Nicht nur wegen Corona: Erweiterter Vorstand beschließt Ordnungsänderungen


06.05.2020
Amtliche Mitteilungen

Der Vorstand des Landesfußballverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LFV M.-V.) hat auf seiner turnusmäßigen Sitzung am 5. Mai 2020 im Rahmen einer Videokonferenz zahlreiche Ordnungsänderungen beschlossen, die im Vorfeld von der AG Satzung & Ordnung erarbeitet und vorbereitet worden sind. Die entsprechenden Änderungen in der Spiel-, Jugend-, Rechts- und Verfahrens- und Schiedsrichterordnung treten entweder sofort (im Zusammenhang mit der Coronapandemie) oder aber mit Beginn der kommenden Saison (Spielzeit, die an die Saison 2019/2020 anschließt) in Kraft.

Aufgrund der Dringlichkeit erfolgte bereits am 7. Mai 2020 auf einer außerordentlichen erweiterter LFV-Vorstandssitzung der Beschluss für weiterführende Ergänzungen in der Spiel- und Jugendordnung hinsichtlich der Berücksichtigung der Wartefristen bei Wechseln von Amateurspielern.


Spielordnung

§ 2 Spielerlaubnis-Spielerpass / Nr. 1

Ergänzung • Wirksamkeit: Mit Beginn der neuen Saison

Alter Text:
Zur Ausübung des organisierten Fußballsports im LFV M.-V. ist die Mitgliedschaft in einem Fußballverein Voraussetzung. Spielberechtigt ist nur das Vereinsmitglied, das nach den Vorschriften des LFV M.-V. eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhalten hat. Sie ist ab dem 01.07.2019 online mittels der DFBnet Applikation „Antragstellung-Online“ bei der Passstelle des LFV M.-V. zu beantragen und wird nur von dort erteilt.
Der digitale Spielerpass (nachfolgend nur Spielerpass genannt) gilt als nachgewiesen, wenn eine gültige Spielberechtigungsliste mit Foto, digital oder analog, vorliegt. Ergänzend hierzu gelten die Regelungen in § 16a SpO LFV M.-V. sowie in den erlassenen besonderen Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Spielerlaubnis mit DFBnet Antragstellung Online des LFV M.-V.
Neuer Text:
Zur Ausübung des organisierten Fußballsports im LFV M.-V. ist die Mitgliedschaft in einem Fußballverein Voraussetzung. Spielberechtigt ist nur das Vereinsmitglied, das nach den Vorschriften des LFV M.-V. eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhalten hat. Sie ist ab dem 01.07.2019 online mittels der DFBnet Applikation „Antragstellung-Online“ bei der Passstelle des LFV M.-V. zu beantragen und wird nur von dort erteilt.
Der digitale Spielerpass (nachfolgend nur Spielerpass genannt) gilt als nachgewiesen, wenn eine gültige Spielberechtigungsliste mit Foto, digital oder analog, vorliegt. Ergänzend hierzu gelten die Regelungen in § 16a SpO LFV M.-V. sowie in den erlassenen besonderen Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Spielerlaubnis mit DFBnet Antragstellung Online des LFV M.-V.
Ein ungültiger Spielerpass (fehlendes Foto) kann nicht durch die Vorlage eines Personaldokuments (z.B. Personalausweis, Reisepass etc.) legitimiert werden.

§ 2 Spielerlaubnis-Spielerpass / Nr. 7

Streichung • Wirksamkeit: Mit Beginn der neuen Saison

Alter Text:
Die Spielberechtigung wird durch Vorlage des gültigen Spielerpasses nachgewiesen.Für die Gültigkeit des Spielerpasses müssen mindestens folgende Erkennungsmerkmale und Daten des Inhabers im Spielerpass enthalten sein:
a) ein mit dem Vereinsstempel versehenes Lichtbild, das die Identität mit dem Inhaber des Spielerpasses nachweist;
b) Name und Vorname(n);
c) Geburtstag;
d) eigenhändige Unterschrift;
e) Beginn der Spielberechtigung, evtl. ihre Befristung;
f) Registriernummer des Ausstellers;
g) Name des Vereins.
Der Verein ist für die Richtigkeit der Eintragungen im Spielerpass, die auf seinen Angaben beruhen, verantwortlich.
Neuer Text:
Ersatzlos gestrichen.

§ 4 Organisation und Planung des Spielbetriebes / Nr. 1

Ergänzung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
Das Spieljahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.

Neuer Text:
Das Spieljahr beginnt in der Regel am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.

§ 4 Organisation und Planung des Spielbetriebes / Nr. 11

Neue Nummer 11 • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
n.n.

Neuer Text:
Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie kann der erweiterte Vorstand des LFV M.-V. bzw. können die Vorstände der Kreis- und Fußballverbände des LFV M.V. für die Spielzeiten 2019/20 und 2020/21 abweichende Regelungen zu Nr. 1 – 9 beschließen. Dies gilt insbesondere in nachfolgenden Fällen:
a) In der Spielzeit 2019/2020 kann eine Spielrunde nicht zu Ende gespielt werden.
b) Festlegungen für das Ende des Spieljahres 2019/2020 und den Beginn des folgenden Spieljahres 2020/2021, sofern Spielansetzungen über den 30. Juni 2020 hinaus notwendig werden, um das Spieljahr abschließen zu können.
c) Festlegung des Stichtages für die vor Spieljahresbeginn erforderliche Schiedsrichtermeldung.

§ 5a Allgemeinverbindliche Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausgestaltung der
Spielkleidung / Nr. 3

Ergänzung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
Die Genehmigung darf jeweils nur für die Dauer eines Spieljahres (§ 4 dieser Ordnung) erteilt werden.

Neuer Text:
Die Genehmigung darf jeweils nur für die Dauer eines Spieljahres (§ 4 dieser Ordnung) erteilt werden. Sollte ein Spieljahr aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie durch Beschluss des erweiterten Vorstands über den 30.06. eines Jahres hinaus verlängert werden, behält die Genehmigung bis zum offiziellen Ende des Spieljahres seine Gültigkeit.

§ 7 Auf- und Abstieg / Nr. 7

Neue Nummer 7 • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
n.n.

Neuer Text:
Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt hinsichtlich der vorstehenden Nr. 1. und 2.: Kann eine Spielrunde aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden, kann der erweiterte Vorstand des LFV M.-V. bzw. können die Vorstände der Kreis- und Fußballverbände des LFV M.-V. abweichende Regelungen beschließen.

§ 8 Pflichtspiele und Spielwertung / Nr. 2

Ergänzung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
Bei Punktspielen gilt für die Spielwertung und Platzierung:
a) Zur Ermittlung des Meisters und der weiteren Platzierung, Staffelsiegers, Absteigers oder Aufsteigers werden Punktspiele in Hin- und Rückrunde ausgetragen. Der Sieger erhält drei Pluspunkte, bei unentschiedenem Ausgang erhält jede Mannschaft einen Pluspunkt.
b) Bei Punktgleichheit entscheidet die Tordifferenz auf der Grundlage des Subtraktionsverfahrens. Bei gleicher Tordifferenz ist diejenige Mannschaft besser platziert, die mehr Tore erzielt hat. Ist auch die Anzahl der erzielten Tore gleich, werden Entscheidungen wie folgt herbeigeführt:
1. Durch ein Entscheidungsspiel auf neutralem Platz.
Bei unentschiedenem Ausgang nach regulärer Spielzeit ist das Spiel zu verlängern.
Führt auch die Verlängerung nicht zur Spielentscheidung, so ist diese durch Ausführung von Torschüssen von der Strafstoßmarke herbeizuführen (siehe Spielregeln).
2. Durch Hin- und Rückspiel.
Bei Punkt- und Torgleichheit entscheidet die größere Anzahl der auswärts erzielten Tore. Ergibt auch diese Regelung keine Entscheidung, so ist das letzte Spiel zu verlängern. Steht danach eine Entscheidung immer noch aus, ist sie durch Torschüsse von der Strafstoßmarke herbeizuführen (siehe Spielregeln).
3. In Turnierform.
Entscheidungen zwischen mehr als zwei Mannschaften können in einem Turnier mitgesonderter Ausschreibung durchgeführt werden. Nach jedem Spiel sind Torschüsse von der Strafstoßmarke durchzuführen (siehe Spielregel).
4. Ist nach Abschluss des Turniers gleiche Punktzahl, Tordifferenz und Anzahl der erzielten Tore festzustellen, werden die Ergebnisse der Torschüsse von der Strafstoßmarke zur Ermittlung der Platzierung herangezogen.
c) Durch Rechtsentscheid korrigierte Spielwertungen berechtigen nicht zur Beantragung von Entscheidungsspielen.
d) Über die Form zur Herbeiführung der Entscheidungen, entscheidet das zuständig Organ.

