Ordnungsänderungen mit Wirkung zum 1. Juli 2022


01.07.2022
Verband • Verbandstag • Amtliche Mitteilungen • Service

Auf dem 3. Außerordentlichen Verbandstag des Landesfußballverbandes (LFV) am 10. Juni in Güstrow wurde von den anwesenden Delegierten über zahlreiche Anträge zu Satzungs- und Ordnungsänderungen abgestimmt. Während die beschlossenen Satzungsänderungen erst mit der Eintragung in das Vereinsregister Gültigkeit erlangen, sind die Anpassungen der einzelnen Ordnungen (Spiel-, Schiedsrichter, Rechts- und Verfahrens-, Finanz- und Bildungsordnung) allesamt mit dem Beginn der Saison 2022/2023 – also ab dem 1. Juli 2022 – gültig. Nebst den einzelnen Änderung in der nachfolgenden Übersicht sind die einzelnen Dokumente in ihrer Gesamtheit wie gewohnt im Servicebereich von www.lfvm-v.de verfügbar.


Spielordnung

§ 5 Spieldurchführung / Nr. 4 Bst. d

Anpassung/Ergänzung • Wirksamkeit: 1. Juli 2022

Alter Text:
d) Bei Pflichtspielen können je Mannschaft eingewechselt werden:
- Herren bis zu fünf Spieler, wobei jeder Mannschaft für den Austausch von Spielern während eines Spiels insgesamt drei Gelegenheiten sowie die Halbzeitpause zur Verfügung stehen. Kommt es zu einer Verlängerung, erhalten beide Mannschaften eine zusätzliche vierte Gelegenheit für den Austausch von Spielern; daneben besteht auch in der Unterbrechung zwischen regulärer Spielzeit und Verlängerung sowie in der Halbzeitpause der Verlängerung Gelegenheit zum Austausch von Spielern. Eine darüber hinaus gehende, zusätzliche Auswechslung bei Spielen mit Verlängerung ist nicht zulässig.
- Frauen bis zu vier Spielerinnen
- Junioren/-innen bis zu vier Spieler/-innen
- Alte Herren bis zu vier Spieler oder nach gesonderter Ausschreibung
- oder auf Kreisebene nach gesonderter Richtlinie.
In Pflicht- und Freundschaftsspielen auf Kreisebene kann ein wiederholtes Ein- und Auswechseln von Spielern/-innen erlaubt werden. von Spielern/-innen erlaubt werden. Abweichende Regelungen sind in Freundschaftsspielen möglich, wenn die beteiligten Mannschaften sich darüber geeinigt und den Schiedsrichter informiert haben. Wenn dieses versäumt wurde, dürfen nur die zulässigen Einwechselspieler eingesetzt werden.

Neuer Text:
2. Spieler, die während des laufenden Spieljahres eine Stammspielerqualifikation für höherklassige Mannschaften erworben haben, sind für unterklassige Mannschaften nicht spielberechtigt.
Bezugsgröße zur Ermittlung der Stammspielerqualifikation ist die Staffelgröße der höherklassigen Spielklasse. Bei Spielteilnahmen in mehreren höheren Spielklassen zählt die kleinste Staffelgröße, in der der Spieler eingesetzt wurde. Ausschlaggebend ist zudem grundsätzlich die Staffelgröße zu Beginn des Spieljahres. Spiele in verschiedenen höherklassigen Mannschaften werden addiert.
Die Stammspielerqualifikation wird wie folgt erworben:
1. Halbserie
Ein Spieler wird zum Stammspieler in höherklassigen Mannschaften, wenn die Anzahl seiner Spielteilnahmen an Punktspielen höherklassig spielender Mannschaften mindestens der Hälfte der Staffelstärke (Satz 3) entspricht. Diese Stammspieler sind für untere Mannschaften in Pflichtspielen während deren 1. Halbserie und vor Beginn der 2. Halbserie der höherklassigen Mannschaft nicht spielberechtigt.
2. Halbserie

Ein Spieler wird zum Stammspieler, wenn die Anzahl seiner Spielteilnahmen an Punktspielen höherklassig spielender Mannschaften die Staffelstärke übersteigt. Diese Stammspieler sind für untere Mannschaften in Pflichtspielen nicht spielberechtigt.
Beispiele für ausgewählte Staffelstärken:

