Verpflichtendes Testangebot für Mitarbeitende gilt auch im Verein


21.04.2021
Verband • Service

Im Zusammenhang mit der Eindämmung der Coronapandemie im Sinne der Minimierung des Infektionsrisikos gilt seit dem 20. April 2021 eine Testpflicht am Arbeitsplatz. Die bundesweit gültige SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung umfasst, dass der Arbeitgebende seinen Mitarbeiter:innen wöchentlich mindestens einen Test ermöglichen muss, sofern diese nicht komplett im Homeoffice tätig sind. Sollten die betroffenen Mitarbeiter:innen in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sein oder im Rahmen ihrer Arbeit direkten Körperkontakt zu anderen Personen bzw. häufigen Personenkontakt haben, müssen pro Kalenderwoche zwei Testmöglichkeiten vorgehalten werden. Wichtig: Es handelt sich um ein gesetzlich verankertes, notwendiges Angebot, welches seitens der Arbeitnehmer:innen jedoch nicht verpflichtend in Anspruch genommen werden muss.

Testangebot muss auch in Sportvereinen gemacht werden

Diese Entscheidung hat auch Einfluss auf das Wirken von Sportvereinen. Sofern diese offiziell Mitarbeiter:innen beschäftigen – egal, ob z.B. Vereinsportlehrer:in oder 450-Euro-Job – , ist das Testangebot auch hier verpflichtend. Bei nebenberuflichen Übungsleiter:innen sollte unter Umständen eine Einzelfallprüfung erfolgen. Hier ist es möglich, dass aufgrund einzelner Voraussetzung ein Status als Arbeitnehmer:in vorliegt und das verpflichtende Testangebot seitens des Vereines auch hier einzuhalten ist.

Für das Testangebot zugelassen sind Antigentests als Schnelltests durch entsprechendes Fachpersonal. Aber auch zugelassene Laien- oder Selbsttests können zum Einsatz kommen. Den anfallenden Kostenaufwand muss in der Regel jeder Arbeitgebende selber tragen. Dazu gibt es einen nützlichen Tipp vom Ratgeberportal "Vereinswelt": Demnach müssten die Tests nicht unbedingt gekauft werden, wenn der Verein das Testangebot z.B. auch über eine Kooperation mit der örtlichen Apotheke realisieren kann, sofern diese entsprechende Testoptionen anbietet.

Grundsätzlich bestehen für die Arbeitgebenden bzw. Vereine entsprechende Dokumentationspflichten zum Nachweis des Angebotes bzw. der Durchführung von Tests. Die Regelung selbst ist zunächst bis 30. Juni 2021 gültig, sofern nicht vorab die Aufhebung der Feststellung der pandemische Lage durch den Bundestag erfolgen sollte. Neben der fortlaufenden Vereinsarbeit kann damit unter Umständen auch die Absicherung des Sportangebotes bei einer eventuell möglichen Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes von der Testplicht für Arbeitnehmer:innen betroffen sein.

In Mecklenburg-Vopommern können die entsprechenden offiziellen schriftlichen Nachweise von in Anspruch genommenen Testangeboten im Berufsleben (Bei Laien- bzw. Selbsttest unter Begleitung) seitens des Arbeitgebenden lt. aktueller Coronaverordnung bei entsprechend vorliegendem negativem Resultat als Bestätigung für einen "tagesaktuellen Test" genutzt werden, sofern diese im weiteren Alltag notwendig ist (z.B. Frisörbesuch).

Der Landesfußballverband Mecklenburg-Vorpommern (LFV) hält das Testangebot für seine Mitarbeiter:innen in der Hauptgeschäftsstelle in Rostock sowie den Nebenstandorten in Schwerin und Greifswald mittlerweile seit einigen Tagen bereit.


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