Neuer Text:
Bei Punktspielen gilt für die Spielwertung und Platzierung:
a) Zur Ermittlung des Meisters und der weiteren Platzierung, Staffelsiegers, Absteigers oder Aufsteigers werden Punktspiele in Hin- und Rückrunde ausgetragen. Der Sieger erhält drei Pluspunkte, bei unentschiedenem Ausgang erhält jede Mannschaft einen Pluspunkt.
b) Bei Punktgleichheit entscheidet die Tordifferenz auf der Grundlage des Subtraktionsverfahrens. Bei gleicher Tordifferenz ist diejenige Mannschaft besser platziert, die mehr Tore erzielt hat. Ist auch die Anzahl der erzielten Tore gleich, werden Entscheidungen wie folgt herbeigeführt:
1. Durch ein Entscheidungsspiel auf neutralem Platz.
Bei unentschiedenem Ausgang nach regulärer Spielzeit ist das Spiel zu verlängern.
Führt auch die Verlängerung nicht zur Spielentscheidung, so ist diese durch Ausführung von Torschüssen von der Strafstoßmarke herbeizuführen (siehe Spielregeln).
2. Durch Hin- und Rückspiel.
Bei Punkt- und Torgleichheit entscheidet die größere Anzahl der auswärts erzielten Tore. Ergibt auch diese Regelung keine Entscheidung, so ist das letzte Spiel zu verlängern. Steht danach eine Entscheidung immer noch aus, ist sie durch Torschüsse von der Strafstoßmarke herbeizuführen (siehe Spielregeln).
3. In Turnierform.
Entscheidungen zwischen mehr als zwei Mannschaften können in einem Turnier mitgesonderter Ausschreibung durchgeführt werden. Nach jedem Spiel sind Torschüsse von der Strafstoßmarke durchzuführen (siehe Spielregel).
4. Ist nach Abschluss des Turniers gleiche Punktzahl, Tordifferenz und Anzahl der erzielten Tore festzustellen, werden die Ergebnisse der Torschüsse von der Strafstoßmarke zur Ermittlung der Platzierung herangezogen.
c) Durch Rechtsentscheid korrigierte Spielwertungen berechtigen nicht zur Beantragung von Entscheidungsspielen.
d) Über die Form zur Herbeiführung der Entscheidungen, entscheidet das zuständig Organ.
Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt: Kann eine Spielrunde aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden, kann der erweiterte Vorstand des LFV M.-V. bzw. können die Vorstände der Kreis- und Fußballverbände des LFV M.V. hierzu abweichende Regelungen beschließen.

§ 9 Nichtantreten und Ausscheiden / Nr. 5

Neufassung bis zum 30.06.2021 (anschließend tritt die bisherige Fassung wieder in Kraft) • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
Beantragt ein Verein einer Spielklasse im Zuständigkeitsbereich des LFV M.-V. selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen sich oder wird auf Antrag eines Gläubigers gegen einen solchen Verein im Zeitraum vom 01.07. eines Jahres bis einschließlich des letzten Spieltages einer Spielzeit rechtskräftig ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so werden der klassenhöchsten Mannschaft mit Stellung des eigenen Antrags des Vereins auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sonst mit Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts, neun Gewinnpunkte im Herrenspielbetrieb bzw. sechs Gewinnpunkte im Frauenspielbetrieb, wenn kein Herrenspielbetrieb im Verein stattfindet mit sofortiger Wirkung aberkannt. Beantragt der Verein selbst das Insolvenzverfahren nach Abschluss des letzten Spieltages bis einschließlich zum 30.06. eines Jahres oder ergeht der Beschluss des Insolvenzgerichts auf Antrag eines Gläubigers in diesem Zeitraum, erfolgt die Aberkennung der Gewinnpunkte gemäß Absatz 1 mit Wirkung zu Beginn der sich anschließenden Spielzeit. Die Aberkennung der Gewinnpunkte entfällt, sofern der Verein in eine tiefere Spielklasse abgestiegen ist. Maßgeblich ist der Status in der laufenden Spielzeit.
Die Entscheidung trifft der LFV-Spielausschuss für alle Spielklassen im Herrenbereich und der Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball für den Frauenspielbetrieb. Sie ist endgültig.
Die Ausschüsse auf Ebene des LFV M.-V. können von dem Punktabzug absehen, wenn gegen den Hauptsponsor oder einen anderen vergleichbaren Finanzgeber des Vereins zuvor ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

Neuer Text:
Beantragt ein Verein einer Spielklasse im Zuständigkeitsbereich des LFV M.-V. selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen sich oder wird auf Antrag eines Gläubigers gegen einen solchen Verein bis einschließlich des letzten Spieltages einer Spielzeit rechtskräftig ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so werden der klassenhöchsten Mannschaft mit Stellung des eigenen Antrags des Vereins auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sonst mit Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts,
a) keine Gewinnpunkte aberkannt, wenn die Beantragung des Insolvenzverfahrens bzw. die Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts bis zum tatsächlichen Ende (Abschluss des letzten Spieltags) der Spielzeit 2019/2020 erfolgt;
b) drei Gewinnpunkte im Herrenspielbetrieb bzw. zwei Gewinnpunkte im Frauenspielbetrieb mit sofortiger Wirkung aberkannt, wenn die Beantragung des Insolvenzverfahrens bzw. die Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts nach dem tatsächlichen Ende der Spielzeit 2019/2020 in der Spielzeit 2020/2021 erfolgt.
Beantragt der Verein selbst das Insolvenzverfahren nach Abschluss des letzten Spieltags der Spielzeit 2020/2021 bis einschließlich zum 30.6.2021 oder ergeht der Beschluss des Insolvenzgerichts auf Antrag eines Gläubigers in diesem Zeitraum, erfolgt die Aberkennung der Gewinnpunkte gemäß Absatz 1 mit Wirkung zu Beginn der sich anschließenden Spielzeit. Die Aberkennung der Gewinnpunkte entfällt, sofern der Verein in eine tiefere Spielklasse abgestiegen ist. Maßgeblich ist der Status in der laufenden Spielzeit.
Die Entscheidung trifft der LFV-Spielausschuss für alle Spielklassen im Herrenbereich und der Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball für den Frauenspielbetrieb. Sie ist endgültig.
Die Ausschüsse auf Ebene des LFV M.-V. können von dem Punktabzug absehen, wenn gegen den Hauptsponsor oder einen anderen vergleichbaren Finanzgeber des Vereins zuvor ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

§ 9 Nichtantreten und Ausscheiden / Nr. 7

Ergänzung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
Erklärt ein Verein verbindlich, unabhängig vom Termin, dass er nach Beendigung der Meisterschaftsspiele seine Mannschaft aus der bisherigen Spielklasse zurückzieht, gilt er als erster Absteiger seiner Staffel. Eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes der so zurück gezogenen Mannschaften ist nur in der untersten Spielklasse des jeweiligen KFV möglich.
Erfolgt die Zurückziehung nach dem 15.06., wird zusätzlich ein Verfahren vor dem Sportgericht durchgeführt.
Bei Zurückziehung einer Mannschaft, die erst durch den Rückzug einer anderen Mannschaft ihren am 15.06. innegehabten Abstiegsplatz verlassen hat, ist kein Sportgerichtsverfahren einzuleiten. Über diemEinstufung dieser Mannschaft in die Spielklassen des Kreises entscheidet der zuständige Kreisfußballballverband (KFV).

Neuer Text:
Erklärt ein Verein verbindlich, unabhängig vom Termin, dass er nach Beendigung der Meisterschaftsspiele seine Mannschaft aus der bisherigen Spielklasse zurückzieht, gilt er als erster Absteiger seiner Staffel. Eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes der so zurück gezogenen Mannschaften ist nur in der untersten Spielklasse des jeweiligen KFV möglich.
Erfolgt die Zurückziehung 10 Tage nach dem tatsächlichen Ende einer Spielzeit, wird zusätzlich ein Verfahren vor dem Sportgericht durchgeführt.
Bei Zurückziehung einer Mannschaft, die erst durch den Rückzug einer anderen Mannschaft ihren 10 Tage nach dem tatsächlichen Ende einer Spielzeit innegehabten Abstiegsplatz verlassen hat, ist kein Sportgerichtsverfahren einzuleiten. Über die Einstufung dieser Mannschaft in die Spielklassen des Kreises entscheidet der zuständige Kreisfußballballverband (KFV).

§ 14 Schiedsrichter / Nr. 4

Ergänzung • Wirksamkeit: Mit Beginn der neuen Saison

Alter Text:
Der Schiedsrichter ist für die ordnungsgemäße und vollständige Ausfüllung und Eintragung erforderlicher Angaben auf dem Spielberichtsbogen verantwortlich, sofern dies nicht in die Zuständigkeit der Vereine fällt. Zu besonderen Vorkommnissen hat der Schiedsrichter sofort einen gesonderten Sonderbericht anzufertigen. Der Spielberichtsbogen und ggf. der Sonderbericht sind innerhalb von 24 Stunden an den Staffelleiter zu senden.

Neuer Text:
Der Schiedsrichter ist für die ordnungsgemäße und vollständige Ausfüllung und Eintragung erforderlicher Angaben im Spielbericht verantwortlich, sofern dies nicht in die Zuständigkeit der Vereine fällt. Zu besonderen Vorkommnissen hat der Schiedsrichter sofort einen gesonderten Sonderbericht anzufertigen. Der Spielbericht und ggf. der Sonderbericht sind innerhalb von 24 Stunden an den Staffelleiter zu senden.