Staffelstärke 891011121314
Stammspieler ab Spiel1. HS4556677
2. HS9101112131415

Die Regelung für die Stammspielerqualifikation in der VL-Frauen legt der AFM jeweils vor Beginn eines jeden Spieljahres in seinen Richtlinien in Abhängigkeit von der Anzahl der Mannschaften und der Spielorganisation verbindlich fest. Scheidet eine Mannschaft eines Vereins während der laufenden Saison aus dem Spielbetrieb aus, erlöschen damit für deren bisherige Spieler auch die in dieser Mannschaft erworbenen
Stammspielerqualifikationen. Für Spieler anderer Vereine werden Spiele gegen diese Mannschaft auch nach deren Rückzug für ihre Stammspielerqualifikation weiterhin angerechnet.n.

§ 8 Pflichtspiele und Spielwertung / Nr. 2

Anpassung/Ergänzung • Wirksamkeit: 1. Juli 2022

Alter Text:
2. Bei Punktspielen gilt für die Spielwertung und Platzierung:
a) ...
b) ...
c) ...
d) ...
Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt: Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt: Kann eine Spielrunde aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden, kann der erweiterte Vorstand des LFV M.-V. bzw. können die Vorstände der Kreis- und Fußballverbände des LFV M.V. hierzu abweichende Regelungen beschließen.
Für die Spielzeit 2021/2022 gilt: Kann ein Spieljahr aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Verfügungslage oder höherer Gewalt nicht bis zum festgelegten Spieljahresende beendet werden, wird dieses abgebrochen und gewertet, wenn bei 75 % der Mannschaften aus der jeweiligen Spielklasse bzw. der jeweiligen Staffel einer Spielklasse mindestens 50 % der zu Saisonbeginn vorgesehenen Spiele ausgetragen bzw. durch die Verbandsgerichte gewertet wurden. Die Feststellung der offiziellen Tabelle erfolgt anhand der Quotientenregelung. Der Quotient errechnet sich dabei aus der Anzahl der Punkte geteilt durch die Anzahl der absolvierten und von den Rechtsorganen gewerteten Spiele. Der Quotient wird stets auf zwei Nachkommastellen gerundet (kaufmännisch). Die Reihenfolge der Mannschaften innerhalb einer Tabelle erfolgt nach absteigenden Quotienten. Die Mannschaft mit dem größten Quotienten innerhalb einer Spielgruppe ist Erstplatzierter. Bei Quotientengleichheit findet § 8 Nr. 2. b) LFV-Spielordnung entsprechende Anwendung; sofern ein demnach erforderliches Entscheidungsspiel aus vorgenannten Gründen nicht möglich sein sollte, wird gelost. Die vorstehende Quotientenregelung gelangt nicht zur Anwendung, wenn eine gleiche Anzahl durchgeführter bzw. gewerteter Spiele für alle Mannschaften einer Spielklasse bzw. Staffel vorliegt. Liegen die vorstehenden Voraussetzungen für die Wertung des Spieljahres nicht vor, wird die Spielzeit für die Mannschaften aus der betroffenen Spielklasse bzw. Staffel annulliert. In diesem Fall kommt es nicht zum Vollzug der grundsätzlich für die jeweilige Spielklasse bzw. Staffel geltenden Aufstiegsregelung in die nächsthöhere und Abstiegsregelung in die nächsttiefere Spielklasse.

