Vorstand beschließt Ordnungsänderungen zum 1. Juli 2016


07.03.2016
Amtliche Mitteilungen

Der Vorstand des Landesfußballverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LFV M.-V.) hat auf seiner Sitzung am 3. März in Rostock mehrere Ordnungsänderungen – vorbehaltlich der Zustimmung des nächsten ordentlichen Verbandstages – beschlossen. Diese werden allesamt zum Beginn der neuen Spielsaison am 1. Juli 2016 wirksam.

Spielordnung

§ 15 Nr. 2

Bisheriger Text: Spieler die während des laufenden Spieljahres in der 1. Halbserie an mindestens 7 Punktspielen einer höherklassigen Mannschaft teilgenommen haben, sind für untere aufstiegsberechtigte Mannschaften in Pflichtspielen während deren 1. Halbserie und vor Beginn der 2. Halbserie der höherklassigen Mannschaft nicht spielberechtigt.

Neuer Text: Spieler die während des laufenden Spieljahres in der 1. Halbserie an mindestens 7 Punktspielen in höherklassigen
Mannschaften teilgenommen haben (Einsätze in verschiedenen höherklassigen Mannschaften werden addiert), sind für untere aufstiegsberechtigte Mannschaften in Pflichtspielen während deren 1. Halbserie und vor Beginn der 2. Halbserie der höherklassigen Mannschaften nicht spielberechtigt.


Jugendordnung

§ 9 Nr. 2, Punkt c

Bisheriger Text: Spieler/innen, die während des laufenden Spieljahres in der 1. Halbserie an mindestens 6 Punkt- spielen einer höherklassigen Mannschaft (I. gegenüber II. höherklassig) teilgenommen haben, sind dort Stammspieler. Diese Stammspieler sind während der Spielpause der höherklassigen Mannschaft zwischen deren beiden Halbserien für Pflichtspiele in unteren Mannschaften nicht spielberechtigt.
Spieler/innen, die während des laufenden Spieljahres an mindestens 13 Punktspielen einer höherklassigen Mannschaft (I. gegenüber II. höherklassig) teilgenommen haben, sind dort Stammspieler. Diese sind für untere Mannschaften in Pflichtspielen nicht spielberechtigt.

Neuer Text: Spieler/innen, die während des laufenden Spieljahres in der 1. Halbserie an mindestens 6 Punktspielen in höherklassigen Mannschaft teilgenommen haben (Einsätze in verschiedenen höherklassigen Mannschaften werden addiert), sind für untere Mannschaften in Pflichtspielen während deren 1. Halbserie und vor Beginn der 2. Halbserie der höherklassigen Mannschaften nicht spielberechtigt.
Spieler/innen, die während des laufenden Spieljahres an mindestens 13 Punktspielen in höherklassigen Mannschaften teilgenommen haben, sind für untere Mannschaften in Pflichtspielen nicht spielberechtigt.

§ 10 Nr. 2, Satz 4 und 5

Bisheriger Text: In Ausnahmefällen ist eine Spielberechtigung aus Gründen der Talentförderung für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs für die erste Amateurmannschaft bzw. für die zweite Amateurmannschaft, insoweit diese mindestens der 5. Spielklassenebene (3. Amateur-Spielklasse) angehört, zulässig, wenn diese Spieler dem jährlich berufenen Landesauswahlkader angehören und die unter a) und b) genannten Voraussetzungen vorliegen.
Besteht für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein oder einem Verein in der näheren Umgebung, kann in Einzelfällen eine Sonderspielerlaubnis für eine Herrenmannschaft erteilt werden. Eine altersgerechte Spielmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder ein Zweitspielrecht eröffnet ist. Die Spielerlaubnis wird ausschließlich durch den Verbandsjugendausschuss nach dem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß a) und b) und Prüfung der dargelegten Umstände erteilt.