§ 14 Schiedsrichter / Nr. 6

Ergänzung • Wirksamkeit: Mit Beginn der neuen Saison

Alter Text:
Bis 15 Minuten nach Spielende muss der Schiedsrichter jedes Protestanliegen der beteiligten Mannschaften entgegennehmen, auch wenn er mit der dazu genannten Begründung nicht übereinstimmt. Der Protest ist vom Mannschaftsverantwortlichen zu formulieren, wörtlich vom Schiedsrichter auf dem Spielberichtsbogen einzutragen und von beiden Mannschaftsvertretern zu unterschreiben.

Neuer Text:
Bis 15 Minuten nach Spielende muss der Schiedsrichter jedes Protestanliegen der beteiligten Mannschaften entgegennehmen, auch wenn er mit der dazu genannten Begründung nicht übereinstimmt. Der Protest ist vom Mannschaftsverantwortlichen zu formulieren, wörtlich vom Schiedsrichter in den Spielbericht einzutragen und von beiden Mannschaftsvertretern durch Bestätigung mittels Kennung bzw. durch Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen.

§ 16 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 7, Bst. g)

Ergänzung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
Wenn Amateurspieler nachweislich sechs Monate nicht mehr gespielt haben. Entsprechendes gilt für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Ablauf des Vertrages, mit seiner einvernehmlichen Auflösung oder seiner wirksamen fristlosen Kündigung beginnt.

Neuer Text (inkl. Ergänzungsantrag vom 7. Mai 2020):
Wenn Amateurspieler nachweislich sechs Monate nicht mehr gespielt haben. Entsprechendes gilt für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Ablauf des Vertrages, mit seiner einvernehmlichen Auflösung oder seiner wirksamen fristlosen Kündigung beginnt.
Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie kann der erweiterte Vorstand des LFV M.-V. für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 hierzu abweichende Regelungen mit der Festlegung beschließen, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt wird, bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt werden.
Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pande-mie kein Spielbetrieb durchgeführt wird, bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt werden. (Dieses gilt für Abmeldungen ab dem 19.03.2020)

§ 16 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 7, Bst. h)

Streichung (Fristablauf) • Wirksamkeit: 1. Juli 2020

Alter Text:
Asylsuchende und Flüchtlinge, die in die Landeserstaufnahmeeinrichtung aufgenommen wurden und ein Spielrecht für einen Fußballverein in der Nähe der Einrichtung haben, können auch außerhalb der Wechselfristen zu einem Verein wechseln und ein Spielrecht erhalten, in dessen Kommune sie zugewiesen werden. Diese Regelung ist befristet und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.

Neuer Text:
Gestrichen.

§ 16 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 7, Bst. h)

Neuer Buchstabe h) • Wirksamkeit: Mit Beginn der neuen Saison

Alter Text:
n.n.

Neuer Text:
Wenn bei Amateurspielern, ein durch den Arbeitgeber veranlasster berufsbedingter Wohnortwechsel vorliegt, der die Zumutbarkeit der Spielteilnahme beim bisherigen Verein nicht rechtfertigt.
Über das Vorliegen von begründeten Ausnahmefällen im Zusammenhang mit dem Wegfall der Wartefristen beim Wechsel von Amateurspielern entscheidet ausschließlich die Passstelle des LFV M.-V.
Bei einem Vereinswechsel von Juniorenspielern sind für die Beurteilung und den Wegfall der Wartefrist zudem §§ 5 Nr. 4 und Nr. 6 der Jugendordnung des LFV M.-V. zu beachten.

§ 16 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 8

Neufassung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
Unter folgenden Voraussetzungen ist einem Spieler/einer Spielerin bis zum Ende der jeweiligen Spielzeit ein Zweitspielrecht für einen weiteren Verein (Zweitverein) zu erteilen:
a) Das Zweitspielrecht im Herrenbereich gilt nur für Mannschaften auf Kreisebene.
Für den Frauen-Bereich gilt soweit Folgendes: Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Frauen-Mannschaft in einer der beiden unteren Spielklassen am Spielbetrieb teil.
Ein Einsatz eines/r Spielers/Spielerin mit Zweitspielrecht in Entscheidungs- und Relegationsspielen beim Zweitverein ist ausgeschlossen.
b) Die Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein beträgt mindestens 100 Kilometer.
c) Der Stammverein stimmt der Erteilung des Zweitspielrechts schriftlich zu.
d) Der Spieler/Die Spielerin stellt beim LFV/MV einen zu begründenden Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts und weist das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen für die Erteilung eines Zweitspielrechts nach.
Die Spielerlaubnis für den Stammverein bleibt von der Erteilung eines Zweitspielrechts unberührt.
Der Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts ist bis spätestens 15.04. eines Jahreseinzureichen, um für die laufende Spielzeit Berücksichtigung zu finden.
Sperren durch andere Landesverbände gelten auch im Bereich des LFV  M.-V.
Bei Erteilung eines Zweitspielrechtes für eine/n Spieler/Spielerin eines Vereins eines anderen Landesverbandes oder bei der Erteilung eines Zweitspielrechtes durch einen anderen Landesverband für eine/n Spieler/Spielerin eines Vereins des LFV M.-V. sind evtl. unterschiedliche Regelungen in beiden Verbänden durch jeweils Einzelabsprachen/-entscheidugen auszugleichen.
Für Mannschaften des Ü-Bereichs ist ein Zweitspielrecht unabhängig von den Voraussetzungen von § 16, Nr. 8 a bis e SpO zu erteilen, sofern der Stammverein in der Altersklasse des/der jeweiligen Spielers/Spielerin keine Mannschaft gemeldet hat. Die Erteilung des Zweitspielrechts kann nur bis drei Monate vor Ende des Spieljahres des Ü-Bereichs erfolgen.
Darüber hinaus ist einem Spieler/einer Spielerin bis zum Ende der jeweiligen Spielzeit ein Zweitspielrecht für einen weiteren Verein (Zweitverein) für alle Spielklassen des LFV M.-V. und seiner Kreis/Fußballverbände zu erteilen, sofern nachfolgende Voraussetzungen vorliegen oder Fortbestand haben:
a) Wenn im eigenen Verein keine Fußballabteilung oder entsprechende Altersklasse besteht. (Das trifft auch für 18-jährige A-Junioren zu, wenn in ihrem Verein nur Nachwuchs- aber keine Männermannschaften vorhanden sind)
b) Wenn bei Auflösung des gesamten Vereins oder der Fußballabteilung im Verlauf eines Spieljahres, jedoch nur bis zum 31. März des laufenden Spieljahres, ein Antrag gestellt wird.
c) Der Antrag des aufnehmenden Vereins, die schriftliche Zustimmung des Mitgliedsvereins und die Zustimmung des zuständigen Spielausschusses müssen vorliegen.
Das Zweitspielrecht erteilt auf Antrag des aufnehmenden Vereins ausschließlich die Passstelle des LFV  M.-V. gegen Gebühr lt. Finanzordnung.
Liegen die Voraussetzungen für ein erteiltes Zweitspielrecht nicht mehr vor, erlischt es automatisch. Es ist nicht übertragbar.

Neuer Text:
Das Zweitspielrecht erteilt auf Antrag des aufnehmenden Vereins ausschließlich die Passstelle des LFV M.-V. gegen Gebühr lt. Finanzordnung. Liegen die Voraussetzungen für ein erteiltes Zweitspielrecht nicht mehr vor, erlischt es automatisch. Es ist nicht übertragbar.

8.1
Unter folgenden Voraussetzungen ist einem Spieler/einer Spielerin bis zum Ende der jeweiligen Spielzeit ein Zweitspielrecht für einen weiteren Verein (Zweitverein) zu erteilen:
a) Wechselnde Aufenthaltsorte
- Der Spieler/die Spielerin ist Student, Berufspendler oder gehört einer vergleichbaren Personengruppe
an.
- Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Herren-Mannschaft am Spielbetrieb auf Kreisebene teil. Für den Frauen-Bereich gilt insoweit Folgendes: Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Frauen-Mannschaft in einer der beiden unteren Spielklassen am Spielbetrieb teil.
- Die Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein beträgt mindestens 100 Kilometer.
- Der Stammverein stimmt der Erteilung des Zweitspielrechts schriftlich zu.
- Der Spieler/die Spielerin stellt beim zuständigen Mitgliedsverband einen zu begründenden Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts und weist das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen für die Erteilung eines Zweitspielrechts nach.
b) Ü-Bereich
- Für Mannschaften des Ü-Bereichs ist ein Zweitspielrecht unabhängig von den Voraussetzungen von § 16 Nr. 8.1 a) SpO zu erteilen, sofern der Stammverein in der Altersklasse des jeweiligen Spielers keine Mannschaft gemeldet hat.

8.2
Die Spielerlaubnis für den Stammverein bleibt von der Erteilung eines Zweitspielrechts unberührt.

8.3
Der Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts ist bis spätestens zum 15.04. eines Jahres einzureichen, um für die laufende Spielzeit Berücksichtigung zu finden. Die Erteilung eines Zweitspielrechts gemäß § 16 Nr. 8.1 b) kann nur bis drei Monate vor Ende des Spieljahres des Ü-Bereichs erfolgen.

