LFV M.-V. gibt aktuelle Ordnungsänderungen bekannt


17.02.2014
Amtliche Mitteilungen

Der Vorstand des Landesfußballverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. hat auf seiner turnusmäßigen Sitzung am 13. Februar in Rostock der Dringlichkeit wegen und vorbehaltlich der Genehmigung durch den nächsten Verbandstag, folgende Ordnungsänderungen beschlossen:

Spielordnung

§ 4, Ziff. 6 Spielverlegungen

Alt:

6. Spielverlegungswünsche von Vereinen sind schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Spielpartners bis zwei Wochen vor dem Spieltag beim zuständigen Staffelleiter zu beantragen. Die Anträge sind gebührenpflichtig.
Ohne Zustimmung des zuständigen Verbandsorgans ist eine Verlegung unzulässig.

Neu:

6. Spielverlegungswünsche von Vereinen sind schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Spielpartners bis zwei Wochen vor dem Spieltag beim zuständigen Zentralen Ansetzer (Herren- und Jugendspielbetrieb) bzw. zuständigen Staffelleiter (Frauenspielbetrieb) zu beantragen. Die Anträge sind gebührenpflichtig.
Ohne Zustimmung des zuständigen Verbandsorgans ist eine Verlegung unzulässig.
Der neue gemeinsame Terminvorschlag für den veränderten Spieltag muss bei Spielverlegungen in der 1. Halbserie spätestens am nächsten möglichen freien Termin (Nachholespieltag, Pokalspieltag) der 1. Halbserie, bei Spielverlegungen in der 2. Halbserie vor dem ursprünglich angesetzten Spieltag liegen.

§ 5, Ziff. 16 Antrag auf Spielbeendigung

Alt:

16. Wenn eine Mannschaft auf weniger als in § 5, Ziffer 9 genannte Anzahl Spieler reduziert wird und das Spielergebnis eindeutig negativ ist, kann beim Schiedsrichter der Antrag auf Spielbeendigung gestellt werden. Dieser entscheidet darüber.
Ein solches Spiel wird ohne rechtliches Verfahren mit dem Ergebnis zum Zeitpunkt der Beendigung gewertet.

Neu:

16. Wenn eine Mannschaft auf weniger als die in § 5, Ziffer 9 genannte Anzahl Spieler reduziert wird, ist das Spiel auf Wunsch des Mannschaftskapitäns der dezimierten Mannschaft vom Schiedsrichter abzubrechen, wenn das Ergebnis für den Gegner lautet.
Das Spiel wird für den Gegner mit drei Punkten und 3:0 Toren gewertet. Hat der Gegner zum Zeitpunkt des Abbruchs ein günstigeres Ergebnis erzielt, so wird dieses Ergebnis gewertet.

§ 10, Abs. 3,letzter Satz

Alt:

Für jede am Turnier teilnehmende Mannschaft ist ein Spielberichtsbogen/Teilnehmermeldeliste auszufüllen, die nach Turnierende von der Turnierleitung dem für die Mannschaft zuständigen Staffelleiter übersandt wird.

Neu:

Für jede am Turnier teilnehmende Mannschaft ist ein Spielberichtsbogen/Teilnehmermeldeliste auszufüllen, die nach Turnierende von der Turnierleitung an den für die ausrichtende Mannschaft zuständigen Staffelleiter übersandt wird.

§ 12, Ziff. 4 Ordnungsmaßnahmen

Alt:

4. Jeder Verein ist verpflichtet, einen reibungslosen und ungestörten Veranstaltungsablauf aller Altersklassen und Spielklassen durch Ordnungsmaßnahmen bei Heimveranstaltungen zu sichern.
a) Die Vereine sind verpflichtet bei einer Zuschauerzahl bis zu 100 Personen mindestens drei Ordner zum Einsatz zu bringen. Geht die Zuschauerzahl über 100 hinaus, so ist für alle weiteren 100 Zuschauer mindestens ein weiterer Ordner einzusetzen. Die Ordner sind kenntlich zu machen. Anzahl und Namen dieser Ordner sind für jedes Spiel in einem Ordnerbuch nachzuweisen, das dem Schiedsrichter vor dem Spiel zur Kenntnisnahme vorzulegen ist und von ihm nach dem Spiel abgezeichnet wird.

b) Jede Gastmannschaft trägt für ihre mitreisenden Zuschauer hinsichtlich der Einhaltung von Ordnung und Sicherheit die Mitverantwortung.