Neuer Text:Aus Gründen der Talentförderung ist in Ausnahmefällen die Erteilung einer  Spielerlaubnis für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs für die erste Amateurmannschaft möglich. Die Spielerlaubnis für die zweite Amateur- Mannschaft eines Vereins kann erteilt werden, wenn diese mindestens der 5. Spielklassenebene (3. Amateur-Spielklasse) angehört. Die Sätze eins und zwei dieses Absatzes gelten nur für Spieler, die einer DFB-Auswahl oder dem jährlich berufenen Landesauswahlkader angehören oder die eine Spielberechtigung für einen Lizenzverein oder Amateurverein mit Leistungszentrum gemäß § 7 b der DFB-Jugendordnung besitzen, sowie die unter a) und b) (Nr. 2, zweiter Absatz) genannten Voraussetzungen  vorliegen.
Besteht für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein, einem Verein in der näheren Umgebung oder in einem Verein in der Nähe des Hauptwohnsitzes, kann in Einzelfällen eine Sonderspielerlaubnis für eine Herrenmannschaft erteilt werden. Eine altersgerechte Spielmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder ein Zweitspielrecht eröffnet ist. Die Spielerlaubnis wird ausschließlich durch den Verbandsjugendausschuss
nach dem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß a) und b) und Prüfung der dargelegten Umstände erteilt.

§ 14 Nr. 5, Punkt 5 und 6

Bisheriger Text:

5. Für weitere Mannschaften (nur gültig für 3. und folgende Mannschaften in der Landes- bis zur Kreisklasse) gilt eine vor dem ersten Pflichtspieltag eingereichte Spielerliste, deren Zusammensetzung in der
Winterpause einmal pro Spieljahr verändert werden kann.
Für diese Mannschaften ist der § 9, Ziffer a außer Kraft gesetzt.
Der Einsatz von Spielern der ersten und zweiten Mannschaften in diesen ist nur über die Veränderung der Spielerlisten in der Winterpause möglich. Spieler, für die erstmals eine Spielberechtigung ausgestellt wurde, können auf Antrag beim Staffelleiter auch zwischenzeitlich auf die eingereichte Spielerliste nachgetragen werden.

6. In der untersten Spielklasse ist es möglich, mit mehreren Mannschaften am Spielbetrieb teilzunehmen.
Ein Wechsel zwischen diesen Mannschaften ist unter Einhaltung des § 9 jederzeit möglich. Die Mannschaft mit Aufstiegsrecht ist vor Beginn des Spieljahres durch den Verein zu bestimmen und dem zuständigen Organ
bekannt zu geben.

Neuer Text:5. In der untersten Spielklasse können die zuständigen Jugendausschüsse auf Antrag bei den A- bis C- Junioren (Großfeld) Mannschaften mit unterschiedlicher Spielerzahl zulassen. Diese Mannschaften besitzen kein Aufstiegsrecht.
Das „Norweger-Modell“ bedeutet für den Gegner, dass das jeweilige Spiel in der beantragten und genehmigten Anzahl an Spielern (9 + 1, 8 + 1 oder 7 + 1) durchzuführen ist. Eine Veränderung in der Winterpause ist auf Antrag möglich. Die Anzahl der Wechselspieler werden durch den zuständigen Jugendausschuss bei Genehmigung festgelegt.

6. In der untersten Spielklasse ist es möglich, mit mehreren Mannschaften am Spielbetrieb teilzunehmen.
Ein Wechsel zwischen diesen Mannschaften ist unter Einhaltung des § 9 jederzeit möglich. Die Mannschaft mit Aufstiegsrecht ist vor Beginn des Spieljahres durch den Verein zu bestimmen und dem zuständigen Organ
bekannt zu geben. Sie gilt als höherklassige Mannschaft.


Rechts- und Verfahrensordnung

§ 32 Nr. 1, Punkt b

Bisheriger Text: Ein Spieler/eine Spielerin der/die in Pokalspielen der ausschreibenden Verbandsebene zweimal eine Verwarnung erhält, ist für das Pokalspiel dieser Verbandsebene, dass dem Spiel folgt, in welchem die 2. Verwarnung verhängt wurde, automatisch gesperrt. Der Spieler/die Spielerin darf an diesem Sperrtag (das Wochenende/ Sonnabend + Sonntag/oder ein Feiertag gilt als ein Sperrtag) in keiner anderen Mannschaft mitwirken. Nach jeweils weiteren zwei Verwarnungen in Pokalspielen ist analog zu verfahren.

Neuer Text: Ein Spieler/eine Spielerin der/die in Pokalspielen der ausschreibenden Verbandsebene zweimal eine Verwarnung erhält, ist für das Pokalspiel dieser Verbandsebene, dass dem Spiel folgt, in welchem die 2. Verwarnung verhängt wurde, automatisch gesperrt. Der Spieler/die Spielerin darf an diesem Sperrtag (das Wochenende/ Sonnabend + Sonntag/oder ein Feiertag gilt als ein Sperrtag) in keiner anderen Mannschaft mitwirken. Nach jeweils weiteren zwei Verwarnungen in Pokalspielen ist analog zu verfahren.
Die im laufenden Pokalwettbewerb erworbenen Gelben Karten werden nach dem Halbfinale gestrichen.