8.4
Das Zweitspielrecht wird auch mitgliedsverbandsübergreifend ermöglicht. Bei Erteilung eines Zweitspielrechtes für eine/n Spieler/Spielerin eines Vereins eines anderen Landesverbandes oder bei der Erteilung eines Zweitspielrechtes durch einen anderen Landesverband für eine/n Spieler/Spielerin eines Vereins des LFV M.-V. sind evtl. unterschiedliche Regelungen in beiden Verbänden durch jeweils Einzelabsprachen/-entscheidungen auszugleichen. Sperren durch andere Landesverbände gelten auch im Bereich des LFV M.-V.

8.5
Hinsichtlich einer Verkürzung der Wartefrist gemäß §16 Nr. 7 g) SpO sind bei späteren Vereinswechseln sämtliche Spiele sowohl beim Stamm- als auch beim Zweitverein zu berücksichtigen.

8.6
Mit der Abmeldung beim Stammverein erlischt automatisch das Zweitspielrecht des Spielers.

8.7
Darüber hinaus ist einem Spieler/einer Spielerin bis zum Ende der jeweiligen Spielzeit ein Zweitspielrecht für einen weiteren Verein (Zweitverein) für alle Spielklassen des LFV M.-V. und seiner Kreis-/Fußballverbände zu erteilen, sofern nachfolgende Voraussetzungen vorliegen oder Fortbestand haben:
a) Wenn im eigenen Verein keine Fußballabteilung oder entsprechende Altersklasse besteht (Dies trifft auch für 18-jährige A-Junioren zu, wenn in ihrem Verein nur Nachwuchs- aber keine Männermannschaften vorhanden sind).
b) Wenn bei Auflösung des gesamten Vereins oder der Fußballabteilung im Verlauf eines Spieljahres, jedoch nur bis zum 31. März des laufenden Spieljahres, ein Antrag gestellt wird.
c) Der Antrag des aufnehmenden Vereins, die schriftliche Zustimmung des Mitgliedsvereins und die Zustimmung des zuständigen Spielausschusses müssen vorliegen.

8.8
Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie kann der erweiterte Vorstand des LFV M.-V. für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 zu 8.3 abweichende Regelungen beschließen.

§ 18 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 1

Ergänzung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
Verträge mit Vertragsspielern bedürfen der Schriftform. Sie müssen den Voraussetzungen des folgenden Textes entsprechen und dürfen keine Vereinbarungen enthalten, die gegen die Satzung und Ordnungen des DFB und des LFV M.-V. verstoßen. Verträge mit Vertragsspieler müssen bis zum Ende einer Spielzeit abgeschlossen sein. Die Vertragsdauer beläuft sich auf max. fünf Spieljahre. Der Abschluss ist während einer Spielzeit möglich. Voraussetzung für die Wirksamkeit zukünftiger Verträge ist, dass sie die nächste Spielzeit zum Gegenstand haben.

Neuer Text:
Verträge mit Vertragsspielern bedürfen der Schriftform. Sie müssen den Voraussetzungen des folgenden Textes entsprechen und dürfen keine Vereinbarungen enthalten, die gegen die Satzung und Ordnungen des DFB und des LFV M.-V. verstoßen. Verträge mit Vertragsspieler müssen bis zum Ende einer Spielzeit abgeschlossen sein. Die Vertragsdauer beläuft sich auf max. fünf Spieljahre. Der Abschluss ist während einer Spielzeit möglich. Voraussetzung für die Wirksamkeit zukünftiger Verträge ist, dass sie die nächste Spielzeit zum Gegenstand haben.
Falls die Spielzeit der Saison 2019/2020 nicht am 30.06.2020 endet, kann der erweiterte Vorstand des LFV M.-V. Vorstand unter Berücksichtigung der Festlegungen gemäß § 19 Nr. 13 SpO hinsichtlich des Stichtags für Vertragsabschlüsse Abweichungen zulassen.

§ 18 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 2

Ergänzung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
Die Vereine und die Spieler sind verpflichtet, Vertragsabschlüsse sowie die Verlängerung von Verträgen der Geschäftsstelle des LFV M.-V., für die Erteilung der Spielerlaubnis, unverzüglich nach Abschluss bzw. Verlängerung gemeinsam anzuzeigen. Beginn und Ende der Vertragszeit sind anzugeben. Sofern der Abschluss eines Vertrages angezeigt wurde, kann für die Dauer des Vertrages eine Spielerlaubnis nur für den Verein erteilt werden, mit dem der betreffende Spieler den Vertrag abgeschlossen hat. Bei einem aufgrund eines Vertragsabschlusses erfolgten Vereinswechsel ist der aufnehmende Verein verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf Spielerlaubnis beim zuständigen Verband vorzulegen. Mit Beginn des wirksam angezeigten Vertrages erlischt eine bis dahin geltende Spielerlaubnis für einen anderen Verein. Sofern der Abschluss mehrerer Verträge für die gleiche Spielzeit angezeigt wurde, hat der zuerst angezeigte Verein Vorrang.

Neuer Text:
Die Vereine und die Spieler sind verpflichtet, Vertragsabschlüsse sowie die Verlängerung von Verträgen der Geschäftsstelle des LFV M.-V., für die Erteilung der Spielerlaubnis, unverzüglich nach Abschluss bzw. Verlängerung gemeinsam anzuzeigen. Beginn und Ende der Vertragszeit sind anzugeben. Sofern der Abschluss eines Vertrages angezeigt wurde, kann für die Dauer des Vertrages eine Spielerlaubnis nur für den Verein erteilt werden, mit dem der betreffende Spieler den Vertrag abgeschlossen hat. Bei einem aufgrund eines Vertragsabschlusses erfolgten Vereinswechsel ist der aufnehmende Verein verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf Spielerlaubnis beim zuständigen Verband vorzulegen. Mit Beginn des wirksam angezeigten Vertrages erlischt eine bis dahin geltende Spielerlaubnis für einen anderen Verein.
Für die Wechselperiode I des Kalenderjahrs 2020 gilt: Mit Beginn eines bereits wirksam angezeigten Vertrages erlischt eine bis dahin geltende Spielerlaubnis für den bisherigen Verein nicht, wenn aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie der Vertrag mit dem bisherigen Verein fortbesteht, insbesondere verlängert wurde, um die noch ausstehenden Pflichtspiele der Spielzeit 2019/2020 bei dem bisherigen Verein absolvieren zu können. Eine bereits erteilte Spielerlaubnis für den aufnehmenden Verein ruht bis zur Beendigung des Vertrages mit dem bisherigen Verein, längstens aber bis zum Ablauf des Tages des letzten Pflichtspiels des bisherigen Vereins in der Spielzeit 2019/2020. Mit dem Beginn der Spielerlaubnis für den aufnehmenden Verein  endet die Spielerlaubnis für den bisherigen Verein.
Kommt es aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zu einer Überschneidung bereits abgeschlossener Verträge für die Spielzeit 2020/2021 mit laufenden Verträgen der Spielzeit 2019/2020, die verlängert wurden, um noch ausstehende Pflichtspiele der Spielzeit 2019/2020 bei dem bisherigen Verein absolvieren zu können, stellt dies kein unsportliches Verhalten im Sinne der Bestimmungen gemäß §§ 18 und 19 SpO dar.
Sofern der Abschluss mehrerer Verträge für die gleiche Spielzeit angezeigt wurde, hat der zuerst angezeigte Verein Vorrang.

§ 18 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 6

Neue Nummer 6 • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
n.n.

Neuer Text:
Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund, hat das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Folge. Bei der Erteilung einer neuen Spielerlaubnis ist § 19 Nr. 8 SpO zubeachten. Die Spielerlaubnis eines Vertragsspielers erlischt im Übrigen erst bei Ende des Vertrags ohneRücksicht auf den Zeitpunkt der Abmeldung. Eine Abmeldung während eines laufenden Vertrags kannhinsichtlich eines zukünftigen Vereinswechsels als Amateur nur dann anerkannt werden, wenn der Spieler nach der Abmeldung nicht mehr gespielt hat.
Für das Spieljahr 2019/2020 gilt abweichend von § 18 Nr. 6 Satz 1: Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung und ein damit einhergehender Wechsel in den Amateurstatus lässt die Spielerlaubnis für den bisherigen Verein unberührt.

§ 19 Vereinswechsel eines Vertragsspielers (einschließlich Statusveränderung) / Nr. 8

Ergänzung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
Wird nach einem Wechsel eines Vertragsspielers, dessen Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist, oder eines Amateurs, der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, der Vertrag vor Ende des ersten Vertragsjahres (30.6.) beendet und will der Spieler sein Spielrecht als Amateur, also ohne vertragliche Bindung, beim bisherigen Verein oder einem anderen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in § 16 Nr. 3.1.1. der LFV-Spielordnung vorgesehenen Entschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis.

Neuer Text:
Wird nach einem Wechsel eines Vertragsspielers, dessen Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist, oder eines Amateurs, der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, der Vertrag vor Ende des ersten Vertragsjahres (30.6.) beendet und will der Spieler sein Spielrecht als Amateur, also ohne vertragliche Bindung, beim bisherigen Verein oder einem anderen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in § 16 Nr. 3.1.1. der LFV-Spielordnung vorgesehenen Entschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis.
Diese Regelung findet in der Spielzeit 2019/2020 für ab dem 01.04.2020 vorgenommene Vertragsauflösungen keine Anwendung.

