Der Mindestlohn im Fußball: DFB-Schatzmeister Grindel klärt auf


09.01.2015
Verband • Landesliga • Landesklasse • Frauen • Kurzschulungen • Trainerausbildung • Lizenzverlängerung • Trainerfortbildung • DFB Online-Vereinsberatung • Kurzschulungen • Ausbildung zum Vereinsassistenten

Mit dem 1. Januar 2015 ist das neue Mindestlohn-Gesetz in Kraft getreten, das einen verpflichtenden Stundenlohn von mindesten 8,50 Euro verpflichtend vorsieht.

"Uns erreichten in den ersten Tage mehrere Anfragen aus unseren Vereinen, inwieweit das Mindestlohngesetz relevant für die im Amateurfussballbereich tätigen Personen ist", sagt Joachim Masuch, Präsident des Landesfußballverbandes Mecklenburg-Vorpommern (LFV M.-V.). und verweist dafür als erste Hilfestellung auf ein Interview mit Reinhard Grindel. Der Schatzmeister des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) klärte auf der Internetseite des DFB über die Folgen der neuen Gegebenheiten auf.

Hier geht's zum Interview mit Reinhard Grindel auf www.dfb.de


DFB.de: Seit dem 1. Januar 2015 ist das Mindestlohngesetz in Kraft getreten. Gilt dieses Gesetz auch für ehrenamtlich Tätige, z.B. Übungsleiter?

Reinhard Grindel: Nein, in Paragraph 22, Absatz 3 ist der Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes geregelt und dort heißt es ausdrücklich, dass die Vergütungen von ehrenamtlich Tätigen ausgenommen sind.

DFB.de: Was versteht der Gesetzgeber denn unter dem Begriff "ehrenamtlich Tätige"?

Grindel: Das genau ist die Schlüsselfrage. DOSB und DFB sind deshalb dem Bundestag und der Bundesregierung dankbar, dass das im Ausschussbericht zum Mindestlohngesetz näher erläutert wird.

DFB.de: Was genau steht da drin?

Grindel: Von einer "ehrenamtlichen Tätigkeit" sei immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt sei, sich für das Gemeinwohl einzusetzen.

DFB.de: Gibt es denn dabei gewisse Grenzen der Höhe der Vergütung?

Grindel: Grundsätzlich nicht. Im Ausschussbericht steht ausdrücklich, dass auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich sind, wenn es nicht um finanzielles Gewinnstreben, sondern den Einsatz für das Gemeinwohl geht. Also ein Übungsleiter mit einem gut bezahlten Hauptberuf, der einfach Freude an seinem Sport und an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat, kann mehrere Mannschaften in verschiedenen Vereinen trainieren. Bei einem Tennistrainer, der in verschiedenen Vereinen tätig ist und davon seinen Lebensunterhalt bestreitet, sieht die Sache dagegen anders aus.

DFB.de: Aber wird nicht der eine unbestimmte Rechtsbegriff „ehrenamtlich Tätige“ durch eine Definition ersetzt, die man vielleicht so oder anders auslegen kann? Hätte man das nicht noch klarer fassen müssen?

Grindel: Genau darüber haben DOSB und DFB mit der Politik wirklich stundenlang beraten. Am Ende waren wir uns einig, dass eine Formulierung, die auf den jeweiligen Einzelfall abstellt, für die Vereine günstiger ist als eine schematische Lösung, bei der etwa die Höhe der Aufwandsentschädigung maßgeblich ist. Die entscheidende Leitplanke ist die Frage: Steht das ehrenamtliche Engagement oder die Gewinnerzielung im Mittelpunkt? Wenn man dagegen gesagt hätte, alles über 240,- Euro im Monat fällt unter das Mindestlohngesetz, wären die Probleme der Vereine viel größer.

DFB.de: Die meisten Fragen zum Mindestlohngesetz kommen jetzt aus Vereinen, in denen bezahlter Fußball gespielt wird. Bedeutet der Umstand, dass ein Spieler mit einem Verein einen Vertrag geschlossen hat, dass für ihn automatisch der Mindestlohn gilt?

