Ordnungsanpassung in Sachen Zweitspielrecht
Der Vorstand des Landesfußballverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LFV M.-V.) hat eine inhaltliche Änderung bzw. Umformulierung in der Spielordnung im Bezug auf das Zweitspielrecht (§ 16, Ziffer 8) vorgenommen. Da der aufgeführte Absatz bei der Umsetzung zu unterschiedlichen Interpretationen geführt hat, ist hier eine eindeutige Formulierung notwendig.
"Die in diesem Absatz formulierte Regelung zum Zweitspielrecht (unter der Voraussetzung, dass im Stammverein keine Fußballabteilung oder entsprechende Altersklasse besteht/d. Red.) entspricht der alten Gastspielgenehmigung, welche im Zuge der Ordnungsänderungen zum Verbandstag 2014 umbenannt wurde. In diesem Fall war und ist es möglich, das Spielrecht auch für den Spielbetreib auf Landesebene zu erhalten", erklärt Jörg Dräger, Vizepräsident Recht und Satzung beim Landesfußballverband.
In allen anderen Fällen (z.B. Berufspendler, Student etc.) ist das Zweitspielrecht auf Kreisebene beschränkt.
Spielordnung
§ 16, Ziffer 8 (Beginn 6. Absatz)
Alt: Darüber hinaus kann ein Zweitspielrecht für ein Spieljahr beantragt werden, sofern nachfolgende Voraussetzungen vorliegen oder Fortbestand haben:...
Neu: Darüber hinaus ist einem Spieler/einer Spielerin bis zum Ende der jeweiligen Spielzeit ein Zweitspielrecht für einen weiteren Verein (Zweitverein) für alle Spielklassen des LFV M.-V. und seiner Kreis/Fußballverbände zu erteilen, sofern nachfolgende Voraussetzungen vorliegen oder Fortbestand haben: ...
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