§ 18 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateurspielern / Nr. 13

Neue Nummer 13 • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
n.n.

Neuer Text:
Sollte die FIFA für die Spielzeiten 2019/2020 und/oder 2020/2021 Ausnahmen hinsichtlich der Wechselperioden, die auch Auswirkungen auf die Spielerlaubnisse für Pflichtspiele nach einem Spielerwechsel betreffen, zulassen, beschließt der DFB-Vorstand die erforderlichen Regelungen. Diese sind vom LFV M.-V. mit entsprechender Wirkung auf § 19 Nrn. 1-5 SpO zu übernehmen. Mit einer Änderung des Beginns der Wechselperiode I (Nr. 1.1) können sich auch die maßgeblichen Zeiträume und Stichtage im Sinne der §§ 18 und 19 SpO entsprechend ändern.


Jugendordnung

§ 2 Organisation / Nr. 5

Neue Nummer 5 • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
n.n.
Neuer Text:
Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, kann der erweiterte Vorstand des LFV M.-V. bzw. können die Vorstände der Kreis- und Fußballverbände des LFV M.-V. beschließen, dass Spiele der Spielzeit 2019/2020 auch nach dem 30.06.2020 durchgeführt werden dürfen, soweit dies zur Durchführung des Spielbetriebs erforderlich ist. Maßgeblich für die Bestimmung des Spieljahres bzw. der Spielzeit ist das vom LFV M.-V. festgelegte Ende der Spielzeit 2019/2020.

§ 5 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel / Nr. 6

Ergänzung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
In nachstehend begründeten Ausnahmefällen kann bei einem ordnungsgemäß vollzogenen Vereinswechsel eine Spielerlaubnis innerhalb eines Spieljahres auf Antrag sofort erteilt werden:
a) wenn ein Wohnortwechsel vorliegt, der die Zumutbarkeit der Spielteilnahme beim bisherigen Verein nicht rechtfertigt.
b) wenn die Altersklasse im Verein nicht bzw. nicht mehr besteht.
c) der/ die Spieler/in nachweislich 4 Monate nicht gespielt hat.

Neuer Text (inkl. Ergänzungsantrag vom 7. Mai 2020):
In nachstehend begründeten Ausnahmefällen kann bei einem ordnungsgemäß vollzogenen Vereinswechsel eine Spielerlaubnis innerhalb eines Spieljahres auf Antrag sofort erteilt werden:
a) wenn ein Wohnortwechsel vorliegt, der die Zumutbarkeit der Spielteilnahme beim bisherigen Verein nicht rechtfertigt.
b) wenn die Altersklasse im Verein nicht bzw. nicht mehr besteht.
c) der/ die Spieler/in nachweislich 4 Monate nicht gespielt hat.
Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie kann der erweiterte Vorstand des LFV M.-V. für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 hierzu abweichende Regelungen mit der Maßgabe beschließen, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt wird, bei der Berechnung des 4-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt werden.
Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pande-mie kein Spielbetrieb durchgeführt wird, bei der Berechnung des 4-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt werden. (Dieses gilt für Abmeldungen ab dem 19.03.2020)

§ 6 Übergebietlicher Vereinswechsel

Ergänzung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
Wird durch den § 3a der DFB Jugendordnung geregelt.

Neuer Text (inkl. Ergänzungsantrag vom 7. Mai 2020):
Wird durch den § 3a der DFB Jugendordnung geregelt.
Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie kann der erweiterte Vorstand des LFV M.-V. für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 hierzu abweichende Regelungen mit der Maßgabe beschließen, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt wird, bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt werden.
Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pande-mie kein Spielbetrieb durchgeführt wird, bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt werden. (Dieses gilt für Abmeldungen ab dem 19.03.2020)

§ 8 Altersklassen / Nr. 6

Neue Nummer 6 • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
n.n.

Neuer Text:
Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt, dass Juniorinnen und Junioren auch dann noch für ihre Altersklasse der Spielzeit 2019/2020 spielberechtigt, wenn Meisterschaftsspiele ihrer Mannschaft nach dem 30.06.2020 stattfinden.
Für den jeweils ältesten spielberechtigten Jahrgang können Mitgliedsverbände ein Datum festlegen, an dem das Spielrecht für die jeweilige Altersklasse verfällt. Hier legt der LFV M.-V., das Ende der zu verlängernden Saison fest.

§ 12 Teilnahme am Spielbetrieb / Nr. 2

Neufassung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
Junioren/Juniorinnen kann unter den nachfolgenden Voraussetzungen für jeweils eine Spielzeit ein Zweitspielrecht erteilt werden.
2.1.
Es ist vom aufnehmenden Verein ein Antrag zu stellen, dem beide Vereine, die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter des Spielers/der Spielerin zustimmen. Das Zweitspielrecht erteilt ausschließlich die Passstelle des LFV M-V.. Anträge können nur bis zum 15. April des laufenden Spieljahres gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen für ein erteiltes Zweitspielrecht nicht mehr vor, erlischt es automatisch. Es ist nicht übertragbar. Für landesverbandsübergreifende Spielklassen darf ein Zweitspielrecht nur erteilt werden, wenn der Antrag einschließlich der erforderlichen Zustimmungen bis zum 31. Januar eines Jahres bei dem für die Erteilung zuständigem Mitgliedsverband eingeht.
2.2.
Die Erteilung eines Zweitspielrechts ist nur möglich für
a) Junioren/Juniorinnen, deren Stammverein in ihrer Altersklasse
- keine Mannschaft gemeldet hat (Einsatz im Stammverein in anderen Altersklassen als die, für die das Zweitspielrecht erteilt wurde, ist möglich).
- wenn im eigenen Verein, die für einen Spieler nach § 9 JgdO zulässige nächsthöhere Spielklasse ebenfalls nicht vorhanden ist, muss für den Spieler für einen Einsatz in dieser nächsthöheren Altersklasse ebenfalls ein Zweitspielrecht beantragt werden, dass aber nur für den gleichen Verein genehmigt wird, für den bereits das erste Zweitspielrecht beantragt wurde.
- über zu viele Spieler/Spielerinnen verfügt (Einsatz im Stammverein dann nicht mehr möglich)
b) Juniorinnen einer gemischten Jungenmannschaft für eine Mädchenmannschaft eines anderen Vereins, wenn im Stammverein kein altersgerechtes Spielen in einer Mädchenmannschaft möglich ist.
c) Juniorinnen einer Mädchenmannschaft eines Vereins ohne Juniorenspielbetrieb, zur Talentförderung in einer gemischten Jungenmannschaft eines anderen Vereins.
d) Juniorinnen einer Frauenmannschaft eines Vereins auf Kreisebene in einer altersgerechten Mädchenmannschaft eines anderen Vereins.
2.3.
Junioren/Juniorinnen mit wechselnden Aufenthaltsorten (z.B. wegen getrenntlebender Eltern; Schüler in Internaten; Auszubildende).
- Entfernung Stammverein zum Zweitverein, der maximal bis zur Landesliga am Spielbetrieb teilnimmt, mindestens 50 Kilometer
- Einverständniserklärung beider Elternteile
- Bestätigung der Ausbildungsstätte (Schule, Internat, Berufsschule)
- Der Einsatz ist an einem Wochenende nur für einen Verein möglich
- Ein Verein kann für maximal 2 Spieler ein Zweitspielrecht erhalten
- Ein Einsatz des Spielers in Entscheidungs- und Relegationsspielen beim Zweitverein ist ausgeschlossen
2.4.
Die Erteilung eines Zweitspielrechtes darf nicht dazu führen, dass Junioren/Juniorinnen die Spielberechtigung für Mannschaften zweier Vereine erhalten, die im Meisterschaftsspielbetrieb gegeneinander antreten.