Neuer Text:
2. Bei Punktspielen gilt für die Spielwertung und Platzierung:
a) ...
b) ...
c) ...
d) ...
Kann ein Spieljahr aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Verfügungslage oder höherer Gewalt nicht bis zum festgelegten Spieljahresende beendet werden, wird dieses abgebrochen und gewertet, wenn bei 75 % der Mannschaften aus der jeweiligen Spielklasse bzw. der jeweiligen Staffel einer Spielklasse mindestens 50 % der zu Saisonbeginn vorgesehenen Spiele ausgetragen bzw. durch die Verbandsgerichte gewertet wurden. Die Feststellung der offiziellen Tabelle erfolgt anhand der Quotientenregelung. Der Quotient errechnet sich dabei aus der Anzahl der Punkte geteilt durch die Anzahl der absolvierten und von den Rechtsorganen gewerteten Spiele. Der Quotient wird stets auf zwei Nachkommastellen gerundet (kaufmännisch). Die Reihenfolge der Mannschaften innerhalb einer Tabelle erfolgt nach absteigenden Quotienten. Die Mannschaft mit dem größten Quotienten innerhalb einer Spielgruppe ist Erstplatzierter. Bei Quotientengleichheit findet § 8 Nr. 2. b) LFV-Spielordnung entsprechende Anwendung; sofern ein demnach erforderliches Entscheidungsspiel aus vorgenannten Gründen nicht möglich sein sollte, wird gelost. Die vorstehende Quotientenregelung gelangt nicht zur Anwendung, wenn eine gleiche Anzahl durchgeführter bzw. gewerteter Spiele für alle Mannschaften einer Spielklasse bzw. Staffel vorliegt. Liegen die vorstehenden Voraussetzungen für die Wertung des Spieljahres nicht vor, wird die Spielzeit für die Mannschaften aus der betroffenen Spielklasse bzw. Staffel annulliert. In diesem Fall kommt es nicht zum Vollzug der grundsätzlich für die jeweilige Spielklasse bzw. Staffel geltenden Aufstiegsregelung in die nächsthöhere und Abstiegsregelung in die nächsttiefere Spielklasse.
Beim Eintreten von Ereignissen, die von den Organen des LFV nicht zu beeinflussen sind, kann der Vorstand des LFV bzw. können die Vorstände der Kreis-/Fußballverbände des LFV hierzu abweichende Regelungen beschließen.

§ 15 Wechsel innerhalb des Vereins / Nr. 2

Anpassung/Ergänzung • Wirksamkeit: 1. Juli 2022

Alter Text:
2. Spieler, die während des laufenden Spieljahres in der 1. Halbserie an mindestens 7 Punktspiele einer höherklassigen Mannschaft teilgenommen haben (Einsätze in verschiedenen höherklassigen Mannschaften werden addiert), sind für untere Mannschaften in Pflichtspielen während der 1. Halbserie und vor Beginn der 2. Halbserie der höherklassigen Mannschaft nicht spielberechtigt.
Spieler, die während des laufenden Spieljahres an mindestens 15 Punktspielen der höherklassigen Mannschaft ihres Vereins teilgenommen haben, sind für untere Mannschaften in Pflichtspielen nicht spielberechtigt.
Die Regelung für die Stammspielerqualifikation in der VL-Frauen legt der AFM jeweils vor Beginn eines jeden Spieljahres in seinen Richtlinien in Abhängigkeit von der Anzahl der Mannschaften und der Spielorganisationverbindlich fest.
Scheidet eine Mannschaft eines Vereins während der laufenden Saison aus dem Spielbetrieb aus, erlöschen damit für deren bisherige Spieler auch die in dieser Mannschaft erworbenen Stammspielerqualifikationen. Für Spieler anderer Vereine werden Spiele gegen diese Mannschaft auch nach deren Rückzug für ihre Stammspielerqualifikation weiterhin angerechnet.

Neuer Text:
d) Bei Pflichtspielen können je Mannschaft eingewechselt werden:
- Herren bis zu fünf Spieler, wobei jeder Mannschaft für den Austausch von Spielern während eines Spiels insgesamt drei Gelegenheiten sowie die Halbzeitpause zur Verfügung stehen. Kommt es zu einer Verlängerung, erhalten beide Mannschaften eine zusätzliche vierte Gelegenheit für den Austausch von Spielern; daneben besteht auch in der Unterbrechung zwischen regulärer Spielzeit und Verlängerung sowie in der Halbzeitpause der Verlängerung Gelegenheit zum Austausch von Spielern. Eine darüber hinaus gehende, zusätzliche Auswechslung bei Spielen mit Verlängerung ist nicht zulässig.
- Frauen bis zu vier Spielerinnen
- Junioren/-innen bis zu fünf Spieler/-innen
- Alte Herren bis zu vier Spieler oder nach gesonderter Ausschreibung
- oder auf Kreisebene nach gesonderter Richtlinie.
In Pflicht- und Freundschaftsspielen auf Kreisebene kann ein wiederholtes Ein- und Auswechseln von Spielern/-innen erlaubt werden. von Spielern/-innen erlaubt werden. Abweichende Regelungen sind in Freundschaftsspielen möglich, wenn die beteiligten Mannschaften sich darüber geeinigt und den Schiedsrichter informiert haben. Wenn dieses versäumt wurde, dürfen nur die zulässigen Einwechselspieler eingesetzt werden.