§ 37 a Nr. 6.1, 2. Satz

Bisheriger Text: Zur Auflage wird dem fehlbaren Verein gemacht, dass ein sogenannter „Tag des Schiedsrichters“ bis zum jeweiligen Jahresende der ausgesprochenen Strafe im Beisein eines Schiedsrichterausschussmitgliedes des jeweiligen KFV bzw. des LFV zu organisieren ist.
Mehrere betroffene Vereine können eine gemeinsame Durchführung des „Tages des Schiedsrichters“ durchführen. Bei Nichterfüllung der Auflagen wird ein Sportgerichtsverfahren eingeleitet. Entstehende Kosten der KFV bzw. des LFV haben die beteiligten Vereine gemeinsam zu tragen.

Neuer Text: Zur Auflage wird dem fehlbaren Verein gemacht, dass ein sogenannter „Tag des Schiedsrichters“ bis zum 31.05. des Folgejahres der ausgesprochenen Strafe im Beisein eines Schiedsrichterausschussmitgliedes des jeweiligen KFV bzw. des LFV zu organisieren ist.
Mehrere betroffene Vereine können eine gemeinsame Durchführung des „Tages des Schiedsrichters“ durchführen. Bei Nichterfüllung der Auflagen wird ein Sportgerichtsverfahren eingeleitet. Entstehende Kosten der KFV bzw. des LFV haben die beteiligten Vereine gemeinsam zu tragen.


Schiedsrichterordnung

§ 10, Satz 3

Bisheriger Text: Die Kreisschiedsrichterausschüsse sind verpflichtet, jährlich mindestens einen Anwärterlehrgang in der Zeit bis zum 31.03. durchzuführen.

Neuer Text: Die Kreisschiedsrichterausschüsse sind verpflichtet, jährlich mindestens einen Anwärterlehrgang in der Zeit vom 01.03. – 31.05. des Jahres durchzuführen.


Ehrungsordnung

§ 3

Bisheriger Text: Der LFV M.-V. zeichnet Personen, die sich durch langjährige aktive ehrenamtliche/hauptamtliche Arbeit im Bereich des Fußballsports besondere Verdienste erworben haben, mit
- der Ehrennadel des LFV M.-V. in Silber
- der Ehrennadel des LFV M.-V. in Gold
aus.
Ehemalige Funktionsträger des LFV M.-V die Träger der Goldenen Ehrennadel sind, können auf Antrag einen Ausweis erhalten, der zum freien Eintritt bei allen Fußballspielen die der Landesverband, ein Kreisverband und deren Vereine auf dem Gebiet des Landes M.-V. veranstalten, berechtigt.

Neuer Text: Der LFV M.-V. zeichnet Personen, die sich durch langjährige aktive ehrenamtliche/hauptamtliche Arbeit im Bereich des Fußballsports besondere Verdienste erworben haben, mit
- der Ehrennadel des LFV M.-V. in Silber
- der Ehrennadel des LFV M.-V. in Gold
aus.
Träger der Goldenen Ehrennadel des LFV M-V erhalten bei ihrer Auszeichnung einen Ausweis, der zum freien Eintritt bei allen Fußballspielen, die der Landesverband, ein Kreisverband oder deren Vereine auf dem Gebiet des Landes M.-V. veranstalten, berechtigt.


Redaktionelle Änderung (sofort wirksam)

Im Heft Satzung und Ordnungen des LFV M.-V. (Ausgabe 2015) wurde im Anhang zur Spielordnung in den Empfehlungen zur Bildung von Spielgemeinschaften der Herren und Damen auf Kreisebene (Seite 80) unter I. Nr. 3 ein Wort gegenüber dem auf dem 7. Verbandstag 2014 nachträglich bestätigtem Beschluss 002/2012 ausgelassen:

Falscher Text:
3. Vereine der Verbandsliga, Landesliga und Landesklasse können keine Spielgemeinschaft bilden.

Richtiger Text: 3. Vereine der Verbandsliga, Landesliga und Landesklasse  können untereinander keine Spielgemeinschaft bilden.



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