Neuer Text:
Junioren/Juniorinnen kann unter den nachfolgenden Voraussetzungen für jeweils eine Spielzeit ein Zweitspielrecht erteilt werden:
2.1
Es ist vom aufnehmenden Verein ein Antrag zu stellen, dem beide Vereine, die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter des Spielers/der Spielerin und die zuständigen Verbandsausschüsse zustimmen. Das Zweitspielrecht erteilt ausschließlich die Passstelle des LFV M-V. Anträge können nur bis zum 15. April des laufenden Spieljahres gestellt werden.
Das Zweitspielrecht wird auch mitgliedsverbandsübergreifend ermöglicht. Für landesverbandsübergreifende Spielklassen darf ein Zweitspielrecht nur erteilt werden, wenn der Antrag einschließlich der erforderlichen Zustimmungen bis zum 31. Januar eines Jahres bei dem für die Erteilung zuständigen Mitgliedsverband eingeht.
Hinsichtlich einer Verkürzung der Wartefrist gemäß § 5 Nr. 4 sowie § 5 Nr. 6 JO sind bei späteren Vereinswechseln sämtliche Spiele sowohl beim Stamm- als auch beim Zweitverein zu berücksichtigen. Mit der Abmeldung beim Stammverein erlischt automatisch das Zweitspielrecht des Juniors/der Juniorin. Liegen die Voraussetzungen für ein erteiltes Zweitspielrecht nicht mehr vor, erlischt es automatisch. Es ist nicht übertragbar.
2.2
Die Erteilung eines Zweitspielrechts ist nur möglich für
a) Junioren/Juniorinnen, deren Stammverein in ihrer Altersklasse keine Mannschaft gemeldet hat. Wenn im eigenen Verein die für einen Spieler nach § 9 JgdO zulässige nächsthöhere Spielklasse ebenfalls nicht vorhanden ist, muss für den Spieler für einen Einsatz in dieser nächsthöheren Altersklasse gemäß §12 Nr. 2.3 JO ebenfalls ein Zweitspielrecht beantragt werden, das aber nur für den gleichen Verein genehmigt wird, für den bereits das erste Zweitspielrecht beantragt wurde.
b) Junioren/Juniorinnen, deren Stammverein nachweislich in ihrer Altersklasse über zu viele Spieler/Spielerinnen verfügt (Überhangspieler/-spielerin). Wird in einem solchen Fall ein Zweitspielrecht erteilt, verlieren die Junioren/Juniorinnen in ihren Stammvereinen die Spielberechtigung für Mannschaften ihrer Altersklasse.
c) Junioren/Juniorinnen mit wechselnden Aufenthaltsorten (z.B. wegen getrenntlebender Eltern; Schüler an Internaten; Auszubildende), wobei die folgenden Voraussetzungen gelten:
- Die Entfernung zwischen Stammverein und Zweitverein beträgt mindestens 50Kilometer.
- Der Zweitverein nimmt maximal bis zur Landesliga am Spielbetrieb teil.
- Die Einverständniserklärung beider Elternteile oder der gesetzlichen Vertreterliegt vor.
- Die Bestätigung der Ausbildungsstätte (Schule, Internat, Berufsschule) liegt vor.
- Der Einsatz ist an einem Wochenende nur für einen Verein möglich.
- Ein Verein kann für maximal 2 Spieler ein Zweitspielrecht erhalten.
- Der Einsatz des Spielers in Entscheidungs- und Relegationsspielen beim Zweitverein ist ausgeschlossen.
d) Juniorinnen, denen ihr Stammverein in ihrer Altersklasse keine oder keine leistungsgerechte Möglichkeit bietet, in einer Jungen- oder Mädchenmannschaft zum Einsatz zu kommen. Dies umfasst
- Juniorinnen einer gemischten Jungenmannschaft für eine Mädchenmannschaft eines anderen Vereins, wenn im Stammverein kein altersgerechtes Spielen in einer Mädchenmannschaft möglich ist.
- Juniorinnen einer Mädchenmannschaft eines Vereins ohne Juniorenspielbetrieb, zur Talentförderung in einer gemischten Jungenmannschaft eines anderen Vereins.
- Juniorinnen einer Frauenmannschaft eines Vereins auf Kreisebene in einer altersgerechten Mädchenmannschaft eines anderen Vereins.
2.3
Das Zweitspielrecht ist grundsätzlich auf die eigene Altersklasse beschränkt. Die Spielberechtigung für Mannschaften anderer Altersklassen des Stammvereins bleibt unberührt.
2.4
Die Erteilung eines Zweitspielrechts darf nicht dazu führen, dass Junioren/Juniorinnen die Spielberechtigung für Mannschaften zweier Vereine erhalten, die im Meisterschaftsspielbetrieb gegeneinander antreten.
2.5
Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie kann der erweiterte Vorstand des LFV M.-V. für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 zu 2.1 Satz 3 abweichende Regelungen beschließen.

§ 14 Einteilung in Spielklassen / Nr. 7

Neue Nummer 7 • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
n.n.

Neuer Text:
Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie kann der erweiterte Vorstand des LFV M.-V. bzw. können die Vorstände der Kreis- und Fußballverbände des LFV M.-V. abweichende Regelungen zu Nr. 1 – 6 beschließen. Dies gilt insbesondere in nachfolgenden Fällen:
a) In der Spielzeit 2019/2020 kann eine Spielrunde nicht zu Ende gespielt werden.
b) Festlegungen für das Ende des Spieljahres 2019/2020 und den Beginn des folgenden Spieljahres 2020/2021, sofern Spielansetzungen über den 30. Juni 2020 hinaus notwendig werden, um das Spieljahr abschließen zu können.


Rechts- und Verfahrensordnung

§ 24 Gang des Verfahrens / Nr. 1

Ergänzung • Wirksamkeit: Mit Beginn der neuen Saison

Alter Text:
Spieler sind nach einem Feldverweis (rote Karte) bis zur Entscheidung automatisch für Pflichtspiele des Wettbewerbs, in dem der Feldverweis (rote Karte) ausgesprochen wurde, gesperrt. Rote Karten ziehen Spielsperren grundsätzlich für Pflichtspiele in dem Wettbewerb, in dem das Vergehen begangen wurde, nach sich. Bei schwerwiegenden Sportverfehlungen kann eine Spielsperre für Pflichtspiele in allen Wettbewerben des LFV M.-V. und für Freundschaftsspiele durch die Rechtsorgane des LFV M.-V. ausgesprochen werden.
Punktspiele in sämtlichen Klassen des Landes- und Kreisspielbetriebes des LFV M.-V. gelten als ein Wettbewerb und Pokalspiele in sämtlichen Klassen des Landes- und Kreisspielbetriebes des LFV M.-V. als ein anderer Wettbewerb. Die Vereine und/oder die vom Feldverweis betroffenen Spieler können binnen einer Frist von vier Tagen nach dem Feldverweis, eine schriftliche Stellungnahme an den Staffelleiter abgeben und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung beantragen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Staffelleiter vom Verzicht auf rechtliches Gehör ausgehen. Spätestens 10 Tage nach Erteilung des Feldverweises hat der Staffelleiter das Verfahren nach § 4 Nr. 9 b) SpO abzuschließen oder das Verfahren zu eröffnen und dem Sportgericht zur Entscheidung zu übergeben. In letzterem Falle ist der betroffene Verein durch den Staffelleiter darüber zu informieren.

Neuer Text:
Spieler/Spielerinnen, Trainer/Trainerinnen, Funktionsträger/Funktionsträgerinnen sind nach einem Feldverweis (Rote Karte) bis zur Entscheidung durch die zuständige Instanz gesperrt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens oder einer besonderen Benachrichtigung bedarf. Rote Karten ziehen Spiel- und Funktionssperren grundsätzlich für Pflichtspiele in dem Wettbewerb, in dem das Vergehen begangen wurde, nach sich. Bei schwerwiegenden Sportverfehlungen kann eine Spielsperre für Pflichtspiele in allen Wettbewerben des LFV M.-V. und für Freundschaftsspiele durch die Rechtsorgane des LFV M.-V. ausgesprochen werden.
Punktspiele in sämtlichen Klassen des Landes- und Kreisspielbetriebes des LFV M.-V. gelten als ein Wettbewerb und Pokalspiele in sämtlichen Klassen des Landes- und Kreisspielbetriebes des LFV M.-V. als ein anderer Wettbewerb.
Die Vereine und/oder die vom Feldverweis betroffene Person können binnen einer Frist von vier Tagen nach dem Feldverweis, eine schriftliche Stellungnahme an den Staffelleiter abgeben und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung beim Sportgericht beantragen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Staffelleiter vom Verzicht auf rechtliches Gehör ausgehen. Spätestens 10 Tage nach Erteilung des Feldverweises hat der Staffelleiter das Verfahren nach § 4 Nr. 9 b) SpO abzuschließen oder das Verfahren zu eröffnen und dem Sportgericht zur Entscheidung zu übergeben. In letzterem Falle ist der betroffene Verein durch den Staffelleiter darüber zu informieren.

§ 24 Gang des Verfahrens / Nr. 2

Ergänzung • Wirksamkeit: Mit Beginn der neuen Saison

Alter Text:
Von der Einleitung aller anderen Verfahren und der Abgabe an das Sportgericht, die vom Antragsteller spätestens 14 Tage nach Kenntnis der Sachlage erfolgen muss, sind die betroffenen Vereine oder betroffenen Personen vom Antragsteller des Verfahrens umgehend schriftlich zu benachrichtigen und über die Sachlage ausreichend zu informieren. Sie haben die Möglichkeit, binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zugang eine schriftliche Stellungnahme an den Vorsitzenden des Sportgerichts abzugeben und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen bis auf drei Tage verkürzt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann das Sportgericht vom Verzicht auf rechtliches Gehör ausgehen und das Verfahren nach Ermessen abschließen. Beweismittel sind bis zum Termin der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung im schriftlichen Verfahren von den Vereinen zu benennen und beizubringen.

Neuer Text:
Von der Einleitung aller anderen Verfahren und der Abgabe an das Sportgericht, die vom Antragsteller spätestens 14 Tage nach Kenntnis der Sachlage erfolgen muss, sind die betroffenen Vereine oder betroffenen Personen vom Antragsteller des Verfahrens umgehend schriftlich zu benachrichtigen und über die Sachlage ausreichend zu informieren. Sie haben die Möglichkeit, binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zugang eine schriftliche Stellungnahme an den Vorsitzenden des zuständigen Verhandlungsausschusses abzugeben und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen bis auf drei Tage verkürzt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann das Sportgericht vom Verzicht auf rechtliches Gehör ausgehen und das Verfahren nach Ermessen abschließen. Beweismittel sind bis zum Termin der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung im schriftlichen Verfahren von den Vereinen zu benennen und beizubringen.

