Amtliche Mitteilungen

Hinweis zur Wirksamkeit von Sperrstrafen im Zeitraum der Vollendung der Strukturreform

22.06.2009

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der § 34, Ziff. 4 der RuVO auch im Zeitraum des Spieljahresübergangs vollumfänglich zur Anwendung kommt, auch wenn die die Strafe ausgesprochenen Verbandsorgane nicht mehr bestehen oder die gesperrten Spieler im neuen Spieljahr in neuen Spielstrukturen zum Einsatz kommen.
Das bedeutet, dass Sperrstrafen, die von den bisherigen Sportgerichten oder den Staffelleitern der alten Kreise verhängt wurden und nicht oder nicht vollständig in der Saison 2008/2009 verbüßt werden konnten, mit in die Saison 2009/2010 übernommen und zu deren Beginn verbüßt werden. Das gilt unabhängig davon, in welcher Spielklasse oder welchem Verein der betroffene Spieler in der Saison 2009/2010 zum Einsatz kommt.
Dies gilt zur Klarstellung auch für Sperrstrafen, die das Sportgericht des Landes oder die Staffelleiter auf Landes- und Bezirksebene für das Spieljahr 2008/2009 ausgesprochen haben.

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