Kurzfristige Anpassung: Coronapandemie nimmt Einfluss auf Wartefristen bei Vereinswechseln


07.05.2020
Amtliche Mitteilungen • Spielbetrieb

Der erweiterte Vorstand des Landesfußballverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LFV M.-V.) hat auf seiner außerordentliche Sitzung am 7. Mai 2020 im Rahmen einer Videokonferenz wenige Stunden nach einer Vielzahl an Ordnungsänderungen erste Anpassungen an der Spiel- und Jugendordnung vorgenommen.

Die konkrete Anwendung von flexiblen Änderungen konnte erst mit dem Beschluss in derselben Sitzung über den Umgang mit der laufenen Saison 2019/2020 erfolgen. Die beschlossenden Änderungen beziehen sich auf die Bewertung von Wartefristen bei Wechselvorgängen von Amateurspielern hinsichtlich der Coronapandemie. Demnach wird der Zeitraum, in dem der Spielbetrieb seitens des Verbandes offiziell ausgesetzt ist, in den nachfolgenden Wechselperioden nicht berücksichtigt.


Spielordnung

§ 16 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 7, Bst. g)

Ergänzung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
Wenn Amateurspieler nachweislich sechs Monate nicht mehr gespielt haben. Entsprechendes gilt für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Ablauf des Vertrages, mit seiner einvernehmlichen Auflösung oder seiner wirksamen fristlosen Kündigung beginnt.
Neuer Text (inkl. Ergänzungsantrag ab 7. Mai 2020):
Wenn Amateurspieler nachweislich sechs Monate nicht mehr gespielt haben. Entsprechendes gilt für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Ablauf des Vertrages, mit seiner einvernehmlichen Auflösung oder seiner wirksamen fristlosen Kündigung beginnt.
Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie kann der erweiterte Vorstand des LFV M.-V. für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 hierzu abweichende Regelungen mit der Maßgabe beschließen, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt wird, bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt werden.
Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt wird, bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt werden. (Dieses gilt für Abmeldungen ab dem 19.03.2020)

Jugendordnung

§ 5 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel / Nr. 6

Ergänzung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
In nachstehend begründeten Ausnahmefällen kann bei einem ordnungsgemäß vollzogenen Vereinswechsel eine Spielerlaubnis innerhalb eines Spieljahres auf Antrag sofort erteilt werden:
a) wenn ein Wohnortwechsel vorliegt, der die Zumutbarkeit der Spielteilnahme beim bisherigen Verein nicht rechtfertigt.
b) wenn die Altersklasse im Verein nicht bzw. nicht mehr besteht.
c) der/ die Spieler/in nachweislich 4 Monate nicht gespielt hat.

Neuer Text (inkl. Ergänzungsantrag ab 7. Mai 2020):
In nachstehend begründeten Ausnahmefällen kann bei einem ordnungsgemäß vollzogenen Vereinswechsel eine Spielerlaubnis innerhalb eines Spieljahres auf Antrag sofort erteilt werden:
a) wenn ein Wohnortwechsel vorliegt, der die Zumutbarkeit der Spielteilnahme beim bisherigen Verein nicht rechtfertigt.
b) wenn die Altersklasse im Verein nicht bzw. nicht mehr besteht.
c) der/ die Spieler/in nachweislich 4 Monate nicht gespielt hat.
Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie kann der erweiterte Vorstand des LFV M.-V. für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 hierzu abweichende Regelungen mit der Maßgabe beschließen, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt wird, bei der Berechnung des 4-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt werden.
Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt wird, bei der Berechnung des 4-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt werden. (Dieses gilt für Abmeldungen ab dem 19.03.2020)

§ 6 Übergebietlicher Vereinswechsel

Ergänzung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
Wird durch den § 3a der DFB Jugendordnung geregelt.
Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie kann der erweiterte Vorstand des LFV M.-V. für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 hierzu abweichende Regelungen mit der Maßgabe beschließen, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt wird, bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt werden.
Neuer Text (inkl. Ergänzungsantrag ab 7. Mai 2020):
Wird durch den § 3a der DFB Jugendordnung geregelt.
Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie kann der erweiterte Vorstand des LFV M.-V. für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 hierzu abweichende Regelungen mit der Maßgabe beschließen, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt wird, bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt werden.
Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt wird, bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt werden. (Dieses gilt für Abmeldungen ab dem 19.03.2020)


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