Schiedsrichterordnung

§ 2 Aufgaben

Neue Nr. 10 • Wirksamkeit: 1. Juli 2022

Alter Text:
n.n.

Neuer Text:
10. die Prüfung, Überwachung und Sanktionierung des Schiedsrichtersolls gemäß § 4 Nr. 8 der SpO gemäß § 37 a RuVO in erster Instanz, ohne dass es eines sportgerichtlichen Verfahrens bedarf.

§ 5 Schiedsrichter und deren Ansetzung / Nr. 2

Anpassung/Ergänzung • Wirksamkeit: 1. Juli 2022

Alter Text:
2. Nach Ausbildung und Prüfung erhält der SR einen SR-Ausweis durch den jeweiligen KFV. Der Ausweis bleibt Eigentum des KFV und ist nach Ausscheiden als SR an den KFV zurückzugeben.

Neuer Text:
2. Nach Ausbildung und Prüfung erhält der SR einen digitalen SR-Ausweis durch den jeweiligen KFV. Der digitale Schiedsrichterausweis bleibt Eigentum des KFV und wird nach Ausscheiden als SR durch den KFV beendet und ungültig gemacht.

§ 5 Schiedsrichter und deren Ansetzung / Nr. 3

Anpassung/Ergänzung • Wirksamkeit: 1. Juli 2022

Alter Text:
3. Der Ausweis ist jährlich durch den KFV/FV zu verlängern, wenn der Inhaber die geforderten Bedin-gungen, als einsatzfähiger Schiedsrichter entsprechend § 4, Ziff. 8 der SpO erfüllt hat und regelmäßig an der Weiterbildung teilgenommen hat. Der Inhaber des Ausweises hat während dessen Gültigkeit freien Eintritt zu allen Spielen im DFB-Gebiet. Für die Bundesligaspiele gilt eine Sonderregelung des DFB.

Neuer Text:
3. Der Ausweis ist jährlich durch den KFV/FV zum 01. Juli des Jahres zu verlängern, wenn der Inhaber die geforderten Bedingungen, als einsatzfähiger Schiedsrichter entsprechend § 4, Ziff. 8 der SpO erfüllt hat und regelmäßig an der Weiterbildung teilgenommen hat. Der Inhaber des Ausweises hat während dessen Gültigkeit freien Eintritt zu allen Spielen im DFB-Gebiet. Für die Bundesligaspiele gilt eine Sonderregelung des DFB.

§ 5 Schiedsrichter und deren Ansetzung / Nr. 7

Anpassung/Ergänzung • Wirksamkeit: 1. Juli 2022

Alter Text:
7. Schiedsrichter haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Spielleitungen in der Spiel-klasse, in der der Schiedsrichter eingestuft ist.

Neuer Text:
7. Schiedsrichter haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Spielleitungen in der Spielklasse, in der der Schiedsrichter eingestuft ist. Schiedsrichter werden in ihrer Leistungsklasse so angesetzt, dass weitestgehend eine Gleichbehandlung für alle Schiedsrichter in dieser Leistungsklasse gewährleistet ist.

§ 6 Einteilung in Leistungsklassen/Altersbegrenzungen / Nr. 1

Streichung letzter Satz • Wirksamkeit: 1. Juli 2022

Alter Text:
Abweichend von Satz 3 und 4 kann der zuständige Schiedsrichterausschuss zur Spielserie 2020/2021 abweichende Regelungen treffen.

