Inzidenzen sind vorerst Richtwert für Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes


07.03.2021
Spielbetrieb • Männer • Frauen • Junioren • Juniorinnen

Auf Grundlage der Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom vergangenen Mittwoch wurde nach teils langwierigen Gesprächen am Wochenende auch die Corona-Verordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern angepasst. Für den Fußballsport gehen damit - zunächst bezogen auf den Trainingsbetrieb - einige Lockerungen für den Vereinssport einher, die allerdings eng an das regionale Infektionsgeschehen geknüpft sind. 

In der neuen Corona-Verordnung heißt es hierzu unter anderem: "Der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) in allen Sportarten ist untersagt. Das gilt nicht für den Individualsport, der mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird; Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Ferner ist der vereinsbasierte Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport im Freien in allen Sportarten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, der in Landkreisen und kreisfreien Städten angeboten wird, in denen der Schulbetrieb als täglicher Präsenzunterricht in Gestalt eines Regelbetriebes unter Pandemiebedingungen gemäß der 2. Schul-Corona-Verordnung stattfindet, in Gruppen bis zu 20 Kindern bzw. Jugendlichen zulässig."

Das Vereinstraining im Kinder- und Jugendsport ist somit ab dem 8. März zunächst ebenfalls an die jeweiligen Inzidenzen und deren Entwicklung in den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten gekoppelt. Der genannte "Präsenzunterricht in Gestalt eines Regelbetriebes unter Pandemiebedingungen" ist dabei momentan lediglich für Regionen mit stabilen Inzidenzen unter 50 vorgesehen. Die Wiederaufnahme des vereinsbasierten Jugendtrainings in den entsprechenden Altersklassen ist demnach auch nur hier möglich. Die für den Sport zuständige Sozialministerin Stefanie Drese erklärt hierzu: "Im Moment haben wir in der Hansestadt Rostock und im Landkreis Vorpommern-Rügen Präsenzunterricht in den Klassen 1-6. Das bedeutet, dass dort für diese Alterskohorte ab Montag auch der Trainingsbetrieb im Verein im Außenbereich möglich ist." In jenen Regionen (Inzidenz stabil unter 50) ist nach Angabe des Sozialministeriums fortan auch ein kontaktfreier Sportbetrieb mit maximal 10 Personen – unabhängig vom Alter der Teilnehmer:innen – im Freien zugelassen.

Joachim Masuch, Präsident des Landesfußballverbandes Mecklenburg-Vorpommern (LFV) und Mitglied des Corona-Krisenstabes des größten Sportfachverbandes mit mehr als 60.000 Mitgliedern, sagt: "Dies ist ein erster wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Allerdings haben wir uns gerade für die Nachwuchsfußballer:innen im Land zu diesem Zeitpunkt doch etwas mehr erhofft und hätten eine flächendeckende Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes gerade für Kinder und Jugendliche sehr begrüßt. Fußball ist nun einmal trotz einiger zum Spiel gehörender Zweikämpfe keine Kontaktsportart und daher auch nachgewiesenermaßen kein Treiber der Pandemie. Diesem Umstand muss künftig zunehmend mehr Rechnung getragen werden."

Mögliche Lockerungen ab 22. März in Verbindung mit Schnell- bzw. Selbsttests

Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes für den Nachwuchs ergänzt Drese: "Für die Kinder der Klassen 1-6 in den anderen Landkreisen und in Schwerin ist unser Ziel, dass die Aufnahme des vereinsbasierten Trainings spätestens ab dem 22.3. erfolgen kann."

Eine Perspektive ergäbe sich zu diesem Zeitpunkt auch für den Freizeit- und Breitensport für Erwachsene. "Wenn der Inzidenzwert in den nächsten 14 Tagen stabil unter 100 Neuinfektionen beträgt, sind weitere Öffnungen vorgesehen. Unter diesen Voraussetzungen ist ab dem 22. März kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich zugelassen, unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen tagesaktuellen COVID-19-Schnell- oder Selbsttest verfügen", heißt es in der Mitteilung des Sozialministeriums.

Jegliche Lockerung setzen neben der Beachtung der behördlichen Auflagen die eventuelle Anpassung und vor allem die konsequente Umsetzung der individuellen Hygienekonzepte der Sportstätten und die Einhaltung der AHA(AL)-Regeln voraus. Über die Öffnung der Sportanlagen entscheiden die jeweiligen kommunalen Träger.


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