Sofort wirksame Ordnungsänderungen im Bezug auf Einsatz von U18-Akteuren


14.10.2020
Amtliche Mitteilungen • Spielbetrieb • Männer • Frauen • Junioren • Juniorinnen

Der erweiterte Vorstand des Landesfußballverbandes Mecklenburg-Vorpommern (LFV) hat im Umlaufverfahren Änderungen in der Spiel- und Jugendordnung beschlossen. Diese umfassen die angepassten Voraussetzungen sowie den Umgang mit der Sonderspielerlaubnis für das vorzeitige Erwachsenenspielrecht für U18-Junioren und U18-Juniorinnen.

Demnach dürfen u.a. fortan max. drei 17-jährige A-Junioren mit einer erteilten Sonderspielerlaubnis mit dem vorzeitigem Erwachsenenspielrecht in einem Spiel der Herren eingesetzt werden. Die zunächst seit Saisonbeginn bestehenden Einschränkungen für die erste Mannschaft eines Vereins und des älteren bzw. jüngeren Jahrgangs fallen somit fortan weg. Ein solcher U18-Akteur darf  pro Spieltag jedoch höchstens eine Partie in der Altersklasse der Herren bestreiten.

Zudem wird mit den Anpassung auch geregelt, dass auch minderjährigen Juniorinnen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann eine Sonderspielerlaubnis mit dem vorzeitigen Erwachsenspielrecht für ihren Verein erteilt werden kann, wenn die hierfür die in der Jugendordnung (§ 10) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


Spielordnung

§ 15 Wechsel innerhalb des Vereins / Nr. 6

Änderung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
Der Einsatz von Junioren/Juniorinnen in Männer-/Frauenmannschaften ist grundsätzlich nicht zulässig. Für Ausnahmen gelten folgende Bestimmungen:
a) Der Einsatz von A-Junioren in Männermannschaften ist erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres (A-Junioren) möglich. B-Juniorinnen des älteren Jahrganges sowie die, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können in Frauenmannschaften eingesetzt werden.
b) Der Einsatz von weiteren Nachwuchsspielern in Männer-/Frauenmannschaften regelt sich nach § 10 Nr. 2 und 3 der JgdO.
c) Alle Junioren, mit Ausnahme derjenigen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, und Juniorinnen, selbst wenn sie das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, dürfen an einem Tag nur in einem Spiel mitwirken. Diese Junioren/Juniorinnen, mit Ausnahme der bereits 18-jährigen A-Junioren, unterliegen im laufenden Spieljahr noch den Bestimmungen der Jugendordnung des LFV M.-V.

Neuer Text:
Der Einsatz von Junioren/Juniorinnen in Herren-/Frauenmannschaften ist grundsätzlich nicht zulässig. Für Ausnahmen gelten folgende Bestimmungen:
a) Der Einsatz von A-Junioren in Herrenmannschaften ist erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. B-Juniorinnen des älteren Jahrganges sowie die, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können in Frauenmannschaften eingesetzt werden.
b) Der konkrete Einsatz aller Nachwuchsspieler*innen in Herren-/Frauenmannschaften bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres regelt sich nach § 10 Nr. 2 und 3 der JgdO.
c) Alle Junioren/Juniorinnen, mit Ausnahme derjenigen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, dürfen an einem Tag nur in einem Spiel mitwirken. Diese Junioren/Juniorinnen, mit Ausnahme der bereits 18-jährigen A-Junioren, unterliegen im laufenden Spieljahr noch den Bestimmungen der Jugendordnung des LFV M.-V.

