis: Lt. Schul-Coronaverordnung muss der Inzidenzwert von 50 für mindestens zehn Tage unterschritten sein. Ausgangswert nach den Osterferien ist die Inzidenz vom 26. März 2021.
  • Individualsport mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.

Inzidenz mindestens drei Tage über 50 oder sieben bzw. zehn Tage unter 100:

  • Vereinsbasierter Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport im Freien in allen Sportarten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres. Dies gilt lediglich für Kinder- und Jugendliche, die sich im Präsenzunterricht „in Gestalt eines Regelbetriebes unter Pandemiebedinungen gemäß der 2. Schul-Coronaverordnung“ befinden (§2 Nr. 21). Dies umfasst die Klassenstufen 1 bis 6 sowie Abschlussklassen. Hinweis: Lt. Schul-Coronaverordnung muss der Inzidenzwert von 100 für mindestens zehn Tage unterschritten sein. Ausgangswert nach den Osterferien ist die Inzidenz vom 26. März 2021.
  • Individualsport mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.

Inzidenz mindestens drei Tage über 100:

  • Individualsport mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.

Das weitere Vorgehen der Vereine sollte in unmittelbarer Abstimmung mit den vor zuständigen Behörden (z.B. Gesundheitsamt) erfolgen.

Weiterhin Sonderregelungen für Bundes- und Landeskader

Sportler:innen mit dem Status Bundes- und Landeskader haben – unabhängig von der Inzidenz – weiterführende Möglichkeiten. Sie dürfen gemäß der aktuellen Verordnungslage "öffentliche und private Sportanlagen für den Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb in allen Sportarten, ohne Zuschauende, nutzen." Eine Testpflicht besteht nicht.

LFV-Definition "Landeskader"

Die Einstufung zum Landeskader umfasst im Bereich Fußball jene Spieler:innen im Altersbereich U14 bis U19, die einem Landesleistungszentrum in Neubrandenburg, Rostock bzw. Schwerin oder einem leistungsorientierten Verein in MV angehören und bereits zu Landesauswahlmaßnahmen eingeladen worden sind (unabhängig von deren tatsächlicher Durchführung). Darüber hinaus müssen diese Spieler:innen mit ihren Mannschaften mindestens in der landeshöchsten Spielklasse (Verbandsliga) oder höher aktiv sein.

Hinweis: Die betroffenen Vereine werden seitens der sportlichen Leitung des LFV über ihre Kaderspieler:innen informiert.



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