Neu:

4. Jeder Verein ist verpflichtet, einen reibungslosen und ungestörten Veranstaltungsablauf aller Pflicht- und Freundschaftsspiele in den jeweiligen Alters- und Spielklassen durch ausreichende Ordnungsmaßnahmen zu sichern.
a) Die Heimvereine sind verpflichtet bei einer Zuschauerzahl bis zu 100 Personen mindestens drei Ordner zum Einsatz zu bringen. Geht die Zuschauerzahl über 100 hinaus, so ist für alle weiteren 100 Zuschauer mindestens ein weiterer Ordner einzusetzen. Die Ordner sind laut § 20, Ziff. 5 Sicherheitsrichtliniendes LFV M-V, kenntlich zu machen. Anzahl und Namen dieser Ordner sind für jedes Spiel in einem Ordnerbuch nachzuweisen, das dem Schiedsrichter vor dem Spiel zur Kenntnisnahme vorzulegen ist und von ihm nach dem Spiel abgezeichnet wird.
b) Jeder Verein trägt sowohl bei Heim-, wie auch Auswärtsspielen für seine Zuschauer hinsichtlich der Einhaltung von Ordnung und Sicherheit die Verantwortung.

§ 15, Ziff. 1 und 2 Wechsel innerhalb des Vereins

Alt:

1. Nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel einer höherklassigen Mannschaft können maximal zwei Spieler in einer unterklassigen Mannschaft ohne Wartefrist eingesetzt werden.
Ausgenommen hiervon sind solche Einsätze am selben Wochenende (Sonnabend/Sonntag bzw. am selben Spieltag) sowie Regelungen nach dem folgenden Absatz 2.

2. Spieler die während des laufenden Spieljahres an mindestens 15 Punktspielen der höherklassigen Mannschaft ihres Vereins teilgenommen haben, sind für untere aufstiegsberechtigte Mannschaften in Pflichtspielen nicht spielberechtigt.

Neu:

1. Nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel einer höherklassigen Mannschaft ist ein Mitwirken in einem Pflichtspiel einer unterklassigen aufstiegsberechtigten Mannschaft dieses Altersbereich erst nach einer Wartefrist von 10 Tagen möglich. Der Tag nach dem Spiel ist der erste Tag der Wartefrist, auch wenn danach eine Spielpause oder Spielsperre folgt.
Nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel einer höherklassigen Mannschaft können maximal zwei Spieler in einer unterklassigen Mannschaft ohne Wartefrist eingesetzt werden.
Ausgenommen hiervon sind solche Einsätze am selben Wochenende (Sonnabend/Sonntag bzw. am selben Spieltag) sowie Regelungen nach dem folgenden Absatz 2.

2. Spieler die während des laufenden Spieljahres in der 1. Halbserie an mindestens 7 Punktspielen einer höherklassigen Mannschaft teilgenommen haben, sind für untere aufstiegsberechtigte Mannschaften in Pflichtspielen während deren 1. Halbserie nicht spielberechtigt.
Spieler die während des laufenden Spieljahres an mindestens 15 Punktspielen der höherklassigen Mannschaft ihres Vereins teilgenommen haben, sind für untere aufstiegsberechtigte Mannschaften in Pflichtspielen nicht spielberechtigt.

Jugendordnung

§ 5, Ziff. 4 Wechsel für jüngere D-Junioren

Alt:

4. E- und F-Junioren/innen
Spieler dieser Altersklassen können bei einer Abmeldung bis zum 30.06 ohne Wartefrist und ohne Freigabe des abgebenden Vereins wechseln. Bei einem Vereinswechsel innerhalb eines Spieljahres, d.h. einer Abmeldung nach dem 30.06., werden für Pflichtspiele folgende Wartefristen festgelegt:

- bei Zustimmung sofort
- bei Nichtzustimmung 1 Monat

Neu:

4. Jüngere D -, E- und F-Junioren/innen
Spieler dieser Altersklassen können bei einer Abmeldung bis zum 30.06 ohne Wartefrist und ohne Freigabe des abgebenden Vereins wechseln. Bei einem Vereinswechsel innerhalb eines Spieljahres, d.h. einer Abmeldung nach dem 30.06., werden für Pflichtspiele folgende Wartefristen festgelegt:

- bei Zustimmung sofort
- bei Nichtzustimmung 1 Monat

§ 14, Ziff. 5

Alt:

5. Für weitere Mannschaften (nur gültig für 3. und folgende Mannschaften in der Landes- bis zur Kreisklasse) gilt eine vor dem ersten Pflichtspieltag eingereichte Spielerliste, deren Zusammensetzung in der Winterpause einmal pro Spieljahr verändert werden kann.
Für diese Mannschaften ist der § 9, Ziffer a außer Kraft gesetzt. Der Einsatz von Spielern der ersten und zweiten Mannschaften in diesen ist nur über die Veränderung der Spielerlisten in der Winterpause möglich.

Neu:

5. Für weitere Mannschaften (nur gültig für 3. und folgende Mannschaften in der Landes- bis zur Kreisklasse) gilt eine vor dem ersten Pflichtspieltag eingereichte Spielerliste, deren Zusammensetzung in der Winterpause einmal pro Spieljahr verändert werden kann.
Für diese Mannschaften ist der § 9, Ziffer a außer Kraft gesetzt.
Der Einsatz von Spielern der ersten und zweiten Mannschaften in diesen ist nur über die Veränderung der Spielerlisten in der Winterpause möglich. Spieler, für die erstmals eine Spielberechtigung ausgestellt wurde, können auf Antrag beim Staffelleiter auch zwischenzeitlich auf die eingereichte Spielerliste nachgetragen werden.