Jugendordnung

§ 10 Einsatz in Herren- und Frauenmannschaften / Nr. 2

Änderung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
17-jährige A-Junioren des älteren Jahrgangs oder solchen A-Junioren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann eine Spielerlaubnis für den Herren-Bereich ihres Vereins erteilt werden, für 17-jährige A-Junioren des älteren Jahrgangs jedoch ausschließlich für die jeweils erste Herrenmannschaft ihres Vereins. Die Spielerlaubnis für Junioren-Mannschaften bleibt daneben bestehen. Es dürfen in einem Spiel maximal drei 17-jährige A-Junioren des älteren Jahrgangs mit bestätigter Sonderspielerlaubnis zum Einsatz kommen.                         
Die Spielerlaubnis ist unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:
a) schriftlicher Antrag des Vereins mittels Formular “Sonderspielerlaubnis“,
b) schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters und Unbedenklichkeitsbescheinigung eines anerkannten Sportarztes oder Facharzt Innere Medizin, soweit der Junior nicht bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat. 
Aus Gründen der Talentförderung ist in Ausnahmefällen die Erteilung einer Spielerlaubnis für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs für die erste Amateurmannschaft möglich. Die Spielerlaubnis für die zweite Amateurmannschaft eines Vereins kann erteilt werden, wenn diese mindestens der 5. Spielklassenebene (3. Amateur-Spielklasse) angehört. Die Sätze eins und zwei dieses Absatzes gelten nur für Spieler, die einer DFB-Auswahl oder dem jährlich berufenen Landesauswahlkader angehören oder die eine Spielberechtigung für einen Lizenzverein oder Amateurverein mit Leistungszentrum gemäß § 7 b der DFB-Jugendordnung besitzen, sowie die unter a) und b) genannten Voraussetzungen vorliegen.            
Besteht für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein, einem Verein in der näheren Umgebung oder in einem Verein in der Nähe des Hauptwohnsitzes, kann in Einzelfällen eine Sonderspielerlaubnis für eine Herrenmannschaft erteilt werden. Eine altersgerechte Spielmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder ein Zweitspielrecht eröffnet ist. Die Spielerlaubnis wird ausschließlich durch den Verbandsjugendausschuss nach dem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß a) und b) und Prüfung der dargelegten Umstände erteilt.     
Als nähere Umgebung gelten in der Regel: Entfernungen zwischen Wohnort und Sportverein von bis zu 10 km oder eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht länger als ca. 30 Minuten.                    
Eine erteilte Sonderspielerlaubnis ist mit dem Spielerpass zur Passkontrolle vorzulegen. Kann die Sonderspielerlaubnis nicht vorgelegt werden, so ist analog SpO § 5 , Ziff.4. c) zu verfahren. Der Spieler kann nach Vorlage des Spielerpasses oder wenn dieser auch nicht vorliegt, nach Identitätsprüfung durch ein amtliches Dokument, am Spiel teilnehmen. Das Risiko seines Einsatzes trägt sein Verein.        
Wechselt ein A-Juniorenspieler von einem Verein, der eine A-Junioren-Mannschaft im Spielbetrieb hat, zu einem Verein, der keine A-Junioren-Mannschaft stellt, ist ein Einsatz in Herrenmannschaften im aufnehmenden Verein erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres gestattet.

Neuer Text:
17-jährigen A-Junioren des älteren Jahrgangs kann eine Spielerlaubnis für den Herren-Bereich ihres Vereins erteilt werden. Die Spielerlaubnis für Junioren-Mannschaften bleibt daneben bestehen. Es dürfen in einem Spiel maximal drei 17-jährige A-Junioren mit bestätigter Sonderspielerlaubnis zum Einsatz kommen.
17-jährige A-Junioren dürfen an einem Spieltag (Definition Spieltag: Siehe § 4 Nr. 3 SpO LFV M.-V.) nur in einem Spiel im Herrenbereich zum Einsatz kommen.    
Die Spielerlaubnis ist unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:
a) schriftlicher Antrag des Vereins mittels Formular “Sonderspielerlaubnis“,
b) schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters und Unbedenklichkeitsbescheinigung eines anerkannten Sportarztes oder Facharztes für Innere Medizin, soweit der Junior nicht bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat.              
Aus Gründen der Talentförderung ist in Ausnahmefällen die Erteilung einer Spielerlaubnis für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die erste Amateurmannschaft möglich. Die Spielerlaubnis für die zweite Amateurmannschaft eines Vereins kann erteilt werden, wenn diese mindestens der 5. Spielklassenebene (3. Amateur-Spielklasse) angehört. Die Sätze eins und zwei dieses Absatzes gelten nur für Spieler, die einer DFB-Auswahl oder dem jährlich berufenen Landesauswahlkader angehören oder die eine Spielberechtigung für einen Lizenzverein oder Amateurverein mit Leistungszentrum gemäß § 7 b der DFB-Jugendordnung besitzen, sowie die unter a) und b) genannten Voraussetzungen vorliegen.     
Besteht für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs nach Vollendung des 17. Lebensjahres keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein, einem Verein in der näheren Umgebung oder in einem Verein in der Nähe des Hauptwohnsitzes, kann in Einzelfällen eine Sonderspielerlaubnis für den Herrenbereich erteilt werden. Eine altersgerechte Spielmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder ein Zweitspielrecht eröffnet ist. Die Spielerlaubnis wird ausschließlich durch den Verbandsjugendausschuss nach dem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß a) und b) und Prüfung der dargelegten Umstände erteilt.      
Als nähere Umgebung gelten in der Regel: Entfernungen zwischen Wohnort und Sportverein von bis zu 10 km oder eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht länger als ca. 30 Minuten.                     
Eine erteilte Sonderspielerlaubnis ist mit dem digitalen Spielerpass zur Passkontrolle vorzulegen. Kann die Sonderspielerlaubnis nicht vorgelegt werden, so ist analog SpO § 5 , Ziff.4. c) zu verfahren. Der Spieler kann nach Vorlage des digitalen Spielerpasses oder wenn dieser auch nicht vorliegt, nach Identitätsprüfung durch ein amtliches Dokument, am Spiel teilnehmen. Das Risiko seines Einsatzes trägt sein Verein.     
Wechselt ein A-Juniorenspieler von einem Verein, der eine A-Junioren-Mannschaft im Spielbetrieb hat, zu einem Verein, der keine A-Junioren-Mannschaft stellt, ist ein Einsatz in Herrenmannschaften im aufnehmenden Verein erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres gestattet.