Neuer Text:
-

§ 6 Einteilung in Leistungsklassen/Altersbegrenzungen / Nr. 2

Anpassung/Ergänzung letzter Satz • Wirksamkeit: 1. Juli 2022

Alter Text:
2. Für die Einstufungen gelten folgende Altersbegrenzungen:
...
Ausnahmen von diesen Festlegungen sind nur in der Landesklasse zulässig. Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Schiedsrichtergewinnung und die ausgesetzten Qualifikationsmöglichkeiten für die Schiedsrichter/innen werden für die Spielzeiten 2020/2021 und 2021/2022 die vorbenannten Festlegungen zu den Altersbegrenzungen ausgesetzt.

Neuer Text:
2. Für die Einstufungen gelten folgende Altersbegrenzungen:
...
Ausnahmen von diesen Festlegungen sind auf persönlichen Antrag des/r Schiedsrichters/in durch Beschluss des Schiedsrichterausschusses zulässig. Ein solcher Beschluss hat hinsichtlich des Hinausschiebens des altersbedingten Ausscheidens aus den Spielklassen nur für die Dauer einer Spielserie Gültigkeit.

§ 7 Rechtssprechung

Neue Nr. 10 • Wirksamkeit: 1. Juli 2022

Alter Text:
n.n.

Neuer Text:
10. Die Sanktionierung von Schiedsrichterfehl gemäß § 37 a RuVO i.V.m. § 2 Nr. 10 SRO in erster Instanz.

§ 8 Ahndungsmaßnahmen

Anpassung/Ergänzung • Wirksamkeit: 1. Juli 2022

Alter Text:
Zur Ahndung der sich aus der Schiedsrichterordnung ergebenden Verstöße können die zuständigen Schiedsrichterausschüsse gegenüber Schiedsrichter und Schiedsrichterbeobachter gemäß §§ 3, 7 Schiedsrichterordnung:
1. die befristete Nichtansetzung zu Spielen / Spielbeobachtungen (Sperre),
2. die Zurückstufung in die nächsttiefere Leistungsklasse,
3. die Streichung von der Schiedsrichterliste / Schiedsrichterbeobachterliste und
4. Geldstrafen unter Mithaftung des Vereins bei unentschuldigtem Nichtantreten verfügen.
Der Streichung unterliegen auch solche Schiedsrichter/ Schiedsrichterbeobachter, die sich nach Leistung, Auftreten und Charakter nicht zu ihrem Amt eignen oder die auf Grund einer groben Pflichtverletzung von einem ordentlichen Sportgericht rechtskräftig verurteilt worden sind.
Wird ein Verfahren auf Aberkennung des Schiedsrichteramtes/ Schiedsrichterbeobachteramtes (Streichung) vom Verbandsschiedsrichterausschuss durchgeführt, ist der zuständige Kreisschiedsrichterobmann zum Verfahren hinzuzuziehen. Er hat für dieses Verfahren Sitz und Stimme im Verbandsschiedsrichterausschuss.
Eine Streichung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der zutreffenden Verbandsebene. Bei allen Verfahren ist dem betroffenen Schiedsrichter/Schiedsrichterbeobachter vor Verkündigung einer Ahndungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Das schriftliche Verfahren ist unter Beachtung der Bestimmungen des § 25 der RuVO zulässig. Das mündliche Verfahren ist anzuwenden, wenn der Betroffene dies verlangt, oder der Ausschuss dies für erforderlich hält.