Grindel: Nein, auch diese Konstellation konnten DOSB und DFB mit der Politik im Ausschussbericht regeln und hier gilt das Gleiche wie beim klassischen Ehrenamt: auch Amateur- und Vertragsspieler fallen nicht unter den Arbeitnehmerbegriff, wenn ihre ehrenamtliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Mittelpunkt steht. Der Grund für einen Vertragsabschluss, gerade in den unteren Klassen, ist weniger die Regelung des finanziellen Austauschverhältnisses, sondern weil man dafür sorgen will, dass der Spieler in der Winterpause nicht so einfach zum Konkurrenzverein wechseln kann. Da geht es um den sportlichen und nicht den finanziellen Aspekt.

DFB.de: Bei den Vertragsspielern wird die Abgrenzung, ob der Sport oder doch auch die finanzielle Gegenleistung die entscheidende Rolle spielt, besonders schwierig sein?

Grindel: Das ist völlig richtig. Der DFB kann den Vereinen hier auch keine verbindliche Rechtsauskunft erteilen. Es kommt auf die besondere Lage des Einzelfalles an. Da muss beurteilt werden, welche wirtschaftliche Bedeutung hat für einen Spieler die Zahlung des Vereins? Werden Vertragsspieler und Amateure unterschiedlich behandelt? Ist es glaubwürdig, dass jemand einfach nur gerne höherklassig Fußball spielen will und dafür allenfalls seine Auslagen ersetzt bekommt?

DFB.de: Aber Unsicherheiten werden bleiben, oder?

Grindel: Bei den Vertragsspielern im höherklassigen Bereich ist das sicher so. Aber der Sport muss sich auf die politischen Rahmenbedingungen einstellen: Das Mindestlohngesetz ist Ausdruck des politischen Willens der Regierungskoalition in Berlin. Die Oppositionsparteien kritisieren das Gesetz eher, weil es ihnen nicht weit genug geht. Insofern war es das Ziel der Gespräche von DOSB und DFB für die Vereine und das Ehrenamt zumindest Gestaltungsspielräume zu schaffen, um sachfremde Konsequenzen zu vermeiden.

DFB.de: Sie haben jetzt mehrfach den Ausschussbericht zum Mindestlohngesetz erwähnt. Hat der denn verbindlichen Charakter wie das Gesetz selbst?

Grindel: Wenn ein Arbeitsrichter auslegen muss, ob in dem konkreten Einzelfall, über den er zu entscheiden hat, von einem „ehrenamtlich Tätigen“ auszugehen ist, dann muss er den Willen des Gesetzgebers erforschen. Genau im Hinblick auf mögliche arbeitsgerichtliche Verfahren hat der Gesetzgeber mit dem Ausschussbericht deutlich gemacht, wie er den „ehrenamtlich Tätigen“ verstanden wissen will. Er hat den Arbeitsgerichten Prüfmaßstäbe an die Hand gegeben, mit denen der Einzelfall sachgerecht gelöst werden kann. Für jedes Arbeitsgericht ist klar erkennbar, dass der Gesetzgeber alles aus dem Anwendungsbereich herausnehmen wollte, wo der Sport und das Ehrenamt im Mittelpunkt steht und eben nicht die Gewinnerzielung.

Quelle: www.dfb.de



Immer direkt informiert: Der LFV-Newsletter bietet alle zwei Wochen einen Überblick über die relevanten Themen rund um den Fußball in Mecklenburg-Vorpommern. Verpasse keine Highlights oder aber auch Hinweise auf bevorstehende Veranstaltungen mehr und bleibe immer auf dem Laufenden.

Mit Anklicken des Buttons "Meine Daten übermitteln" wird uns die Einwilligung erteilt, E-Mails an die angegebene Mail-Adresse zusenden zu dürfen. Diese Einwilligung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar. Weitere Informationen können unserer Datenschutzbestimmung entnommen werden.




Der LFV-Newsletter verfügt darüber hinaus auch über speziell den Interessen angepasste Sonderausgaben. Hierfür werden allerdings zusätzliche Daten benötigt. Hier sind weiterführende Informationen und die Anmeldung zu finden.

Landesfußballverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Kopernikusstraße 17a
18057 Rostock

Tel.: 0381 / 12855-0
Fax: 0381 / 12855-22
info[at]lfvm-v.de