§ 32 Automatische Spielsperren Herren und Frauen einschl. A-, B- und C-Junioren/-innen / Nr. 1

Neufassung • Wirksamkeit: Mit Beginn der neuen Saison

Alter Text:
Verwarnungen/Gelbe Karten
a) Ein Spieler/eine Spielerin der/die in Punktspielen (einschließlich dazugehöriger Qualifikations- und Entscheidungsspiele) in einer Spielstaffel fünf mal eine Verwarnung erhält, ist für das Punkt-, Qualifikations- oder Entscheidungsspiel dieser Spielstaffel, dass dem Spiel folgt in welchem die 5. Verwarnung verhängt wurde, automatisch gesperrt. Der Spieler/die Spielerin darf an diesem Sperrtag (das Wochenende/ Sonnabend + Sonntag/oder ein Feiertag gilt als ein Sperrtag) in keiner anderen Mannschaft mitwirken. Nach jeweils weiteren 5 Verwarnungen in Punktspielen ist analog zu verfahren.
b) Ein Spieler/eine Spielerin der/die in Pokalspielen der ausschreibenden Verbandsebene zwei mal eine Verwarnung erhält, ist für das Pokalspiel dieser Verbandsebene, dass dem Spiel folgt, in welchem die 2. Verwarnung verhängt wurde, automatisch gesperrt. Der Spieler/die Spielerin darf an diesem Sperrtag (das Wochenende/ Sonnabend + Sonntag/oder ein Feiertag gilt als ein Sperrtag) in keiner anderen Mannschaft mitwirken. Nach jeweils weiteren zwei Verwarnungen in Pokalspielen ist analog zu verfahren.
Die im laufenden Pokalwettbewerb erworbenen Gelben Karten werden nach dem-Halbfinale gestrichen.
c) Die Verwarnungen und der daraus resultierende Sperrtag ist mit Beendigung der Punktspiele (einschließlich dazugehöriger Qualifikations- und Entscheidungsspiele), des Pokalwettbewerbs oder bei Vereinswechsel erloschen.

Neuer Text:
Verwarnungen/Gelbe Karten
a) Ein Spieler/eine Spielerin der/die in Punktspielen (einschließlich dazugehöriger Qualifikations- und Entscheidungsspiele) in einer Spielstaffel fünf mal eine Verwarnung erhält, ist für das Punkt-, Qualifikations- oder Entscheidungsspiel dieser Spielstaffel, dass dem Spiel folgt in welchem die 5. Verwarnung verhängt wurde, automatisch gesperrt. Der Spieler/die Spielerin darf an diesem Sperrtag (das Wochenende/ Sonnabend + Sonntag/oder ein Feiertag gilt als ein Sperrtag) in keiner anderen Mannschaft mitwirken. Nach jeweils weiteren 5 Verwarnungen in Punktspielen ist analog zu verfahren.
b) Ein Trainer/eine Trainerin oder ein Funktionsträger/eine Funktionsträgerin, der/die in Punktspielen (einschließlich dazugehöriger Qualifikations- und Entscheidungsspiele) in einer Spielstaffel viermal eine Verwarnung erhält, ist für das Punkt-, Qualifikations- oder Entscheidungsspiel dieser Spielstaffel, dass dem Spiel folgt in welchem die 4. Verwarnung verhängt wurde, automatisch gesperrt. Der Trainer/die Trainerin oder der Funktionsträger/die Funktionsträgerin darf an diesem Sperrtag (das Wochenende/ Sonnabend + Sonntag/oder ein Feiertag gilt als ein Sperrtag) in keiner anderen Mannschaft mitwirken, auch nicht als Spieler/ Spielerin. Nach jeweils weiteren 4 Verwarnungen in Punktspielen ist analog zu verfahren.
c) Ein Spieler/eine Spielerin der/die in Pokalspielen der ausschreibenden Verbandsebene zwei mal eine Verwarnung erhält, ist für das Pokalspiel dieser Verbandsebene, dass dem Spiel folgt, in welchem die 2. Verwarnung verhängt wurde, automatisch gesperrt. Der Spieler/die Spielerin darf an diesem Sperrtag (das Wochenende/ Sonnabend + Sonntag/oder ein Feiertag gilt als ein Sperrtag) in keiner anderen Mannschaft mitwirken. Nach jeweils weiteren zwei Verwarnungen in Pokalspielen ist analog zu verfahren.
Die im laufenden Pokalwettbewerb erworbenen Gelben Karten werden nach dem-Halbfinale gestrichen.
d) Ein Trainer/eine Trainerin oder ein Funktionsträger/eine Funktionsträgerin, der/die in Pokalspielen der ausschreibenden Verbandsebene zweimal eine Verwarnung erhält, ist für das Pokalspiel dieser Verbandsebene,
dass dem Spiel folgt, in welchem die 2. Verwarnung verhängt wurde, automatisch gesperrt. Der Trainer/die Trainerin oder der Funktionsträger/die Funktionsträgerin darf an diesem Sperrtag (das Wochenende/Sonnabend + Sonntag/oder ein Feiertag gilt als ein Sperrtag) in keiner anderen 19 Mannschaft mitwirken, auch nicht als Spieler/Spielerin. Nach jeweils weiteren zwei Verwarnungen in
Pokalspielen ist analog zu verfahren.
Die im laufenden Pokalwettbewerb erworbenen Gelben Karten werden nach dem Halbfinale gestrichen.
e) Die Verwarnungen und der daraus resultierende Sperrtag ist mit Beendigung der Punktspiele (einschließlich dazugehöriger Qualifikations- und Entscheidungsspiele), des Pokalwettbewerbs oder bei Vereinswechsel erloschen.

§ 32 Automatische Spielsperren Herren und Frauen einschl. A-, B- und C-Junioren/-innen / Nr. 2

Ergänzung • Wirksamkeit: Mit Beginn der neuen Saison

Alter Text:
Feldverweis nach Gelb/Gelb-Rote Karte
a) Ein Spieler/eine Spielerin der/die in einem Punktspiel (einschließlich dazugehöriger Qualifikations- und Entscheidungsspiele) einen Feldverweis/Gelb/Gelb-Rot erhält, ist für das nächstfolgende Punkt-, Qualifikations- oder Entscheidungsspiel dieser Spielklasse, dass dem Spiel folgt, in welchem dieser Feldverweis/Gelb/Gelb-Rot verhängt worden ist, automatisch gesperrt. Der Spieler/die Spielerin darf an diesem Sperrtag (das Wochenende / Sonnabend + Sonntag/oder ein Feiertag gilt als ein Sperrtag) in keiner anderen Mannschaft mitwirken.
b) Ein Spieler/eine Spielerin der/die in einem Pokalspiel einen Feldverweis/Gelb/Gelb-Rot erhält, ist für das nächstfolgende Pokalspiel dieser Verbandsebene, dass dem Spiel folgt, in welchem dieser Feldverweis verhängt wurde automatisch gesperrt. Der Spieler/die Spielerin darf an diesem Sperrtag (das Wochenende/ Sonnabend + Sonntag/oder ein Feiertag gilt als ein Sperrtag) in keiner anderen Mannschaft mitwirken.
c) Ein Spieler/eine Spielerin der/die in einem Freundschaftsspiel einen Feldverweis/Gelb/Gelb-Rot erhält, ist für das nächstfolgende Freundschaftsspiel dieses Vereins, dass dem Spiel folgt, in welchem dieser Feldverweis verhängt wurde automatisch gesperrt. Der Spieler/die Spielerin darf an diesem Sperrtag (das Wochenende/ Sonnabend + Sonntag/oder ein Feiertag gilt als ein Sperrtag) in keiner anderen Mannschaft mitwirken.
d) Der Feldverweis/gelb/gelb-rot und der daraus resultierende Sperrtag ist mit Beendigung der Punktspiele (einschließlich dazugehöriger Qualifikations- und Entscheidungsspiele), des Pokalwettbewerbs, bei Freundschaftsspielen nach Beendigung des Spieljahres oder beim Vereinswechsel erloschen.

