Trainingsbetrieb in MV ab April mit Testpflicht verbunden (aufgehoben)


29.03.2021
Verband • Männer • Frauen • Junioren • Juniorinnen • Service

Wichtig: Mit einer Anpassung der Verordnungen wurde die hier beschriebene Testpflicht am 1. April 2021 aufgehoben. Weitere Informationen...

Die auf Basis der Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz am 22. März sowie des MV-Gipfels am 26./27. März angepasste Coronaverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat abermals Auswirkungen auf den Trainingsbetrieb in allen Sportarten und somit auch im Fußball. Demnach ist für Trainingseinheiten – sofern das grundsätzliche Angebot im Rahmen der Inzidenzen überhaupt gestattet ist (siehe Übersicht) – ein tagesaktueller negativer Coronaschnell- bzw. Selbsttestab dem 6. April (in Rostock ab dem 10. April) die wesentliche Grundvoraussetzung. "Tagesaktuell ist ein Test, wenn dieser vor maximal 24 Stunden vorgenommen wurde", heißt es dazu in der Verordnung.

Testmöglichkeiten in Apotheken und Testzentren

In Mecklenburg-Vorpommern wird für die Schnelltests derzeit eine entsprechende Infrastruktur mit Apotheken und Testzentren aufgebaut (Übersicht der Testzentren). Hier werden entsprechende Bestätigungen (digital oder schriftlich) über das Testergebnis ausgehändigt. Zudem könnten ggf. die Ergebnisse der (geplanten) Teststrategien im Bereich der Bildungseinrichtungen bzw. der Betriebe weitere Optionen ergeben.

Allerdings ist zu beachten, dass diese Tests geeignet sein müssen, "den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion zu führen." Da in den beiden letztgenannten Fällen vorrangig Selbsttests (z.T. unter Aufsicht) zum Einsatz kommen, kann dies unter Umständen nicht personenbezogen über 24 Stunden gewährleistet werden. Demnach wäre ein neuerlicher Selbsttest vor Ort die zwangsläufige Alternative.

Wann ist welches Training möglich?

Grundsätzlich sind für den Trainingsbetrieb bzw. das Sporttreiben im Amateurbereichab 6. April (in Rostock ab dem 10. April) nur noch in Verbindung mit tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttests – derzeit folgende Möglichkeiten geboten:

Inzidenz mindestens sieben bzw. zehn Tage zwischen 0 und 50:

  • Kontaktfreier Sportbetrieb in kleinen Gruppen mit maximal 10 Personen im Freien auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (§13a Nr. 1 Pkt. 6).
  • Vereinsbasierter Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport im Freien in allen Sportarten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres. Dies gilt lediglich für Kinder- und Jugendliche, die sich im Präsenzunterricht "in Gestalt eines Regelbetriebes unter Pandemiebedinungen gemäß der 2. Schul-Coronaverordnung" befinden (§2 Nr. 21). Dies umfasst die Klassenstufen 1 bis 6 sowie Abschlussklassen. Hinweis: Lt. Schul-Coronaverordnung muss der Inzidenzwert von 50 für mindestens zehn Tage unterschritten sein.
  • Individualsport mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.

Inzidenz mindestens drei Tage über 50 oder sieben bzw. zehn Tage unter 100:

  • Vereinsbasierter Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport im Freien in allen Sportarten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres. Dies gilt lediglich für Kinder- und Jugendliche, die sich im Präsenzunterricht „in Gestalt eines Regelbetriebes unter Pandemiebedinungen gemäß der 2. Schul-Coronaverordnung“ befinden (§2 Nr. 21). Dies umfasst die Klassenstufen 1 bis 6 sowie Abschlussklassen. Hinweis: Lt. Schul-Coronaverordnung muss der Inzidenzwert von 100 für mindestens zehn Tage unterschritten sein.
  • Individualsport mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.

Inzidenz mindestens drei Tage über 100:

  • Individualsport mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.

Das weitere Vorgehen der Vereine sollte in unmittelbarer Abstimmung mit den vor zuständigen Behörden (z.B. Gesundheitsamt) erfolgen.

Weiterhin Sonderregelungen für Bundes- und Landeskader

Das gilt auch für den Bereich von Sportler:innen mit dem Status Bundes- und Landeskader. Diese haben – unabhängig von der Inzidenz – weiterführende Möglichkeiten. Sie dürfen gemäß der aktuellen Verordnungslage "öffentliche und private Sportanlagen für den Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb in allen Sportarten, ohne Zuschauende, nutzen." Eine Testpflicht mit tagesaktuellem Schnell- oder Selbsttest ist in diesem Zusammenhang derzeit nur vorgesehen, sofern es sich um vereinsbasierten Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport im Alter bis zu 20 Jahren handelt.

LFV-Definition "Landeskader"

Die Einstufung zum Landeskader umfasst im Bereich Fußball jene Spieler:innen im Altersbereich U14 bis U19, die einem Landesleistungszentrum in Neubrandenburg, Rostock bzw. Schwerin oder einem leistungsorientierten Verein in MV angehören und bereits zu Landesauswahlmaßnahmen eingeladen worden sind (unabhängig von deren tatsächlicher Durchführung). Darüber hinaus müssen diese Spieler:innen mit ihren Mannschaften mindestens in der landeshöchsten Spielklasse (Verbandsliga) oder höher aktiv sein.

Hinweis: Die betroffenen Vereine werden seitens der sportlichen Leitung des LFV über ihre Kaderspieler:innen informiert.



Immer direkt informiert: Der LFV-Newsletter bietet alle zwei Wochen einen Überblick über die relevanten Themen rund um den Fußball in Mecklenburg-Vorpommern. Verpasse keine Highlights oder aber auch Hinweise auf bevorstehende Veranstaltungen mehr und bleibe immer auf dem Laufenden.

Mit Anklicken des Buttons "Meine Daten übermitteln" wird uns die Einwilligung erteilt, E-Mails an die angegebene Mail-Adresse zusenden zu dürfen. Diese Einwilligung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar. Weitere Informationen können unserer Datenschutzbestimmung entnommen werden.




Der LFV-Newsletter verfügt darüber hinaus auch über speziell den Interessen angepasste Sonderausgaben. Hierfür werden allerdings zusätzliche Daten benötigt. Hier sind weiterführende Informationen und die Anmeldung zu finden.

Landesfußballverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Kopernikusstraße 17a
18057 Rostock

Tel.: 0381 / 12855-0
Fax: 0381 / 12855-22
info[at]lfvm-v.de