Änderungen in der Jugendordnung zum 1. Juli 2014 beschlossen


25.04.2014
Verband • Ausschüsse & Organe • AG Kinder- und Jugendfußball • Spielbetrieb • Junioren • Juniorinnen • Amtliche Mitteilungen

Der Vorstand des LFV M.-V. hat auf seiner turnusmäßigen Sitzung am 24. April 2014 in Rostock wegen Dringlichkeit, vorbehaltlich der Bestätigung durch den nächsten ordentlichen Verbandstag, und wegen notwendiger struktureller Veränderungen im Jugendausschussbereich folgende Änderungen der Jugendordnung mit Wirkung zum 1. Juli 2014 beschlossen:

§2 Organisation

4. Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:

- dem Jugendobmann des LFV M.-V.
- dem Stellvertreter für den Spielbetrieb (Vorsitzender der Jugendspielkommission)
- dem Verantwortlichen für Schulfußball
- dem Verantwortlichen für Mädchenfußball
- dem Jugendbildungsbeauftragten
- den Staffelleitern im Bereich des Nachwuchsspielbetriebs des LFM M.-V.

Er hat die Aufgaben:

a) die Jugendarbeit im Bereich des LFV M.-V. zu fördern und zu koordinieren,

b) die Jugendspielkommission anzuleiten, den Jugend- und Auswahlspielbetrieb im Nachwuchs sowie die Talentförderung auf der Ebene des LFV M.-V. in Zusammenarbeit mit dem Bildungsausschuss sowie dem Ausschuss Frauen- und Mädchenfußball zu gestalten, zu lenken und zu koordinieren,

c) für die Durchsetzung der Vorschriften und Jugendordnung des LFV M.-V. in Zusammen-arbeit mit dem Ausschuss Frauen- und Mädchenfußball zu sorgen und deren Einhaltung zu überwachen,

d) den Schulfußball in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss Frauen- und Mädchenfußball zu fördern und zu diesem Zweck mit den Schulbehörden zusammenzuarbeiten,

e) den Ausschuss Frauen- und Mädchenfußball bei der Förderung des Mädchenfußballsports und den Spielbetrieb innerhalb des LFV M.-V. zu unterstützen und

f) über die Verwendung der für die Jugendarbeit zur Verfügung gestellten Mittel zu entscheiden. Über Mittel für Juniorinnen entscheidet der Ausschuss Frauen- und Mädchenfußball.

g)  Der Jugendausschuss unterhält für die Organisation seines Spielbetriebes als Verwaltungsorgan im Sinne des § 2, Ziff.1 der JgdO eine Jugendspielkommission.

Die Veränderungen sind Folge der Umstrukturierung bei den Staffelleitern im Jugendbereich und den zum 1. Juli 2014 geplanten Wegfall der Jugendspielkommission.


§8 Altersklassen

3. In den Altersklassen der D-, E-, F- und G-Junioren sind gemischte Mannschaften (Jungen und Mädchen) zugelassen. Ausnahmeregelungen beschließt der zuständige Jugendausschuss auf Antrag.

4. Der zuständige Jugendausschuss kann auf Antrag eines betroffenen Vereins eine Juniorinnenmannschaft in eine Juniorenstaffel der nächst niedrigen Altersklasse einteilen.

Das ist bereits die Umsetzung einer vom DFB beschlossenen Änderung zu §5 der DFB Jugendordnung.


§9 Beschränkung des sportlichen Einsatzes innerhalb der Jugendabteilung

a) Aus einer Mannschaft dürfen bis zu 3 Spieler/innen auf Großfeld und 2 Spieler/innen auf Kleinfeld, die im letzten Pflichtspiel einer höherklassigen Mannschaft mitgewirkt haben, in Mannschaft unterer Spielklassen unter Beachtung von Punkt c), aber nicht am gleichen Wochenende, eingesetzt werden.

c) Spieler/innen, die während des laufenden Spieljahres in der 1. Halbserie an mindestens 6 Punktspielen einer höherklassigen Mannschaft (I. gegenüber II. höherklassig) teilgenommen haben, sind dort Stammspieler. Diese Stammspieler sind während der Spielpause der höherklassigen Mannschaft zwischen deren beiden Halbserien für Pflichtspiele in unteren Mannschaften nicht spielberechtigt.
Spieler/innen, die während des laufenden Spieljahres an mindestens 13 Punktspielen einer höherklassigen Mannschaft (I. gegenüber II. höherklassig) teilgenommen haben, sind dort Stammspieler. Diese sind für untere Mannschaften in Pflichtspielen nicht spielberechtigt.

Hier hat sich der Jugendausschuss in Zusammenarbeit mit dem Beirat entschieden, eine ähnliche Regelung wie für die Senioren/innen einzuführen.


Anhang:

Bildung von Spielgemeinschaften

Auf der Grundlage des § 12 der Jugendordnung des LFV M-V

Beschluss des Vorstandes des LFV M-V vom 11.12.193 auf der Grundlage der Festlegung des Jugendbeirates des LFV M-V vom  27.11.1993

1. Verfügen mehrere Vereine nicht über genügend Spieler zur Aufstellung einer Jugendmannschaft, kann diesen auf Antrag aller beteiligten Vereine vom zuständigen Jugendausschuss für die Dauer eines Spieljahres die Genehmigung zur Bildung von Spielgemeinschaften für alle oder einzelne Altersklassen erteilt werden.

6. Der Antrag auf die Bildung einer Spielgemeinschaft ist jährlich neu an den zuständigen Jugendausschuss zu stellen.

8. Kein Verein hat das Recht, während des laufenden Spieljahres eine Mannschaft der Spielgemeinschaft zurückzuziehen. Zuwiderhandlungen werden sportrechtlich geahndet.
Bei Auflösung einer Spielgemeinschaft am Spieljahresende geht das Spielrecht der bisherigen Spielgemeinschaft ohne Wahrnehmung einer möglichen Aufstiegsberechtigung zuerst an den erstgenannten (verantwortlichen) Verein über. Lehnt dieser das Spielrecht ab, so erfolgt eine  Einigung nach dem einfachen Mehrheitsprinzip.
Die Mannschaften, die das bisherige Spielrecht nicht erhalten, werden auf Antrag in den nachfolgenden unteren Spielklassen des LFV oder zuständigen (K)FV eingeordnet.

Wir spielen mit Spielgemeinschaften bis zur Landesliga, hatten aber die Antragspflicht bisher nur auf die (K)FV festgelegt. Punkt 8 zur Regelung bei Auflösung einer Spielgemeinschaft ist erstmals formuliert.



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