Neuer Text:
Zur Ahndung der sich aus der Schiedsrichterordnung ergebenden Verstöße können die zuständigen Schiedsrichterausschüsse gegenüber Schiedsrichter und Schiedsrichterbeobachter gemäß §§ 3, 7 Schiedsrichterordnung:
1. die befristete Nichtansetzung zu Spielen / Spielbeobachtungen (Sperre),
2. die Zurückstufung in die nächsttiefere Leistungsklasse,
3. die Streichung von der Schiedsrichterliste / Schiedsrichterbeobachterliste und
4. Geldstrafen unter Mithaftung des Vereins bei unentschuldigtem Nichtantreten verfügen.
Der Streichung unterliegen auch solche Schiedsrichter/ Schiedsrichterbeobachter, die sich nach Leistung, Auftreten und Charakter nicht zu ihrem Amt eignen oder die auf Grund einer groben Pflichtverletzung von einem ordentlichen Sportgericht rechtskräftig verurteilt worden sind.
Wird ein Verfahren auf Aberkennung des Schiedsrichteramtes/ Schiedsrichterbeobachteramtes (Streichung) vom Verbandsschiedsrichterausschuss durchgeführt, ist der zuständige Kreisschiedsrichterobmann zum Verfahren hinzuzuziehen. Er hat für dieses Verfahren Sitz und Stimme im Verbandsschiedsrichterausschuss.
Eine Streichung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der zutreffenden Verbandsebene. Bei allen Verfahren ist dem betroffenen Schiedsrichter/Schiedsrichterbeobachter vor Verkündigung einer Ahndungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Das schriftliche Verfahren ist unter Beachtung der Bestimmungen des § 25 der RuVO zulässig. Das mündliche Verfahren ist anzuwenden, wenn der Betroffene dies verlangt, oder der Ausschuss dies für erforderlich hält.
Bei allen unter dieser Vorschrift aufgezählten Ahndungsmaßnahmen ist der mithaftende Verein zeit gleich zum Schiedsrichter über die verhängte Maßnahme und die Gründe, die dazu geführt haben, zu informieren.

§ 9 Beschwerderecht

Anpassung/Ergänzung • Wirksamkeit: 1. Juli 2022

Alter Text:
Eine Beschwerde gegen die sich aus § 8 Schiedsrichterordnung ergebenden Ahndungsmaßnahmen ist zur Abhilfeprüfung beim Schiedsrichterausschuss innerhalb von sieben Tagen zulässig. Durch eine Beschwerde gegen § 8, Ziff. 1. wird die ausgesprochene Sperre nicht aufgehoben.
Der Betroffene ist über die Möglichkeit der Beschwerde zu belehren. Kann der Beschwerde nichtabgeholfen werden, werden die Beschwerdeunterlagen auf Verlangen des Betroffenen dem Verbandsgericht gemäß § 12 (2) der Rechtsund Verfahrensordnung übergeben.

Neuer Text:
Eine Beschwerde gegen die sich aus § 8 Schiedsrichterordnung ergebenden Ahndungsmaßnahmen ist zur Abhilfeprüfung beim Schiedsrichterausschuss innerhalb von sieben Tagen zulässig. Durch eine Beschwerde gegen § 8, Ziff. 1. wird die ausgesprochene Sperre nicht aufgehoben.
Der Betroffene ist über die Möglichkeit der Beschwerde zu belehren. Kann der Beschwerde nicht innerhalb von zehn Kalendertagen abgeholfen werden, werden die Beschwerdeunterlagen auf Verlangen des Betroffenen innerhalb von fünf Kalendertagen dem Verbandsgericht gemäß § 12 (2) der Rechtsund Verfahrensordnung übergeben.

Rechts- und Verfahrensordnung

§ 14 Wiederaufnahme von Verfahren

Neue Nr. 4 • Wirksamkeit: 1. Juli 2022

Alter Text:
n.n.

Neuer Text:
4. Auf begründeten Antrag kann die Höhe einer Geldstrafe in Verfahren gegen Vereine wegen Zuschauerfehlverhaltens innerhalb von einem Jahr nach rechtskräftiger Entscheidung reduziert werden, wenn der Verein nachweislich nachträglich Täter identifizieren konnte. Der Nachweis ist durch geeignete Dokumente zu führen.

§ 22 Entscheidungen / Nr. 1

Anpassung/Ergänzung • Wirksamkeit: 1. Juli 2022

Alter Text:
1. Verfahren enden mit Urteilen bzw. Beschlüssen des Rechtsorgans oder Staffelleiters in der Sache. Urteile bzw. Beschlüsse müssen enthalten:
a) die Bezeichnung des Rechtsorgans und seine Zusammensetzung bzw. des Staffelleiters
b) die Bezeichnung der Entscheidung
c) die Verfahrensart
d) den Tag der Verhandlung
e) die Verfahrensbeteiligten
f) den Gegenstand des Verfahrens
g) den Urteils- bzw. Beschlusstenor einschließlich der Kostenentscheidung
h) die Entscheidungsgründe, deren Umfang vom Verfahrensgegenstand bestimmt wird
i) die Rechtsmittelbelehrung

