Erweiterte Möglichkeiten für Kinder- und Jugendtraining ab dem 22. März


19.03.2021
Verband • Spielbetrieb • Männer • Frauen • Junioren • Juniorinnen • Service

Für die Vereine mit Fußballnachwuchs ergeben sich in einigen Regionen ab dem kommenden Montag (22. März 2021) Neuerungen bzw. Erweiterungen hinsichtlich der Möglichkeit zur Durchführung von Trainingseinheiten im Kinder- und Jugendsport. Dies wurde zuletzt an die Vorgehensweise in den Schulen gekoppelt. Grundlage für die neuen Optionen ist die überarbeitete 2. Schul-Corona-Verordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und deren inhaltlicher Stand inkl. Ergänzungen vom 12. März 2021.

So ist gemäß der übergeordneten Corona-Verordnung in MV der vereinsbasierte Trainingsbetrieb in konsistenten Gruppen mit bis zu 20 Teilnehmer:innen im Alter bis einschließlich 19 Jahre in den Regionen erlaubt, in denen Präsenzunterricht im Regelbetrieb vorgesehen ist (§ 2 Nr. 21). Die Änderungen in der Verordnung in Bezug auf die Schule (§ 7) ergeben, dass dies in Kürze auch in Regionen der Regelfall ist, in denen die Inzidenz in einem definierten Zeitraum zwischen 50 und 100 (Stufe 2) liegt. Die Möglichkeit des erweiterten Gruppentrainings im Nachwuchs war bis dato nur in den Gebieten der Stufe 1 (Inzidenz 0 – 50) vorbehalten. Ferner bleibt die zusätzliche Regelung der Möglichkeit des kontaktfreien Sports in Gruppen bis zu 10 Personen jeglichen Alters im Freien allein für die Stufe 1 bestehen (siehe §13 Nr. 6 Corona-Verordnung). Dies gilt derzeit für die Hansestadt Rostock sowie die Landkreise Vorpommern-Rügen und Mecklenburgische Seenplatte.

Nachwuchstraining ab 22. März in vier weiteren Regionen für Schüler:innen im Präsenzunterricht möglich

Vereinsbasierter Kinder- und Jugendsport im Freien und unter Einhaltung der entsprechenden Auflagen (u.a. Hygienekonzept, konsistente Trainingsgruppen bis max. 20 Personen und Gewährleistung der Kontaktnachverfolgung) wäre nach aktuellen Stand ab dem 22. März auch in der kreisfreien Stadt Schwerin sowie in den Landkreisen Ludwigslust-Parchim, Rostock und Vorpommern-Greifswald möglich. Wichtig: Diese Option gilt ausschließlich für Kinder bzw. Jugendliche, für die auch die Bedingung des Präsenzunterrichtes vorgesehen ist. Dies sind entsprechend der Verordnungen die Klassenstufen 1 bis 6 sowie Schüler:innen in den Abschlussklassen.

In der Inzidenzstufe 3 befindet sich derzeit der Landkreis Nordwestmecklenburg, der mittlerweile aber schon seit sieben Tagen – wenn auch nur knapp – unter der Schwelle der 100er-Inzidenz liegt. So ist ggf. auch in diesem Teil des Landes in Kürze die Rückkehr zum Präsenzunterricht und damit verbunden ein Trainingsangebot für den jüngeren Fußballnachwuchs möglich.

Klare Regelung für Wechsel zwischen den Inzidenzstufen

Der Wechsel zwischen den jeweiligen Stufen ist hinsichtlich des Schulbetriebes eindeutig geklärt. Sofern die jeweiligen Grenzen (50, 100 oder 150) für drei Tage ununterbrochen nach oben überschritten werden, fällt die Region in die nachfolgende Stufe mit den dazugehörigen Einschränkungen zurück. Der Schritt zurück zu mehr Öffnungen ist nur möglich, wenn der jeweilige Grenzwert an zehn Tagen ununterbrochen unterschritten wird.

Für den vereinsbasierten Kinder- und Jugendsport sind durch die Kopplung des Angebotes an den Präsenzunterricht dabei nach aktueller Verordnungs- bzw. Verfügungslage keine tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttests erforderlich. Die Umsetzung von Teststrategien in den Schulen in Stufe 2 erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Öffnung der Sportanlagen liegt derweil in der Hand der jeweiligen Eigentümer.

Weitere Möglichkeiten für das gemeinsame Sporttreiben mit Schnell- oder Selbsttest bei Freigabe durch das LAGuS aktuell fraglich

Unterdessen sieht die Corona-Verordnung in Mecklenburg-Vorpommern zum 22. März auch einen weiteren optionalen Öffnungsschritt vor. So könnte der kontaktfreie Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmer:innen altersunabhängig über einen tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttest ermöglicht werden (§ 12 Nr. 7). Unabhängig von deren Verfügbarkeit ist die Grundvoraussetzung für diesen Schritt, dass die landesweite Inzidenz weiterhin stabil unter 100 liegt – was aktuell der Fall ist – und das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) seine Freigabe erteilt. Die Empfehlung lautete nach Aussagen von Gesundheitsminister Harry Glawe am Abend des 18. März jedoch, diesen Öffnungsschritt noch nicht vorzunehmen. Die endgültige Entscheidung läge jedoch bei den Landräten bzw. Oberbürgermeistern in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gesundheitsämtern.

Darüber hinaus sind die weiteren Entwicklungen und zugehörigen politischen Entscheidungen abzuwarten. Die aktuelle Corona-Verordnung in MV in ihrer jetzigen Fassung ist zunächst bis zum 31. März gültig. Diese dürfte im Rahmen des MV-Gipfels am 26. März – unter anderem auf Basis der Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz am 22. März – eine neuerliche Anpassung erfahren.


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