LFV-Vorstand beschließt sofortige Änderung in der Spielordnung


29.04.2016
Verband • KFV Mecklenburgische Seenplatte • FV Nordvorpommern/Rügen • KFV Schwerin-Nordwestmecklenburg • FV Vorpommern-Greifswald • KFV Warnow • KFV Westmecklenburg • AG Spielbetrieb • Landesliga • Landesklasse • Amtliche Mitteilungen

Der Vorstand des Landesfußballverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LFV M.-V.) hat aufgrund der hohen Dringlichkeit Änderungen an der Spielordnung (SpO) vorgenommen, die mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. Die Änderungen waren notwendig, um die eigene Spielordnung an die Regelungen der übergeordneten Verbände (DFB, NOFV) anzupassen.

Entsprechend wurde der §9 SpO ("Nichtantreten und Ausscheiden") angepasst.


§9 Nichtantreten und Ausscheiden

Nr. 1 bis 3 unverändert

4. Beim Ausscheiden von Mannschaften

a) nach eigener Entscheidung oder
   
b) durch Rechtsentscheid ist wie unter Ziffer drei zu verfahren.

c) bei Eröffnung gegen eines Insolvenzverfahrens gegen einen Verein oder

d) wenn bei einem die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird ist wie unter unter Ziffer drei zu verfahren.

In den Fällen c) und d) gilt die klassenhöchste Herrenmannschaft als Absteiger und für den Fall, dass der betreffende Verein ausschließlich Frauenmannschaften im Spielbetrieb unterhält, die klassenhöchste Frauenmannschaft.

Die klassenhöchste Herren-Mannschaft eines Vereins im Spielbetrieb des LFV M.-V. über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder bei dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, gilt als Absteiger in die nächste Spielklasse und rückt insoweit am Ende des Spieljahres an den Schluss der Tabelle.
Verfügt der Verein ausschließlich über Frauen-Mannschaften, so gilt die klassenhöchste Frauen-Mannschaft als Absteiger.
Die Anzahl der aus sportlichen Gründen absteigenden Mannschaften vermindert sich entsprechend.
Scheidet diese Mannschaft vor oder während des laufenden Spieljahres und vor dem letzten Spieltag aus dem Spielbetrieb aus, ist wie unter Ziffer drei zu verfahren.

5. Scheidet eine Mannschaft aus einer Spielklasse oberhalb der Spielebene des LFV M.-V. als Absteiger aus, wird sie in die höchste Spielebene des LFV M.-V. eingegliedert. und muss in den Spielbetrieb des LFV M.-V. eingegliedert werden, ist eine Aufnahme des Spielbetriebes nur in der untersten Spielebene des LFV M.-V. (Landesklasse) möglich, es sei denn, die Mannschaft ist sportlicher Absteiger aus der Spielklasse oberhalb der Ebene des LFV M.-V.
Scheidet eine Mannschaft oberhalb der Spielebene des LFV M.-V. aus
a) eigener Entscheidung

b) oder wenn über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet oder bei dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird,

vor oder während des laufenden Spieljahres und vor dem letzten Spieltag aus dem Spielbetrieb aus, ist eine Spielaufnahme nur in der untersten Spielebene des LFV M.-V. (Landesklasse) möglich.

6. In allen Fällen der Punkte 3 und 4 ist neben der Einstufung in der untersten Spielklasse des jeweiligen KFV zusätzlich ein Verfahren durch Rechtsorgane durchzuführen.

Nr. 7 und 8 unverändert.



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