§ 10 Einsatz in Herren- und Frauenmannschaften / Nr. 3

Änderung • Wirksamkeit: sofort

Alter Text:
B-Juniorinnen des älteren Jahrganges kann eine Spielerlaubnis für alle Frauen-Mannschaften ihres Vereins erteilt werden. Gleiches gilt, wenn eine Juniorin das 16. Lebensjahr vollendet hat. In Ausnahmefällen ist eine Spielberechtigung aus Gründen der Talentförderung für B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs für eine Frauenmannschaft zulässig, wenn diese Spielerinnen dem jährlich berufenen Landesauswahlkader angehöre und die unter a) und b) genannten Voraussetzungen vorliegen.      
Die Spielerlaubnis für Juniorinnen-Mannschaften bleibt daneben bestehen.      
Die Spielerlaubnis ist in allen Fällen unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:
a) schriftlicher Antrag des Vereins,
b) schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters und Unbedenklichkeitsbescheinigung eines anerkannten Sportarztes oder Facharzt Innere Medizin.
Die durch den/die Staffelleiter/in durch ein formloses Schreiben erteilte Spielerlaubnis für Frauen ist zusammen mit dem Spielerpass zur Passkontrolle vorzulegen. Kann die Sonderspielerlaubnis nicht vorgelegt werden, so ist analog § 5 , Ziff.4. c) zu verfahren. Die Spielerin kann nach Vorlage des Spielerpasses oder wenn dieser auch nicht vorliegt, nach Identitätsprüfung durch ein amtliches Dokument, am Spiel teilnehmen. Das Risiko ihres Einsatzes trägt ihr Verein.
Neuer Text:
B-Juniorinnen des älteren Jahrganges kann eine Spielerlaubnis für alle Frauen-Mannschaften ihres Vereins erteilt werden. Gleiches gilt, wenn eine Juniorin das 16. Lebensjahr vollendet hat. In Ausnahmefällen ist eine Spielberechtigung aus Gründen der Talentförderung für B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs nach Vollendung des 15. Lebensjahres für den Frauenbereich zulässig, wenn diese Spielerinnen dem jährlich berufenen Landesauswahlkader angehören.        
Besteht für B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs nach Vollendung des 15. Lebensjahres keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein, einem Verein in der näheren Umgebung oder in einem Verein in der Nähe des Hauptwohnsitzes, kann in Einzelfällen eine Sonderspielerlaubnis für den Frauenbereich erteilt werden.     
Eine altersgerechte Spielmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder ein Zweitspielrecht eröffnet ist.    
Als nähere Umgebung gelten in der Regel: Entfernungen zwischen Wohnort und Sportverein von bis zu 10 km oder eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht länger als ca. 30 Minuten.                        
Die Spielerlaubnis für Juniorinnen-Mannschaften bleibt daneben bestehen.      
Die Spielerlaubnis ist in allen Fällen unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:
a) schriftlicher Antrag des Vereins,
b) schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters und Unbedenklichkeitsbescheinigung eines anerkannten Sportarztes oder Facharztes für Innere Medizin.
Die durch den/die Staffelleiter/in durch ein formloses Schreiben erteilte Spielerlaubnis für Frauen ist zusammen mit dem digitalen Spielerpass zur Passkontrolle vorzulegen. Kann die Sonderspielerlaubnis nicht vorgelegt werden, so ist analog § 5 , Ziff.4. c) zu verfahren. Die Spielerin kann nach Vorlage des digitalen Spielerpasses oder wenn dieser auch nicht vorliegt, nach Identitätsprüfung durch ein amtliches Dokument, am Spiel teilnehmen. Das Risiko ihres Einsatzes trägt ihr Verein.


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