Neuer Text:
Feldverweis nach Gelb/Gelb-Rote Karte
a) Ein Spieler/eine Spielerin, ein Trainer/eine Trainerin oder ein Funktionsträger/eine Funktionsträgerin, der/die in einem Punktspiel (einschließlich dazugehöriger Qualifikations- und Entscheidungsspiele) einen Feldverweis/Gelb/Gelb-Rot erhält, ist für das nächstfolgende Punkt-, Qualifikations- oder Entscheidungsspiel dieser Spielklasse, dass dem Spiel folgt, in welchem dieser Feldverweis/Gelb/Gelb-Rot verhängt worden ist, automatisch gesperrt. Der Spieler/die Spielerin, der Trainer/die Trainerin oder der Funktionsträger/die Funktionsträgerin darf an diesem Sperrtag (das Wochenende/Sonnabend + Sonntag/oder ein Feiertag gilt als ein Sperrtag) in keiner anderen Mannschaft, auch nicht als Spieler/Spielerin, mitwirken.
b) Ein Spieler/eine Spielerin, ein Trainer/eine Trainerin oder ein Funktionsträger/eine Funktionsträgerin, der/die in einem Pokalspiel einen Feldverweis/Gelb/Gelb-Rot erhält, ist für das nächstfolgende Pokalspiel dieser Verbandsebene, dass dem Spiel folgt, in welchem dieser Feldverweis verhängt wurde automatisch gesperrt.
Der Spieler/die Spielerin der Trainer/die Trainerin oder der Funktionsträger/die Funktionsträgerin darf an diesem Sperrtag (das Wochenende/Sonnabend + Sonntag/oder ein Feiertag gilt als ein Sperrtag) in keiner anderen Mannschaft, auch nicht als Spieler/Spielerin, mitwirken.
c) Ein Spieler/eine Spielerin, ein Trainer/eine Trainerin oder ein Funktionsträger/eine Funktionsträgerin, der/die in einem Freundschaftsspiel einen Feldverweis/Gelb/ Gelb-Rot erhält, ist für das nächstfolgende Freundschaftsspiel dieses Vereins, dass dem Spiel folgt, in welchem dieser Feldverweis verhängt wurde automatisch gesperrt.
Der Spieler/die Spielerin der Trainer/die Trainerin oder der Funktionsträger/die Funktionsträgerin darf an diesem Sperrtag in keiner anderen Mannschaft, auch nicht als Spieler/ Spielerin, mitwirken.
d) Der Feldverweis/gelb/gelb-rot und der daraus resultierende Sperrtag ist mit Beendigung der Punktspiele (einschließlich dazugehöriger Qualifikations- und Entscheidungsspiele), des Pokalwettbewerbs, bei Freundschaftsspielen nach Beendigung des Spieljahres oder beim Vereinswechsel erloschen.

§ 32 Automatische Spielsperren Herren und Frauen einschl. A-, B- und C-Junioren/-innen / Nr. 3

Ergänzung • Wirksamkeit: Mit Beginn der neuen Saison

Alter Text:
Erhält ein Spieler/eine Spielerin in einem Punkt- oder Pokalspiel nach einer Verwarnung/Gelbe Karte im selben Spiel einen Feldverweis/Gelb/Gelb-Rote Karte oder Rote Karte so ist die vorher in diesem Spiel erhaltene Verwarnung/gelbe Karte erloschen, eine Registrierung ist hinfällig.

Neuer Text:
Erhält ein Spieler/eine Spielerin, ein Trainer/ eine Trainerin oder ein Funktionsträger/eine Funktionsträgerin in einem Punkt- oder Pokalspiel nach einer Verwarnung/Gelbe Karte im selben Spiel einen Feldverweis/Gelb/Gelb-Rote Karte oder Rote Karte so ist die vorher in diesem Spiel erhaltene Verwarnung/gelbe Karte erloschen, eine Registrierung ist hinfällig.

§ 32 Automatische Spielsperren Herren und Frauen einschl. A-, B- und C-Junioren/-innen / Nr. 4

Ergänzung • Wirksamkeit: Mit Beginn der neuen Saison

Alter Text:
Für die Registrierung und Einhaltung der Sperrtage trägt der betreffende Verein des Spielers/der Spielerin die Rechtsfolgen. Der Staffelleiter ist kontrollpflichtig.

Neuer Text:
Für die Registrierung und Einhaltung der Sperrtage trägt der betreffende Verein des Spielers/der Spielerin, des Trainers/der Trainerin oder des Funktionsträgers der Funktionsträgerin die Rechtsfolgen. Der Staffelleiter ist kontrollpflichtig.

§ 37a Strafen gegen Vereine bei Nichterfüllung der Anzahl einsatzfähiger Schiedsrichter / Nr. 10

Neue Nummer 10 • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
n.n.

Neuer Text:
Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie kann der erweiterte Vorstand des LFV M.-V. abweichende Regelungen zu Nr. 9 beschließen.

§ 38 Strafen gegen Spieler und andere am Spiel beteiligte bzw. anwesende Einzelpersonen / Nr. 13

Ergänzung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
Erstreckt sich die Spielsperre vollständig oder teilweise über einen Zeitraum, in dem der Pflichtspielbetrieb ruht, kann sie für andere Spiele (Freundschaftsspiele, Hallenspiele, Turnierspiele, für AH-Spieler auch für Pflichtspiele im Herrenbereich sowie für Seniorenspieler in der Sommerpause auch für den AH-Bereich) ausgesetzt werden. Das ist im Urteil des Rechtsorgans oder in der Entscheidung des Staffelleiters festzuhalten.

Neuer Text:
Erstreckt sich die Spielsperre vollständig oder teilweise über einen Zeitraum, in dem der Pflichtspielbetrieb ruht, kann sie für andere Spiele (Freundschaftsspiele, Hallenspiele, Turnierspiele, für AH-Spieler auch für Pflichtspiele im Herrenbereich sowie für Seniorenspieler in der Sommerpause auch für den AH-Bereich) ausgesetzt werden. Das ist im Urteil des Rechtsorgans oder in der Entscheidung des Staffelleiters festzuhalten.
Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie kann der erweiterte Vorstand des LFV M.-V. für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 hierzu abweichende Regelungen mit der Festlegung beschließen, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt wird, bei der Berechnung der Spielsperre auf Dauer nicht berücksichtigt werden.


Schiedsrichterordnung

§ 10 Meldung, Ausbildung, Prüfung / Satz 3

Ergänzung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:

Die Kreisschiedsrichterausschüsse sind verpflichtet, jährlich mindestens einen Anwärterlehrgang in der Zeit vom 01.03. – 31.05. des Jahres durchzuführen.

Neuer Text:

Die Kreisschiedsrichterausschüsse sind verpflichtet, jährlich mindestens einen Anwärterlehrgang in der Zeit vom 01.03. – 31.05. des Jahres durchzuführen. Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie kann der erweiterte Vorstand des LFV M.-V. hierzu abweichende Regelungen beschließen.
...

§ 17 Vereinszugehörigkeit / Absatz 1-3

Ergänzung • Wirksamkeit: Mit Beginn der neuen Saison

Alter Text:
Der Schiedsrichter darf nur für den Verein das Schiedsrichteramt ausüben, in welchem er ordentliches Mitglied ist.
Gehört er mehreren Vereinen mit Fußballabteilungen an, so muss er sich erklären, für welchen Verein er als Schiedsrichter aktiv sein will. Diese Erklärung gilt für die Spielserie.
Vollzieht ein Schiedsrichter einen Vereinswechsel, so zählt er bis zum Ende des Spieljahres (30.06.) zum Schiedsrichter-Ist des abgebenden Vereins und erst danach zum Soll des neuen Vereins. Erfolgt die Abmeldung erst im Zeitraum nach dem 28.02. des laufenden Spieljahres, zählt der Schiedsrichter für das nachfolgende neue Spieljahr noch für das Soll seines bisherigen Vereins, nicht aber für seinen neuen Vereins. Ausnahmen sind nicht zulässig.

Neuer Text:
Der Schiedsrichter darf nur für den Verein das Schiedsrichteramt ausüben, in welchem er ordentliches Mitglied ist.
Gehört er mehreren Vereinen mit Fußballabteilung an, so muss er sich bis zum 28.02. erklären, für welchen Verein er als Schiedsrichter aktiv sein will. Diese Erklärung gilt für die folgende Spielserie. Erfolgt keine Erklärung durch den Schiedsrichter, so zählt er bis zum Ende des folgenden Spieljahres (i.d.R. 30.06.) zum Schiedsrichter-Ist des abgebenden Vereins und erst danach zum Schiedsrichter-Ist des neuen Vereins.
Vollzieht ein Schiedsrichter einen Vereinswechsel, so zählt er bis zum Ende des Spieljahres (i.d.R. 30.06.) zum Schiedsrichter-Ist des abgebenden Vereins und erst danach zum Soll des neuen Vereins. Erfolgt die Abmeldung erst im Zeitraum nach dem 28.02. des laufenden Spieljahres, zählt der Schiedsrichter für das nachfolgende neue Spieljahr noch für das Soll seines bisherigen Vereins, nicht aber für seinen neuen Vereins. Ausnahmen sind nicht zulässig.



Immer direkt informiert: Der LFV-Newsletter bietet alle zwei Wochen einen Überblick über die relevanten Themen rund um den Fußball in Mecklenburg-Vorpommern. Verpasse keine Highlights oder aber auch Hinweise auf bevorstehende Veranstaltungen mehr und bleibe immer auf dem Laufenden.

Mit Anklicken des Buttons "Meine Daten übermitteln" wird uns die Einwilligung erteilt, E-Mails an die angegebene Mail-Adresse zusenden zu dürfen. Diese Einwilligung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar. Weitere Informationen können unserer Datenschutzbestimmung entnommen werden.




Der LFV-Newsletter verfügt darüber hinaus auch über speziell den Interessen angepasste Sonderausgaben. Hierfür werden allerdings zusätzliche Daten benötigt. Hier sind weiterführende Informationen und die Anmeldung zu finden.

Landesfußballverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Kopernikusstraße 17a
18057 Rostock

Tel.: 0381 / 12855-0
Fax: 0381 / 12855-22
info[at]lfvm-v.de