Rechts- und Verfahrensordnung

§ 35, Ziff. 3 Spielabbruch auf Antrag

Alt:

3. Wird ein Spiel auf Antrag des Mannschaftskapitäns der im Ergebnis zurückliegenden Mannschaft nach § 5 Ziffer 15 SpO abgebrochen, ist das Spiel mit dem Spielstand zum Zeitpunkt des Abbruchs zu werten.

Neu:

3. Wird ein Spiel auf Antrag des Mannschaftskapitäns der im Ergebnis zurückliegenden Mannschaft nach § 5, Ziffer 16 SpO abgebrochen, wird das Spiel für den Gegner mit drei Punkten und 3:0 Toren gewertet. Hat der Gegner zum Zeitpunkt des Abbruchs ein günstigeres Ergebnis erzielt, so wird dieses Ergebnis gewertet.

Neu !: § 36 a, Verantwortung der Vereine

1. Vereine sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich.

2. Der gastgebende Verein und der Gastverein haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art.

§ 37, Ziff. 1, neu Pkt. i) und Pkt. n)

Alt:

i) die Ordnung und Sicherheit bei der Durchführung von Heimspielen nicht gewährleisten,

Neu:

i) ihrer Verantwortung nach § 36 a dieser Ordnung nicht gerecht werden, nicht für einen ordnungsgemäßen Platzaufbau, einen ausreichenden Ordnungsdienst sorgen oder Verletzung der sich aus § 12 der Spielordnung sowie der Bestimmungen der Sicherheitsrichtlinie ergebenden Verpflichtungen zulassen

n) wenn sie schuldhaft einen Spielabbruch oder einen Spielausfall herbeiführen

Schiedsrichterordnung

§ 6, Ziff. 2 Altersbegrenzung

Alt:

2. Für die Einstufungen gelten folgende Altersbegrenzungen:
- Verbandsliga maximal 40 Jahre
- Landesliga maximal 48 Jahre
- Landesklasse maximal 55 Jahre

Bei Erreichen folgender Altersstufen scheiden SR aus den Spielklassen aus:
- Verbandsliga maximal 50 Jahre
- Landesliga maximal 52 Jahre
- Landesklasse maximal 60 Jahre

Neu:

2. Für die Einstufungen gelten folgende Altersbegrenzungen:
- Verbandsliga maximal 40 Jahre
- Landesliga maximal 48 Jahre
- Landesklasse maximal 55 Jahre

Bei Erreichen folgender Altersstufen scheiden SR aus den Spielklassen aus:
- Verbandsliga maximal 50 Jahre
- Landesliga maximal 55 Jahre
- Landesklasse maximal 60 Jahre

Ausnahmen von diesen Festlegungen sind nur in der Landesklasse zulässig.

§ 10, Meldung, Ausbildung, Prüfung

Neuer 3. Absatz

Neu ausgebildete Schiedsrichter sollen mindestens ein halbes Jahr von erfahrenen Schiedsrichtern (Mentoren) begleitet werden. Mentoren führen über jeden Schiedsrichter einen Mentorenbogen und sind verpflichtet an Weiterbildungen der Kreisschiedsrichterausschüsse und des Verbandsschiedsrichterausschusses teilzunehmen.

§ 18, Ziff. 4 Jung-Schiedsrichter

Alt:

4. Jung-Schiedsrichter sollen von erfahrenen Schiedsrichtern (Mentoren) betreut und bei ihren ersten Spielen begleitet werden.

Neu:

4. Jung-Schiedsrichter sollen von erfahrenen Schiedsrichtern (Mentoren) betreut und bei ihren ersten Spielen mindestens ein Jahr lang begleitet werden.

Finanzordnung

§ 11, Ziff. 4 Reisegelder für hauptamtliche Mitarbeiter

Alt:

4. Hauptamtlichen Mitarbeitern werden für Dienstreisen die pauschalisierten steuerlich zulässigen Werte der amtlichen Tabelle (Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen) erstattet. Diese betragen derzeit bei Abwesenheit von zu Hause je Kalendertag
Ab 8 Stunden 6,00 €
Ab 14 Stunden 12,00 €
Voller Kalendertag 24,00 €

Neu:

4. Hauptamtlichen Mitarbeitern werden für Dienstreisen die pauschalisierten steuerlich zulässigen Werte der amtlichen Tabelle (Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen) erstattet. Diese betragen derzeit (lt. Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 ((BGBL. I S. 285, BStBl S. 188)) gültig ab 01.01.2014) bei Abwesenheit von zu Hause je Kalendertag
Ab 8 Stunden 12,00 €
Voller Kalendertag 24,00 €
An- und Abreisetag (ohne Stundenvorgabe) 12,00 €

Alle Änderungen sind mit Beschlussfassung gültig, ausgenommen die Änderung zu § 5, Ziff. 16 SpO, die erst ab 01.07.2014 rechtskräftig wird.


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