Neuer Text:
1. Verfahren enden mit Urteilen bzw. Beschlüssen des Rechtsorgans, Staffelleiters oder des ermächtigten Organs in der Sache. Urteile bzw. Beschlüsse müssen enthalten:
a) die Bezeichnung des Rechtsorgans und seine Zusammensetzung bzw. des Staffelleiters oder des ermächtigten Organs
b) die Bezeichnung der Entscheidung
c) die Verfahrensart
d) den Tag der Verhandlung/Entscheidung
e) die Verfahrensbeteiligten
f) den Gegenstand des Verfahrens/der Entscheidung
g) den Urteils- bzw. Beschlusstenor einschließlich der Kostenentscheidung
h) die Entscheidungsgründe, deren Umfang vom Verfahrensgegenstand bestimmt wird
i) die Rechtsmittelbelehrung

§ 23 Vollzug von Entscheidungen / Nr. 1

Anpassung/Ergänzung • Wirksamkeit: 1. Juli 2022

Alter Text:
1. Entscheidungen der Rechtsorgane werden von den zuständigen Organen des LFV unter Einbeziehung der Geschäftsstellen vollzogen.

Neuer Text:
1. Entscheidungen der Rechts- und bevollmächtigten Organe werden unter Einbeziehung der Geschäftsstellen vollzogen.

Finanzordnung

§ 11 Aufwandsentschädigung

Anpassung • Wirksamkeit: 1. Juli 2022

Alter Text:
Eine Aufwandsentschädigung kann im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) auf der Grundlage des 18 Nr. 2 der Satzung an die Mitglieder aller ehrenamtlich in § 17 Abs. 1 b) – f) der Satzung aufgeführten Organe und an die durch den LFV zu offiziellen Maßnahmen geladenen Ehrenamts- und Funktionsträger der K/FV und der Vereine des LFV gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigung beträgt für die Teilnahme an offiziellen Maßnahmen des LFV 10,00 €. Für die Vorbereitung, Erarbeitung und Ausfertigung von Urteilen erhalten das Verbandsgericht und die Verhandlungsausschüsse des Sportgerichts pro Urteil eine Aufwandsentschädigung von 7,00 €.

Neuer Text:
Eine Aufwandsentschädigung kann im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) auf der Grundlage des 18 Nr. 2 der Satzung an die Mitglieder aller ehrenamtlich in § 17 Abs. 1 b) – f) der Satzung aufgeführten Organe und an die durch den LFV zu offiziellen Maßnahmen geladenen Ehrenamts- und Funktionsträger der K/FV und der Vereine des LFV gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigung beträgt für die Teilnahme an offiziellen Maßnahmen des LFV 10,00 €. Für die Vorbereitung, Erarbeitung und Ausfertigung von Urteilen erhalten das Verbandsgericht und die Verhandlungsausschüsse des Sportgerichts pro Urteil eine Aufwandsentschädigung von 15,00 €.

Bildungsordnung

§ 2 Struktur und Aufgaben

Neuer Punkt e) • Wirksamkeit: 1. Juli 2022

Alter Text:
Das oberste Organ für alle Fragen und Entscheidungen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung des LFV ist der Bildungsausschuss. Dieser besteht aus:
...
Dem Bildungsausschuss werden folgende Aufgaben übertragen:
...

Neuer Text:
Das oberste Organ für alle Fragen und Entscheidungen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung des LFV ist der Bildungsausschuss. Dieser besteht aus:
...
Dem Bildungsausschuss werden folgende Aufgaben übertragen:
...
e) die Prüfung, Überwachung und Sanktionierung der Verstöße gegen die Vorschriften zu den Trainerlizenzen gemäß § 6 BildO in erster Instanz, ohne dass es eines sportgerichtlichen Verfahrens bedarf.

