Wechselperioden

Ein Vereinswechsel eines Amateurs kann grundsätzlich nur in zwei Wechselperioden stattfinden:

  • Vom 01.07. bis zum 31.08. (Wechselperiode I)
  • Vom 01.01. bis zum 31.01. (Wechselperiode II)

Ein Amateur kann sowohl in der Wechselperiode I als auch in der Wechselperiode II einen Vereinswechsel vornehmen, in der Wechselperiode II jedoch nur mit Zustimmung.

Spielerlaubnis für Pflichtspiele

Abmeldung bis zum 30.06. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.08.
Der LFV M.-V. erteilt die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens ab dem 01.07., wenn der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt oder der aufnehmende Verein die Zahlung des festgelegten Entschädigungsbetrages nachweist, im übrigen zum 01.11.
Nach diesem Zeitpunkt bedarf es keiner Zustimmung des abgebenden Vereins.
Nimmt ein Spieler mit seiner Mannschaft an noch ausstehenden Pflichtspielen nach dem 30.06. teil und meldet er sich innerhalb von fünf Tagen nach Abschluss des Wettbewerbs oder dem Ausscheiden seines Vereins aus diesem Wettbewerb ab, so gilt der 30.06. als Abmeldetag.

Ersatz der Zustimmung zum Vereinswechsel durch Zahlung einer Ausbildungs- und Förderungsentschädigung bei Vereinswechseln von Amateurspielern.
Bei Abmeldung des Spielers bis zum 30.06. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.08. kann die nicht Zustimmung des abgebenden Vereins durch den Nachweis über die Zahlung der nachstehend festgelegten Ausbildungs- und Förderungsentschädigung ersetzt werden.

Für den Juniorenbereich gilt:

Ein Vereinswechsel eines Nachwuchsspielers kann grundsätzlich nur noch in zwei Wechselperioden stattfinden:

  • Vom 01.07. bis zum 31.08. (Wechselperiode I)
  • Vom 01.01. bis zum 31.01. (Wechselperiode II)

In nachstehend begründeten Ausnahmefällen kann bei einem ordnungsgemäß vollzogenen Vereinswechsel eine Spielerlaubnis innerhalb eines Spieljahres auf Antrag sofort erteilt werden:

  1. wenn ein Wohnortwechsel vorliegt, der die Zumutbarkeit der Spielteilnahme beim bisherigen Verein nicht rechtfertigt.
  2. wenn die Altersklasse im Verein nicht bzw. nicht mehr besteht.
  3. der/ die Spieler/in nachweislich 4 Monate nicht gespielt hat.
  4. Einigen sich zwei Vereine auf der Grundlage des Beschlusses des Vorstandes des LFV M.-V vom 28.06.2001 bei Wechsel eines Landesauswahlspielers oder -spielerin zur Zahlung einer Ausbildungsentschädigung auf einen Vereinswechsel, wird nach Vorlage der Bestätigung über die erfolgte Zahlung in der Passstelle eine sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele erteilt. Eine Spielerlaubnis auf Grundlage des Punktes d kann nur erteilt werden, wenn die Anträge mit dem Spielerpass im Zeitraum 01.08. bis 31.12. eines Spieljahres der Passstelle vorliegen.
 

Fairplay Wonnemar DFBnet