§ 6 Tätigkeits- und Ausbildungsberechtigungen / Nr. 2

Anpassung / Ergänzung • Wirksamkeit: 1. Juli 2022

Alter Text:
2. Mannschaften der Verbandsligen sowie der Herren-Landesligen werden von Trainern geführt, wel-che mindestens im Besitz der B-Lizenz sind, für alle anderen Mannschaften in den Landesspielklassen gilt die C-Lizenz als Mindestanforderung. Bei Verstößen hiergegen, können die Vereine durch den LFV mit Sanktionen belegt werden. Im Kreisspielbetrieb wird angestrebt, dass die Trainer die Ausbildungsstufe Trainer-C-Lizenz erwerben.
Der LFV gibt den Vereinen langfristig Termine für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Trainer bekannt, damit diese ihrer Verpflichtung, Mannschaften mit Trainern der vorgegebenen Tätigkeitsberechtigung zu besetzen, gerecht werden können. Im Verlauf eines Spieljahres sollte die erforderliche Lizenz von den Trainern/Vereinen nachgewiesen werden.

Neuer Text:
2. Mannschaften der Verbandsligen sowie der Herren-Landesligen werden von Trainern geführt, welche mindestens im Besitz der B-Lizenz sind, für alle anderen Mannschaften in den Landesspielklassen gilt die C-Lizenz als Mindestanforderung. Die Mindestanforderungen gelten nicht, wenn die Landesspielklasse die unterste Spielklasse darstellt, weil die KFV des Landes keine eigene Kreisspielklasse im Pflichtspielbetrieb organisieren können. Bei Verstößen hiergegen, können die Vereine durch den LFV mit Sanktionen belegt werden. Im Kreisspielbetrieb wird angestrebt, dass die Trainer die Ausbildungsstufe der niedrigsten Einstiegsqualifikation erwerben.
Der LFV gibt den Vereinen langfristig Termine für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Trainer bekannt, damit diese ihrer Verpflichtung, Mannschaften mit Trainern der vorgegebenen Tätigkeitsberechtigung zu besetzen, gerecht werden können. Im Verlauf eines Spieljahres sollte die erforderliche Lizenz von den Trainern/Vereinen nachgewiesen werden.


Newsletter

Immer direkt informiert: Der LFV-Newsletter bietet alle zwei Wochen einen Überblick über die relevanten Themen rund um den Fußball in Mecklenburg-Vorpommern. Verpasse keine Highlights oder aber auch Hinweise auf bevorstehende Veranstaltungen mehr und bleibe immer auf dem Laufenden.

Mit Anklicken des Buttons "Meine Daten übermitteln" wird uns die Einwilligung erteilt, E-Mails an die angegebene Mail-Adresse zusenden zu dürfen. Diese Einwilligung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar. Weitere Informationen können unserer Datenschutzbestimmung entnommen werden.




Der LFV-Newsletter verfügt darüber hinaus auch über speziell den Interessen angepasste Sonderausgaben. Hierfür werden allerdings zusätzliche Daten benötigt. Hier sind weiterführende Informationen und die Anmeldung zu finden.

Aktuelles

26.03.2024 • Halbfinalauslosung im Landespokal
"Hammerlos" für den Verbandsligisten aus Kühlungsborn

Das Halbfinale im Lübzer Pils Landespokal der Herren wurde direkt im Anschluss an das Pokalwochenende auf der Einladungsveranstaltung...

25.03.2024 • In Rostock
"Danke Schiri": LFV ehrt 15 Unparteiische

Der Landesfußballverband Mecklenburg-Vorpommern (LFV) hat am Montagabend in Rostock 15 Unparteiische ausgezeichnet. Die Würdigung im...

25.03.2024 • Lübzer Pils Landespokal
Halbfinal-Auslosung am Montagabend ab 18.15 Uhr

Sechzehn Tore haben den Halbfinaleinzug für die zwei Verbandsligisten SpVgg Torgelow-Ueckermünde und FSV Kühlungsborn, den Teilnehmer aus...

21.03.2024 • 6. bis 14. Juli
Youth Week 2024: LFV bildet erneut junge Menschen in Zinnowitz aus

Der Landesfußballverband (LFV) wird auch im Sommer 2024 wieder ein gesondertes Bildungsprogramm für junge, fußballaffine Menschen...

Landesfußballverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Kopernikusstraße 17a
18057 Rostock

Tel.: 0381 / 12855-0
Fax: 0381 / 12855-22
info[at]lfvm-v.de